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Rechner

Zahlungsfrist berechnen: Verfalltag und Verzug.

Kurz gesagt

Der Verfalltag ist das Rechnungsdatum plus die vereinbarte Zahlungsfrist. Der Tag der Rechnung zählt dabei nicht mit (OR Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2). Eine Rechnung vom 21. September 2026 mit 30 Tagen Frist ist also am 21. Oktober 2026 fällig, in Verzug gerät der Kunde frühestens am 22. Oktober. Fällt der Verfalltag auf einen Sonntag oder einen am Erfüllungsort staatlich anerkannten Feiertag, gilt der nächstfolgende Werktag (OR Art. 78 Abs. 1).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Rechnungsdatum
21.09.2026
Zahlungsfrist
30 Tage
Verzug frühestens ab
22.10.2026
Verfalltag
Mittwoch, 21. Oktober 2026

Rechenweg

21.09.2026 + 30 Tage = 21.10.2026

Das Rechnungsdatum zählt nicht mit (OR Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1).

Kantonale und lokale Feiertage rechnet dieser Rechner nicht mit. Fällt der Verfalltag auf einen Feiertag am Ort, an dem gezahlt werden muss, verschiebt sich der Erfüllungstag ebenfalls auf den nächsten Werktag.

So wird der Verfalltag gerechnet

Eine Zahlungsfrist in Tagen beginnt am Tag nach dem Rechnungsdatum zu laufen. OR Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 sagt es so: Ist die Frist nach Tagen bestimmt, fällt die Erfüllung auf den letzten Tag der Frist, wobei der Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht mitgerechnet wird. Abs. 2 ergänzt: Gleich wird gerechnet, wenn die Frist von einem andern Zeitpunkt an läuft, hier vom Rechnungsdatum. Der letzte Tag heisst Verfalltag. Bis und mit diesem Tag muss das Geld beim Betrieb sein, nicht bloss beim Kunden ausgelöst: Geldschulden sind am Wohnsitz des Gläubigers zu zahlen (OR Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1).

Malerrechnung mit 30 Tagen Frist
Rechnungsdatum
21.09.2026
Vereinbarte Zahlungsfrist
30 Tage
Tag 1 der Frist
22.09.2026
Betrag
CHF 4'860.00
Verfalltag
21.10.2026

Der 21. Oktober 2026 ist ein Mittwoch, also ein normaler Werktag. Zahlt der Kunde bis dann nicht, läuft ab dem 22. Oktober der Verzugszins von 5 Prozent.

Welche Zahlungsfrist gilt, wenn nichts vereinbart ist?

Dann ist die Forderung sofort fällig. OR Art. 75: Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden. Die berühmten 30 Tage sind keine gesetzliche Regel, sondern eine Übung im Geschäftsverkehr. Wer eine andere Frist will, schreibt sie in die Offerte oder in die AGB und wiederholt sie auf der Rechnung. Mehr dazu im Ratgeber Zahlungsfrist und Fälligkeit.

FristWo sie im Alltag vorkommtWas zu beachten ist
10 TageKleine Aufträge, Neukunden, Barverkauf mit RechnungKurze Fristen brauchen eine klare Abrede, sonst wirken sie unfreundlich
14 TageHandwerk, Service, ReinigungGut geeignet für wiederkehrende Kunden
30 TageDer verbreitete Standard bei FirmenkundenIst keine gesetzliche Frist, sondern Übung
45 bis 60 TageGrosse Auftraggeber, GeneralunternehmenSteht dann in den Einkaufsbedingungen des Kunden. Lies sie, bevor du offerierst
Sofort zahlbarOhne Abrede der gesetzliche NormalfallOR Art. 75, in der Praxis selten so durchgesetzt
Eine längere Frist im Vertrag geht der Übung immer vor.

Ab wann ist der Kunde in Verzug?

Verzug ist nicht dasselbe wie Fälligkeit. Nach OR Art. 102 Abs. 1 gerät der Schuldner einer fälligen Forderung erst durch eine Mahnung in Verzug. Abs. 2 nennt die Ausnahme: Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne Mahnung.

  • Verfalltag vereinbart (zum Beispiel «zahlbar bis 21.10.2026» aus einer Abrede in Offerte oder Vertrag): Verzug ab dem Tag danach, von selbst.
  • Nur Frist auf der Rechnung, ohne vorherige Abrede: Der Kunde weiss, wann du das Geld willst, rechtlich sicher bist du aber erst mit einer Mahnung.
  • Nichts vereinbart, keine Mahnung: Kein Verzug, kein Verzugszins, auch wenn die Rechnung längst offen ist.
Wer die Zahlungsbedingung schon in die Offerte schreibt und sie dort vom Kunden bestätigen lässt, hat den Verfalltag nach verbreiteter Auffassung verabredet. Dann läuft der Verzug ohne Mahnung, und die erste Zahlungserinnerung ist eine Freundlichkeit, keine Bedingung. Wer ganz sicher gehen will, mahnt trotzdem: Eine Mahnung setzt den Kunden in jedem Fall in Verzug (OR Art. 102 Abs. 1).

