Die zwei Wege in den Verzug
Verzugszins setzt Verzug voraus, und Verzug setzt Fälligkeit voraus. Art. 102 OR regelt beide Wege in zwei Absätzen. Absatz 1: «Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt.» Absatz 2: «Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug.» Der Teil mit der Kündigung betrifft Dauerverträge, die man erst kündigen muss. Für dich als Betrieb zählt der erste Teil: der verabredete Verfalltag.
| Ausgangslage | Ab wann der Zins läuft | Grundlage |
|---|---|---|
| Zahlungsfrist war vor dem Auftrag vereinbart, zum Beispiel in der Offerte oder in den Zahlungsbedingungen | Ab dem Tag nach dem Verfalltag, ohne Mahnung | Art. 102 Abs. 2 OR |
| Keine vereinbarte Frist, nur ein Zahlungsziel auf der Rechnung | Sicher ab dem Zugang deiner Mahnung | Art. 102 Abs. 1 OR |
| Gar keine Frist genannt | Ab dem Zugang deiner Mahnung | Art. 102 Abs. 1 OR |
| Höherer Zinssatz vertraglich abgemacht | Derselbe Zeitpunkt, aber zum vereinbarten Satz | Art. 104 Abs. 2 OR |
Was ein «verabredeter Verfalltag» ist
Das Gesetz verlangt, dass der Tag verabredet ist. Am sichersten steht er, wenn die Zahlungsfrist schon vor dem Auftrag festgehalten war: in der Offerte, die dein Kunde angenommen hat, im Vertrag oder in Zahlungsbedingungen, auf die du vor Vertragsschluss hingewiesen hast. Wie du solche Bedingungen formulierst, steht unter Zahlungsbedingungen formulieren.
Erscheint das Zahlungsziel erst auf der Rechnung, hast du es einseitig gesetzt. Ob das für den Verzug ohne Mahnung genügt, lässt sich nicht für jeden Fall gleich beantworten. Der sichere Weg kostet dich einen Brief: eine Mahnung, deren Zugang du belegen kannst. Ab ihrem Zugang läuft der Zins in jedem Fall.
Der erste und der letzte Zinstag
- Erster Tag: der Tag nach dem Verfalltag. Art. 102 Abs. 2 OR sagt «mit Ablauf dieses Tages», der Fälligkeitstag selbst wird also nicht verzinst.
- Bei Mahnung: der Tag, an dem die Mahnung bei deinem Kunden ankommt, nicht der Tag, an dem du sie geschrieben hast.
- Letzter Tag: der Tag, an dem das Geld auf deinem Konto ist. Nicht das Datum der letzten Mahnung und nicht der Tag, an dem dein Kunde den Auftrag erteilt hat.
- Bei Teilzahlungen: ab dem Eingang wird auf dem kleineren Restbetrag weitergerechnet. Jede Teilzahlung teilt den Zeitraum in zwei Abschnitte mit unterschiedlicher Basis.
Der Rechenweg
Gerechnet wird tagesgenau: Betrag mal Satz mal Tage, geteilt durch 365. Der Nenner bleibt auch im Schaltjahr bei 365. Art. 104 OR nennt nur den Jahressatz und schreibt keine Zählweise vor. Wer mit 30 Tagen je Monat und 360 Tagen im Jahr rechnet, kommt auf leicht andere Beträge. Wichtig ist, dass du bei einer Zählweise bleibst.
- Rechnungsbetrag, fällig am 30.06.2026
- CHF 8'750.00
- Zins für ein ganzes Jahr: 8'750.00 × 5 %
- CHF 437.50
- Tage im Verzug: 01.07.2026 bis 12.09.2026 (Zahlungseingang)
- 74 Tage
- 437.50 × 74 ÷ 365
- CHF 88.70
- Verzugszins, den du verlangen darfst
- CHF 88.70
Zum Vergleich eine kleine Rechnung: CHF 780.00, zwanzig Tage zu spät, ergibt CHF 2.14. Daran siehst du sofort, wo sich der Aufwand lohnt und wo nicht. Den Betrag für deinen Fall rechnest du im Verzugszins-Rechner aus.
Was du nicht brauchst
- Keine Vereinbarung. Die 5 Prozent gelten von Gesetzes wegen. Vereinbart werden muss nur ein höherer Satz.
- Keine Ankündigung. Ein Hinweis auf der Rechnung wie «bei Verzug 5 % Zins» ist nett, aber für den Anspruch nicht nötig.
