Fällig, in Verzug, überfällig: drei Begriffe, drei Wirkungen
| Begriff | Wann er eintritt | Was er auslöst |
|---|---|---|
| Fällig | Nach Vereinbarung; ohne Vereinbarung sofort (OR Art. 75), beim Werkvertrag mit der Ablieferung (Art. 372 Abs. 1) | Du darfst fordern. Die Verjährung beginnt (Art. 130 Abs. 1) |
| In Verzug | Durch Mahnung oder mit Ablauf eines verabredeten Verfalltags (Art. 102) | Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1), Ersatz weiteren Schadens (Art. 106) |
| Überfällig | Kein Rechtsbegriff, sondern ein Wort aus der Buchhaltung: das Zahldatum ist vorbei | Die Rechnung rutscht in deine Mahnliste |
Wie die Zahlungsfrist die Fälligkeit verschiebt
Die Zahlungsfrist auf der Rechnung ist eine Stundung: Du verzichtest darauf, sofort zu fordern. Damit verschiebt sie die Fälligkeit auf das Ende der Frist. Deshalb ist das Datum in der Zeile «Zahlbar bis» der Tag, an dem das Geld da sein soll, und nicht der Tag, an dem der Kunde die Zahlung auslöst.
Ein konkretes Datum ist auch aus einem zweiten Grund besser als «30 Tage netto»: Ein verabredeter Verfalltag bringt den Kunden nach OR Art. 102 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug. Entscheidend ist dabei das Wort «verabredet». Eine Frist, die zum ersten Mal einseitig auf der Rechnung steht, ist nicht sicher verabredet. Sicher wird sie, wenn sie in der Offerte, im Vertrag oder in den Zahlungsbedingungen steht, die der Kunde angenommen hat. Wie du das formulierst, steht unter Zahlungsbedingungen formulieren.
Die Fälligkeit startet die Verjährung
«Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung» (OR Art. 130 Abs. 1). Fünf Jahre gelten für Forderungen aus Handwerksarbeit, aus dem Kleinverkauf von Waren, aus ärztlicher Besorgung, aus Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern (Art. 128 Ziff. 3). Sonst gilt die allgemeine Frist von zehn Jahren (Art. 127). Weil die Vergütung beim Werkvertrag mit der Ablieferung fällig wird, läuft die Uhr ab der Arbeit, nicht ab deiner Rechnung. Wer eine alte Baustelle erst drei Jahre später fakturiert, hat also nicht fünf Jahre Zeit, sondern noch zwei.
Der Stichtag ist ein Tag, keine Uhrzeit
Eine Rechnung, die heute fällig ist, ist heute nicht überfällig. Sie wird es morgen. Das klingt nach einer Kleinigkeit, entscheidet aber darüber, ob eine Mahnung einen Tag zu früh hinausgeht, und eine Mahnung am Fälligkeitstag ärgert jeden Kunden zu Recht. Beim Verzugszins wirkt dasselbe: Ist ein Verfalltag verabredet, tritt der Verzug «schon mit Ablauf dieses Tages» ein (OR Art. 102 Abs. 2). Verzinst wird also ab dem Tag danach, der Verfalltag selbst nicht.
So macht es KIDESK
Die Zahlungsfrist wählst du in KIDESK je Rechnung zwischen 7 und 90 Tagen oder trägst einen eigenen Wert ein. Aus dem Datum in der Zeile «Zahlbar bis» leitet KIDESK alles Weitere ab: die Fälligkeit, die Mahnstufen und, wenn du ihn eingeschaltet hast, den Verzugszins. «Überfällig» bedeutet dabei auf jedem Bildschirm dasselbe, nämlich Tagesbeginn in Zürich; eine heute fällige Rechnung gilt erst morgen als überfällig. Entwürfe und Gutschriften werden nie überfällig.
Häufige Fragen
Wird eine Rechnung erst mit dem Versand fällig?
Nein, das ist eine verbreitete Annahme ohne gesetzliche Grundlage. Ohne Vereinbarung ist die Forderung sofort fällig (OR Art. 75), beim Werkvertrag mit der Ablieferung des Werkes (Art. 372 Abs. 1). Die Rechnung macht die Forderung sichtbar und setzt mit einer Frist in der Regel eine spätere Fälligkeit, sie begründet sie aber nicht.
Ab wann darf ich Verzugszins verlangen?
Ab dem Verzug, nicht ab der Fälligkeit. Ohne verabredeten Verfalltag brauchst du dafür eine Mahnung (OR Art. 102 Abs. 1). Der gesetzliche Satz beträgt 5 Prozent pro Jahr (Art. 104 Abs. 1), ein höherer nur bei Vereinbarung. Nachrechnen kannst du im Verzugszins-Rechner.
Was gilt, wenn der Fälligkeitstag auf einen Sonntag oder einen Feiertag fällt?
Dann verschiebt das Gesetz ihn: Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder auf einen anderen am Erfüllungsort staatlich anerkannten Feiertag, gilt der nächstfolgende Werktag (OR Art. 78 Abs. 1). Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten (Abs. 2). Der Samstag ist kein Feiertag und darum nicht mitgemeint; praktisch zahlt der Kunde am nächsten Bankwerktag. Wer es genau nimmt, legt das Zahldatum von vornherein auf einen Werktag.
Kann ich die Fälligkeit nachträglich verschieben?
Ja, das ist eine Stundung und jederzeit möglich, weil du auf etwas verzichtest, das dir zusteht. Halte sie schriftlich fest, mit neuem Datum. Wichtig: Wer nicht mehr leisten muss, ist auch nicht in Verzug. Bereits aufgelaufener Verzugszins bleibt geschuldet, neuer läuft während der Stundung nicht, sofern ihr nichts anderes abmacht.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 75: Zeit der Erfüllung
- OR Art. 78: Erfüllungstag an Sonn- und Feiertagen
- OR Art. 102: Verzug des Schuldners
- OR Art. 104: Verzugszins von 5 Prozent
- OR Art. 372: Fälligkeit der Vergütung beim Werkvertrag
- OR Art. 128: fünfjährige Verjährung
- OR Art. 130: Beginn der Verjährung mit der Fälligkeit
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