Begriff

Leistungsdatum: der Tag, an dem gearbeitet wurde.

Kurz gesagt

Das Leistungsdatum ist der Tag, an dem du die Arbeit erbracht oder die Ware geliefert hast. Es ist nicht das Datum der Rechnung. Auf den Beleg gehört es immer dann, wenn die beiden auseinanderfallen: Die Rechnung enthält in der Regel «Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen» (MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. c). Zog sich die Arbeit über mehrere Tage, nennst du statt eines einzelnen Datums den Leistungszeitraum.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Fünf Daten auf einem Beleg, fünf Bedeutungen

Das Leistungsdatum versteht man am schnellsten im Vergleich mit den anderen Daten, die auf einer Rechnung oder in einem Kontoauszug vorkommen. Jedes beantwortet eine andere Frage, und nur eines davon beschreibt die Arbeit selbst.

DatumWas es bezeichnetWer setzt es
LeistungsdatumTag der Arbeit oder der LieferungErgibt sich aus dem Auftrag, du hältst es fest
RechnungsdatumTag, an dem du den Beleg ausstellstDu
FälligkeitsdatumTag, bis zu dem gezahlt sein mussDie Zahlungsbedingung, die ihr vereinbart habt
ValutadatumTag, ab dem der Betrag auf dem Konto zinswirksam istDie Bank
BuchungsdatumTag, an dem die Bank die Bewegung ins Konto stelltDie Bank
Leistungs- und Rechnungsdatum gehören dir, Valuta und Buchung der Bank. Verwechselt werden im Alltag vor allem die ersten beiden.

Wann es auf die Rechnung muss

Das Mehrwertsteuergesetz zählt in Art. 26 Abs. 2 auf, was eine Rechnung in der Regel enthält. Buchstabe c verlangt Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen. Schreibst du die Rechnung am Tag der Arbeit, brauchst du also keine zweite Zeile. Sobald ein Tag dazwischenliegt, gehört der Leistungszeitpunkt auf den Beleg. Bei einer Sammelrechnung ist das immer der Fall, dort steht der Zeitraum im Kopf und das einzelne Datum an der Position.

  • Ein Einsatz: «Leistungsdatum: 14.09.2026». Für Reparatur, Service, Störungseinsatz.
  • Mehrere Tage: «Leistungszeitraum: 07.09. bis 11.09.2026». Für Montagen, Malerarbeiten, Umzüge.
  • Wiederkehrende Leistung: «Leistungszeitraum: 01.10. bis 31.12.2026». Für Unterhaltsverträge, Hauswartung, Support-Pauschalen.
Das Feld gehört in den Detailblock neben Rechnungsnummer und Rechnungsdatum, nicht in den Positionstext und nicht in eine Beilage. «Leistungsdatum: siehe Rapport» erfüllt die Angabe nicht.

Worüber das Leistungsdatum entscheidet

  • Über den Steuersatz bei einer Satzänderung. Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Das Gesetz sagt es über einen Verweis: Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsregeln von MWSTG Art. 112 sinngemäss (Art. 115 Abs. 1), und dort ist für Leistungen vor dem Stichtag das bisherige Recht anwendbar, bei teilweise davor erbrachten Leistungen anteilig (Art. 112 Abs. 2 und 3).
  • Über das Geschäftsjahr. Aufwände und Erträge sind zeitlich und sachlich abzugrenzen (OR Art. 958b Abs. 1). Die Dezemberarbeit gehört in den Abschluss des alten Jahres, auch wenn die Rechnung im Januar geschrieben ist.
  • Nicht über die Abrechnungsperiode. Rechnest du nach vereinbarten Entgelten ab, entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. a). Das ist der Punkt, an dem sich die meisten irren.

Wie du damit über den Jahreswechsel kommst und was bei einem Steuersatzwechsel getrennt ausgewiesen werden muss, steht ausführlich unter Leistungsdatum und Rechnungsdatum. Für mehrere Einsätze auf einem Beleg gilt zusätzlich, was unter Sammelrechnung und Monatsrechnung steht.

Häufige Fragen

Ist das Leistungsdatum dasselbe wie das Lieferdatum?

Bei Ware ja: Der Tag der Lieferung ist der Tag der Leistung. Bei Arbeit ist es der Tag, an dem gearbeitet wurde, und bei Arbeit über mehrere Tage der Zeitraum von Beginn bis Abschluss. Das Gesetz spricht durchgehend von der Leistungserbringung und macht diesen Unterschied nicht.

Brauche ich das Leistungsdatum, wenn ich nicht mehrwertsteuerpflichtig bin?

Die Pflichtangaben von MWSTG Art. 26 richten sich an die Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ein Buchungsbeleg muss aber so beschaffen sein, dass der zugrunde liegende Geschäftsvorfall nachvollziehbar bleibt (OR Art. 957a Abs. 3). Das Datum der Arbeit gehört darum auch ohne Steuerpflicht auf den Beleg.

Was schreibe ich bei einer Anzahlung, bevor überhaupt gearbeitet wurde?

Dann gibt es noch kein Leistungsdatum. Auf eine Vorauszahlungs- oder Akontorechnung schreibst du stattdessen den Zeitraum, für den du Geld willst, oder den geplanten Ausführungstermin. Für die Mehrwertsteuer zählt bei Vorauszahlungen ohnehin die Vereinnahmung des Entgelts (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. c).

Und wenn ich das Leistungsdatum vergessen habe?

Die Rechnung wird dadurch nicht ungültig. Dein Kunde kann aber jederzeit eine Rechnung verlangen, die den Anforderungen genügt (MWSTG Art. 26 Abs. 1); dann lieferst du eine korrigierte nach. Im Steuerverfahren gilt zudem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Nachweise dürfen nicht ausschliesslich von bestimmten Beweismitteln abhängig gemacht werden (MWSTG Art. 81 Abs. 3). Einfacher ist es trotzdem, den Beleg zu korrigieren, solange der Vorgang noch frisch ist.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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