- Keinen Schaden. Ein Nachweis wird erst für den Teil nötig, der über den Zins hinausgeht (Art. 106 OR).
- Kein Verschulden deines Kunden. Für den Verzugszins spielt es keine Rolle, warum nicht gezahlt wurde.
Zwei Grenzen, die du kennen solltest
Erstens: Auf Verzugszinsen dürfen keine Verzugszinsen berechnet werden (Art. 105 Abs. 3 OR). Der Zins läuft also immer nur auf der Hauptforderung, nie auf dem Zins, der sich bereits angesammelt hat.
Zweitens die Mehrwertsteuer, und hier lohnt sich das genaue Hinsehen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hält in der MWST-Info 04, Ziffer 3.8.2.3, fest: Der gesetzliche Verzugszins nach Art. 104 OR gilt als Ersatz des Schadens aus der verspäteten Zahlung und unterliegt der Steuer nicht. Mahnspesen und vertraglich vereinbarte Zinsen dagegen zählen zum Entgelt der erbrachten Leistung und gehören damit in die Bemessungsgrundlage. Wer also einen höheren Zins vereinbart, behandelt ihn steuerlich anders als die gesetzlichen 5 Prozent. Und anders als der Zins ist die Mahngebühr nur geschuldet, wenn sie vereinbart war, siehe Darf ich Mahngebühren verlangen?.
So macht es KIDESK
In KIDESK schaltest du den Verzugszins in den Einstellungen zum Mahnwesen ein. Dort legst du den Satz fest, ab welcher Mahnstufe er läuft und ab welchem Betrag er überhaupt verrechnet wird. Voreingestellt ist er ausgeschaltet, du entscheidest. Gerechnet wird tagesgenau ab dem Tag nach der Fälligkeit und ohne Mehrwertsteuer, auf der Mahnung steht er als eigene Zeile mit Satz und Zeitraum. Ob in deinem Fall ein verabredeter Verfalltag vorliegt, kann KIDESK nicht wissen: Das entscheidet, was in deiner Offerte steht.
Häufige Fragen
Läuft der Verzugszins auch ohne Mahnung?
Ja, wenn ein bestimmter Verfalltag verabredet war. Dann ist dein Kunde mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass du etwas tun musst (Art. 102 Abs. 2 OR). Fehlt eine solche Abrede, brauchst du eine Mahnung, und der Zins läuft ab ihrem Zugang.
Muss ich den Verzugszins auf der Rechnung ankündigen?
Nein. Der Anspruch steht im Gesetz und hängt nicht von einem Hinweis ab. Ein Satz in den Zahlungsbedingungen hilft trotzdem: Er zeigt deinem Kunden, dass du die Frist ernst meinst, und er hält den Verfalltag fest, was für den Verzugsbeginn zählt.
Darf ich mehr als 5 Prozent verlangen?
Nur wenn ein höherer Satz vertraglich abgemacht wurde, dann gilt der vereinbarte auch während des Verzugs (Art. 104 Abs. 2 OR). Unter Kaufleuten erlaubt Art. 104 Abs. 3 OR zudem den höheren üblichen Bankdiskont am Zahlungsort, solange dieser über 5 Prozent liegt.
Kann ich auf den Verzugszins verzichten?
Ja, jederzeit. Der Zins steht dir zu, du musst ihn nicht verlangen. Viele Unternehmen verzichten bei Stammkunden und bei kleinen Beträgen, weil der Buchungsaufwand grösser ist als der Ertrag. Ein Verzicht in einem Fall bindet dich für den nächsten nicht.
Ab wann läuft der Zins, wenn ich in Raten abzahlen lasse?
Das gehört in die Vereinbarung. Üblich ist ein Verzicht auf den Zins, solange die Raten pünktlich eingehen, und ein Wiederaufleben, sobald eine Rate ausbleibt. Wie du das festhältst, steht unter Ratenzahlung vereinbaren.
Quellen
- OR Art. 102: Verzug durch Mahnung oder mit Ablauf des verabredeten Verfalltags
- OR Art. 104: Verzugszins von 5 Prozent, höherer vereinbarter Satz, Bankdiskont unter Kaufleuten
- OR Art. 105 Abs. 3 und Art. 106: keine Zinseszinsen, Ersatz des weiteren Schadens
- ESTV, MWST-Info 04 Steuerobjekt, Ziffer 3.8.2.3: Mahnspesen und Verzugszinsen
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