Zwei Programme, zwei Arbeiten
Die Verwirrung entsteht, weil beide Programmarten mit Rechnungen zu tun haben. Der Unterschied ist trotzdem scharf: Das eine Programm macht den Beleg, das andere bucht ihn. Ein Beleg entsteht einmal, gebucht wird er danach, oft Wochen später und von einer anderen Person.
| Arbeit | Rechnungs- oder Büro-Software | Buchhaltungssoftware |
|---|---|---|
| Offerte schreiben, nachfassen, in den Auftrag umwandeln | ja | in der Regel nicht |
| Stunden, Material und Rapporte erfassen | ja | nein |
| Rechnung mit QR-Zahlteil erstellen und versenden | ja | teils, oft einfacher |
| Mahnstufen, Mahngebühr, Verzugszins | ja | teils |
| Kunden-, Artikel- und Preisstamm | ja | nur rudimentär |
| Buchungssatz auf Konten (Soll und Haben) | nein | ja, das ist der Kern |
| Lieferantenrechnungen als Kreditoren führen | nein | ja |
| Bilanz, Erfolgsrechnung, Jahresabschluss | nein | ja |
| Abschreibungen, Rückstellungen, Abgrenzungen | nein | ja |
| MwSt-Abrechnung aus den Buchungen erstellen | liefert die Zahlen | erstellt die Abrechnung |
| Lohnbuchhaltung und Lohnausweis | nein | teils, oft als Zusatz |
Was das Gesetz verlangt, und was nicht
Das Gesetz kennt weder «Buchhaltungssoftware» noch «Rechnungssoftware». Es verlangt Bücher und Belege, nicht ein bestimmtes Programm. Vier Bestimmungen bestimmen den Rahmen.
- Wer nach kaufmännischer Art Buch führen muss: juristische Personen sowie Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit mindestens CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr. Darunter genügt eine Buchhaltung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, für die die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss gelten (Art. 957 OR).
- Aufbewahrung: Geschäftsbücher und Buchungsbelege zehn Jahre, die Frist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. Elektronisch ist erlaubt, solange die Übereinstimmung mit den Geschäftsvorfällen gewährleistet ist und alles jederzeit wieder lesbar gemacht werden kann (Art. 958f OR).
- Mehrwertsteuer: Wer steuerpflichtig ist, führt die Geschäftsbücher nach den handelsrechtlichen Grundsätzen und bewahrt Bücher, Belege und Aufzeichnungen bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung auf, also zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Unterlagen zu Liegenschaften, die für die Einlageentsteuerung oder den Eigenverbrauch nötig sind, bleiben nach Gesetz 20 Jahre (Art. 70 und Art. 42 Abs. 6 MWSTG); die Steuerverwaltung verlangt für alle Geschäftsunterlagen zu Liegenschaften 26 Jahre (MWST-Info 16, Ziffer 1.4.2).
- Datenträger: Auf veränderbaren Datenträgern braucht es Verfahren, welche die Integrität sichern, einen unverfälschbaren Zeitnachweis und dokumentierte Abläufe (Art. 9 der Geschäftsbücherverordnung, GeBüV).
Drei Aufstellungen, die im Kleinbetrieb vorkommen
| Aufstellung | Passt, wenn | Was du selbst tust | Wo es klemmt |
|---|---|---|---|
| Büro-Software, Treuhandstelle bucht | du draussen arbeitest, nicht selbst buchen willst und pro Monat mehr als ein paar Rechnungen schreibst | Offerten, Rechnungen, Mahnungen, Stunden, Belege fotografieren und einmal im Monat oder Quartal übergeben | an der Übergabe: Das Exportformat muss die Treuhandstelle einlesen können, sonst tippt sie ab und verrechnet die Zeit |
| Buchhaltungssuite, du buchst selbst | du oder jemand im Betrieb kontieren kann und die Rechnungen einfach sind, ohne Rapporte und Ausmass | alles, vom Buchungssatz bis zur MwSt-Abrechnung | an der Zeit und am Wissen: Kontierungsfehler merkt niemand, bis die Treuhandstelle den Abschluss macht und aufräumt |
| Beides, mit Export dazwischen | der Betrieb zu gross für Handarbeit und zu klein für eine eigene Buchhaltungsstelle ist | Belege erstellen im einen, buchen im anderen Programm, monatlich abgleichen | an der Doppelspurigkeit: Jede Zahl, die zweimal erfasst wird, kann zweimal falsch sein |
Was die Doppelerfassung im Jahr kostet
Ein häufiger Fehler ist nicht die falsche Wahl, sondern die stillschweigende Doppelarbeit. Rechne sie einmal durch, bevor du ein zweites Programm anschaffst. Beispiel: ein Betrieb mit achtzehn Kundenrechnungen und fünfundzwanzig Lieferantenbelegen im Monat.
