Fünf Daten auf einem Beleg, fünf Bedeutungen
Das Leistungsdatum versteht man am schnellsten im Vergleich mit den anderen Daten, die auf einer Rechnung oder in einem Kontoauszug vorkommen. Jedes beantwortet eine andere Frage, und nur eines davon beschreibt die Arbeit selbst.
| Datum | Was es bezeichnet | Wer setzt es |
|---|---|---|
| Leistungsdatum | Tag der Arbeit oder der Lieferung | Ergibt sich aus dem Auftrag, du hältst es fest |
| Rechnungsdatum | Tag, an dem du den Beleg ausstellst | Du |
| Fälligkeitsdatum | Tag, bis zu dem gezahlt sein muss | Die Zahlungsbedingung, die ihr vereinbart habt |
| Valutadatum | Tag, ab dem der Betrag auf dem Konto zinswirksam ist | Die Bank |
| Buchungsdatum | Tag, an dem die Bank die Bewegung ins Konto stellt | Die Bank |
Wann es auf die Rechnung muss
Das Mehrwertsteuergesetz zählt in Art. 26 Abs. 2 auf, was eine Rechnung in der Regel enthält. Buchstabe c verlangt Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen. Schreibst du die Rechnung am Tag der Arbeit, brauchst du also keine zweite Zeile. Sobald ein Tag dazwischenliegt, gehört der Leistungszeitpunkt auf den Beleg. Bei einer Sammelrechnung ist das immer der Fall, dort steht der Zeitraum im Kopf und das einzelne Datum an der Position.
- Ein Einsatz: «Leistungsdatum: 14.09.2026». Für Reparatur, Service, Störungseinsatz.
- Mehrere Tage: «Leistungszeitraum: 07.09. bis 11.09.2026». Für Montagen, Malerarbeiten, Umzüge.
- Wiederkehrende Leistung: «Leistungszeitraum: 01.10. bis 31.12.2026». Für Unterhaltsverträge, Hauswartung, Support-Pauschalen.
Worüber das Leistungsdatum entscheidet
- Über den Steuersatz bei einer Satzänderung. Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistung, nicht das Rechnungs- oder Zahlungsdatum. Das Gesetz sagt es über einen Verweis: Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsregeln von MWSTG Art. 112 sinngemäss (Art. 115 Abs. 1), und dort ist für Leistungen vor dem Stichtag das bisherige Recht anwendbar, bei teilweise davor erbrachten Leistungen anteilig (Art. 112 Abs. 2 und 3).
- Über das Geschäftsjahr. Aufwände und Erträge sind zeitlich und sachlich abzugrenzen (OR Art. 958b Abs. 1). Die Dezemberarbeit gehört in den Abschluss des alten Jahres, auch wenn die Rechnung im Januar geschrieben ist.
- Nicht über die Abrechnungsperiode. Rechnest du nach vereinbarten Entgelten ab, entsteht die Umsatzsteuerschuld mit der Rechnungsstellung (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. a). Das ist der Punkt, an dem sich die meisten irren.
Wie du damit über den Jahreswechsel kommst und was bei einem Steuersatzwechsel getrennt ausgewiesen werden muss, steht ausführlich unter Leistungsdatum und Rechnungsdatum. Für mehrere Einsätze auf einem Beleg gilt zusätzlich, was unter Sammelrechnung und Monatsrechnung steht.
Häufige Fragen
Ist das Leistungsdatum dasselbe wie das Lieferdatum?
Bei Ware ja: Der Tag der Lieferung ist der Tag der Leistung. Bei Arbeit ist es der Tag, an dem gearbeitet wurde, und bei Arbeit über mehrere Tage der Zeitraum von Beginn bis Abschluss. Das Gesetz spricht durchgehend von der Leistungserbringung und macht diesen Unterschied nicht.
Brauche ich das Leistungsdatum, wenn ich nicht mehrwertsteuerpflichtig bin?
Die Pflichtangaben von MWSTG Art. 26 richten sich an die Rechnung mit Mehrwertsteuer. Ein Buchungsbeleg muss aber so beschaffen sein, dass der zugrunde liegende Geschäftsvorfall nachvollziehbar bleibt (OR Art. 957a Abs. 3). Das Datum der Arbeit gehört darum auch ohne Steuerpflicht auf den Beleg.
Was schreibe ich bei einer Anzahlung, bevor überhaupt gearbeitet wurde?
Dann gibt es noch kein Leistungsdatum. Auf eine Vorauszahlungs- oder Akontorechnung schreibst du stattdessen den Zeitraum, für den du Geld willst, oder den geplanten Ausführungstermin. Für die Mehrwertsteuer zählt bei Vorauszahlungen ohnehin die Vereinnahmung des Entgelts (MWSTG Art. 40 Abs. 1 Bst. c).
Und wenn ich das Leistungsdatum vergessen habe?
Die Rechnung wird dadurch nicht ungültig. Dein Kunde kann aber jederzeit eine Rechnung verlangen, die den Anforderungen genügt (MWSTG Art. 26 Abs. 1); dann lieferst du eine korrigierte nach. Im Steuerverfahren gilt zudem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: Nachweise dürfen nicht ausschliesslich von bestimmten Beweismitteln abhängig gemacht werden (MWSTG Art. 81 Abs. 3). Einfacher ist es trotzdem, den Beleg zu korrigieren, solange der Vorgang noch frisch ist.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 26 Abs. 2 Bst. c: Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung
- MWSTG Art. 40: Entstehung der Steuerforderung
- MWSTG Art. 115: Änderung der Steuersätze (verweist auf Art. 112)
- MWSTG Art. 112 Abs. 2 und 3: Anwendung bisherigen Rechts auf Leistungen vor dem Stichtag
- MWSTG Art. 81 Abs. 3: Grundsatz der freien Beweiswürdigung
- Obligationenrecht (OR), Art. 957a: Buchführung und Buchungsbeleg
- OR Art. 958b: zeitliche und sachliche Abgrenzung
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