Wenn der Verfalltag auf einen Samstag oder Sonntag fällt

OR Art. 78 Abs. 1: Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung oder der letzte Tag einer Frist auf einen Sonntag oder auf einen andern am Erfüllungsorte staatlich anerkannten Feiertag, gilt als Erfüllungstag der nächstfolgende Werktag. Für den Samstag steht das nicht im Gesetz. Der Anmerkung zu OR Art. 78 ist aber zu entnehmen, dass der Samstag für gesetzliche Fristen des Bundesrechts und für Fristen, die eine Behörde in Anwendung von Bundesrecht ansetzt, einem anerkannten Feiertag gleichgestellt ist (Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen, SR 173.110.3). Ob das auch für eine rein vertragliche Zahlungsfrist gilt, ist damit nicht abschliessend gesagt. Darum verschiebt der Rechner den Verfalltag nicht still, sondern zeigt beides: den gerechneten Tag und den nächsten Werktag.

Achtung: Kantonale und lokale Feiertage kennt dieser Rechner nicht. Massgebend sind die Feiertage am Erfüllungsort, und die sind je nach Kanton und sogar je nach Gemeinde verschieden. Wenn es auf einen Tag ankommt, schau die Feiertagsliste des Kantons an, in dem gezahlt werden muss.

Was nach dem Verfalltag passiert

  1. 01

    Verzugszins läuft

    Ab dem ersten Tag des Verzugs schuldet der Kunde 5 Prozent Zins pro Jahr auf den offenen Betrag (OR Art. 104 Abs. 1). Ein höherer Satz gilt nur, wenn er vereinbart ist.

  2. 02

    Zahlungserinnerung

    Eine freundliche Erinnerung nach wenigen Tagen löst die meisten Fälle. Gab es keine Abrede über den Verfalltag, setzt erst diese Mahnung den Verzug in Gang.

  3. 03

    Zweite Mahnung mit Nachfrist

    Jetzt kommt eine klare Frist dazu, oft zehn Tage, und allenfalls eine vereinbarte Mahngebühr. Eine Gebühr ohne Abrede im Vertrag schuldet der Kunde nicht.

  4. 04

    Betreibung

    Das Betreibungsbegehren kannst du ohne vorherige Mahnung stellen. Anzugeben sind unter anderem die Forderungssumme, bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit dem der Zins gefordert wird (SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3).

So macht es KIDESK

In KIDESK wählst du die Zahlungsfrist je Rechnung, von 7 bis 90 Tagen oder mit einem eigenen Wert. Ist die Frist abgelaufen, steht die Rechnung mit dem Status «Überfällig» da. Im Mahnwesen legst du drei Stufen mit deinen eigenen Fristen und deiner Mahngebühr fest. Den Verzugszins schaltest du ein, wenn du ihn willst. Ob dein Verfalltag vereinbart ist, kann KIDESK nicht wissen: Diese Abrede gehört in deine Offerte oder in deine AGB.

Rechnungen in KIDESK Mahnwesen in KIDESK

Häufige Fragen

Zählt das Rechnungsdatum bei der Frist mit?

Nein. Nach OR Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 zählt der Tag, von dem an die Frist läuft, nicht mit. Bei einer Rechnung vom 21. September mit 30 Tagen Frist ist der 22. September Tag 1 und der 21. Oktober der Verfalltag.

Gilt die Frist ab Rechnungsdatum oder ab Erhalt der Rechnung?

Das hängt von der Abrede ab. Üblich und am klarsten ist «ab Rechnungsdatum», weil dieser Tag auf dem Beleg steht und nicht bestritten werden kann. Wer «ab Erhalt» schreibt, muss im Streitfall beweisen, wann die Rechnung angekommen ist.

Muss das Geld am Verfalltag schon auf meinem Konto sein?

Ja. Geldschulden sind Bringschulden (OR Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1). Das Bundesgericht stellt darauf ab, dass der Gläubiger am Verfalltag über das Geld verfügen kann: Der Zahlungsauftrag muss so früh erteilt sein, dass die Zahlung bei Ablauf der Frist erledigt ist (BGE 119 II 232). Eine Zahlung, die der Kunde erst am Verfalltag im E-Banking freigibt, kommt je nach Bank und Uhrzeit nicht mehr am selben Tag an.

Darf ich eine Rechnung vordatieren, damit die Frist später beginnt?

Lass es. Das Rechnungsdatum ist der Tag, an dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Buchführung verlangt, dass Geschäftsvorfälle wahrheitsgetreu erfasst werden (OR Art. 957a Abs. 2 Ziff. 1), und ein Beleg mit falschem Datum ist das nicht. Wenn der Kunde mehr Zeit braucht, vereinbare eine längere Frist oder Teilzahlungen.

Was ist, wenn der Kunde eine kürzere Frist gar nie akzeptiert hat?

Dann gilt sie nicht. Eine Frist, die zum ersten Mal auf der Rechnung auftaucht, ändert den Vertrag nicht einseitig. Ohne Abrede ist die Forderung nach OR Art. 75 sofort fällig, in Verzug gerät der Kunde aber erst mit deiner Mahnung.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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