- 18 Kundenrechnungen ins zweite Programm tippen, je 3 Minuten
- 54 Minuten
- 25 Belege zweimal ablegen und benennen, je 1 Minute
- 25 Minuten
- 20 Zahlungen zweimal abhaken, je 1.5 Minuten
- 30 Minuten
- Doppelarbeit pro Monat
- 109 Minuten, im Jahr 21.8 Stunden
21.8 Stunden mal einem internen Ansatz von CHF 90.00 ergeben CHF 1'962.00 im Jahr. Setz deinen eigenen Ansatz ein; der Betrag hier ist ein Rechenbeispiel und kein Marktwert. Die Frage lautet danach nicht mehr «welches Programm ist billiger», sondern «welcher Weg vermeidet, dass dieselbe Zahl zweimal erfasst wird».
Was nur eine Buchhaltungssoftware kann
- Buchen auf Konten nach einem Kontenplan, mit Soll und Haben, Journal und Hauptbuch
- Kreditoren führen: Lieferantenrechnungen erfassen, Fälligkeiten überwachen, Zahlungen vorbereiten
- Abschluss erstellen: Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang, Vorjahresvergleich
- Periodengerecht abgrenzen: angefangene Arbeiten, Abschreibungen, Rückstellungen, transitorische Posten
- MwSt-Abrechnung aus den Buchungen ziehen, inklusive Vorsteuer auf Aufwand und Investitionen
- Auswertungen für Bank und Steueramt, die genau so erwartet werden
Was nur ein Rechnungs- oder Büroprogramm kann
- Den Weg vom ersten Kontakt zur Zahlung abbilden: Offerte, Auftrag, Rapport, Rechnung, Mahnung, alles am selben Vorgang
- Draussen arbeiten: Stunden, Material und Fotos auf dem Handy erfassen, Unterschrift des Kunden auf dem Gerät
- Den QR-Zahlteil sauber setzen, mit strukturierter Adresse und der Referenz, die zum Konto passt
- Mahnen in Stufen, mit deinen Fristen, deiner Gebühr und wahlweise Verzugszins
- Katalog und Preise pflegen, inklusive Pauschalen, Staffeln und Material
- Sehen, was offen ist: welche Offerten hängen, welche Rechnungen überfällig sind, welcher Auftrag noch nicht verrechnet ist
Die Mehrwertsteuer verbindet beide Seiten
Die MwSt-Abrechnung ist der Punkt, an dem sich die Trennung rächt oder bewährt. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich, bei der Saldosteuersatzmethode halbjährlich. Auf Antrag geht es monatlich, wenn du regelmässig mehr Vorsteuer als Steuer hast, oder jährlich, wenn dein Umsatz aus steuerbaren Leistungen höchstens CHF 5'005'000 beträgt (Art. 35 MWSTG). Abgerechnet wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten nur auf Antrag (Art. 39 MWSTG). Daraus folgt: Rechnest du nach vereinbarten Entgelten ab, brauchst du die Liste deiner gestellten Rechnungen je Periode, nach vereinnahmten die Liste der eingegangenen Zahlungen. Beide Listen entstehen dort, wo du Rechnungen schreibst und Zahlungen zuordnest. Rechnest du effektiv ab, kommt die Vorsteuer aus den Rechnungen deiner Lieferanten dazu.
Eingereicht wird elektronisch. Seit 01.01.2025 sind Anmeldung, Abrechnung und nachträgliche Korrekturen nur noch über das Portal der ESTV möglich, Papier gibt es nicht mehr (Art. 123 MWSTV). Ein Programm, das eine schöne MwSt-Auswertung druckt, ersetzt das Einreichen also nicht. Was dabei zu tun ist, steht unter MwSt-Abrechnung erstellen.
Die Übergabe: worauf es an der Schnittstelle ankommt
Ob du ein oder zwei Programme führst, entscheidet sich praktisch an der Übergabe an die Treuhandstelle. Klär diese sechs Punkte, bevor du dich festlegst, am besten zusammen mit ihr.
- Format: Welche Dateien liest ihr Programm ein? Eine Buchungsliste als CSV reicht oft; manche Stellen wollen ein bestimmtes Format.
- Konten: Kann die Buchungsliste eine Kontonummer je Zeile tragen, und wer legt fest, welche? Ohne Konto bleibt die Kontierung Handarbeit.
- Belege: Kommen die Belegbilder als PDF oder JPG mit, und ist erkennbar, zu welcher Zeile sie gehören?
- Zahlungen: Wird der Zahlungseingang im Beleg-Programm zugeordnet oder erst in der Buchhaltung? Zweimal zuordnen ist eine häufige Doppelarbeit.
- Rhythmus: monatlich, quartalsweise oder jährlich. Je seltener, desto mehr Rückfragen zu Vorgängen, an die sich niemand erinnert.
- Verantwortung: Wer prüft die MwSt-Codes? Ein falsch gesetzter Satz auf der Rechnung wandert sonst unbemerkt in die Abrechnung.
Der Entscheid in vier Fragen
- 01
Wer bucht bei dir?
Bucht die Treuhandstelle, brauchst du keine eigene Buchhaltungssoftware, sondern ein Programm, das sauber exportiert. Buchst du selbst, brauchst du eine.
- 02
Wie entstehen deine Rechnungen?
Aus Stunden, Material und Rapporten? Dann ist die Beleg-Seite dein Engpass, und das Programm muss dort stark sein. Schreibst du monatlich fünf gleiche Pauschalen, ist die Beleg-Seite nebensächlich.
- 03
Wie viele Belege hast du im Monat?
Die Doppelarbeit wächst mit jedem Beleg, der Preis eines Programms nicht. Rechne sie wie oben in Minuten aus und vergleiche beide Seiten, statt nach einer allgemeinen Faustregel zu suchen.
- 04
Was verlangt deine Rechtsform?
GmbH und AG unterliegen als juristische Personen in jedem Fall der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung, also auch dem Abschluss (Art. 957 Abs. 1 OR). Als Einzelfirma unter CHF 500'000 Umsatzerlös genügt die Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage, und die Frage nach der Buchhaltungssoftware stellt sich oft gar nicht.
Ein häufiger Irrtum
«Ich brauche eine Software, die alles kann» führt im Kleinbetrieb oft zu einem Programm, das die Buchhaltung gut und den Alltag schlecht beherrscht. Der Alltag ist aber das, was dich jeden Tag trifft: die Offerte am Abend, der Rapport auf der Baustelle, die Rechnung am Freitag. Die Buchhaltung trifft dich zwölfmal im Jahr oder viermal, wenn du sie abgibst. Wähl in dieser Reihenfolge.
So macht es KIDESK
KIDESK ist kein Buchhaltungsprogramm: kein Kontenplan, kein Hauptbuch, keine Bilanz, kein Jahresabschluss, keine Lohnbuchhaltung. KIDESK deckt die Beleg-Seite ab: Offerte, Auftrag, Stunden, Rechnung mit QR-Zahlteil, Mahnwesen, Zahlungseingänge aus der CAMT-Datei und Belege, die du fotografierst und die KIDESK ausliest. Für die Treuhandstelle packt KIDESK ein ZIP je Monat, Quartal oder Jahr: eine Buchungsliste als CSV, ein Format für Banana, auf Wunsch einen DATEV-Buchungsstapel, dazu die Belegdateien als PDF und JPG. Die MwSt-Auswertung je Quartal gibt es als CSV; eingereicht wird sie im Portal der ESTV, nicht aus KIDESK.
Häufige Fragen
Kann eine Rechnungssoftware meine Buchhaltung ersetzen?
Nein. Sie liefert die Grundlagen, also gestellte Rechnungen, Zahlungseingänge und Belege, aber sie bucht nicht auf Konten und erstellt keinen Abschluss. Für eine Einzelfirma unter CHF 500'000 Umsatz kann die Aufstellung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage genügen (Art. 957 Abs. 2 OR); die Zahlen dafür kommen dann aus dem Rechnungsprogramm und dem Kontoauszug.
Brauche ich als GmbH zwingend eine Buchhaltungssoftware?
Eine GmbH muss nach kaufmännischer Art Buch führen und einen Abschluss erstellen. Ob das in einem Programm bei dir oder bei der Treuhandstelle geschieht, ist deine Entscheidung. Viele kleine GmbH geben das Buchen ab und führen selbst nur die Beleg-Seite.
Was ist mit Programmen, die beides können?
Es gibt sie, und für manche Betriebe sind sie richtig. Prüf dann zwei Dinge konkret: ob die Beleg-Seite deinen Alltag wirklich trägt, also Offerten, Rapporte und Mahnwesen, und ob deine Treuhandstelle mit dem Buchhaltungsteil arbeiten mag. Ein Programm, das niemand ausser dir bedienen kann, verteuert den Abschluss.
Was kostet mich die falsche Wahl?
Selten die Lizenz, fast immer die Zeit. Die Doppelerfassung im Rechenbeispiel oben ergibt rund 22 Stunden im Jahr. Dazu kommen Stunden der Treuhandstelle, wenn sie Daten abtippt statt einliest. Frag sie vor dem Entscheid, welches Format sie einlesen kann.
Muss meine Software die MwSt-Abrechnung einreichen können?
Nein. Seit 01.01.2025 läuft die Einreichung über das Portal der ESTV, und dort tippst du die Zahlen ein oder lädst sie hoch (Art. 123 MWSTV). Die Software muss dir die Zahlen je Abrechnungsperiode liefern, nach der Methode, die für dich gilt. Das Einreichen bleibt bei dir oder bei der Treuhandstelle.
Wie lange muss ich nach einem Wechsel auf alte Daten zugreifen können?
Zehn Jahre für Geschäftsbücher und Buchungsbelege, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Darum gehört vor jedem Wechsel ein vollständiger Export ins Archiv, am besten als PDF der Belege plus Listen als CSV. Verlass dich nicht darauf, dass ein gekündigtes Konto noch lesbar ist.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 957: Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung
- Obligationenrecht (OR), Art. 958f: Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 70: Buchführung und Aufbewahrung
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 42: Festsetzungsverjährung
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 35: Abrechnungsperiode
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 39: Abrechnungsart
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 123: Elektronische Verfahren
- Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), Art. 9: Zulässige Informationsträger
- ESTV, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziffer 1.4.2 Aufbewahrungsdauer: 26 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
