Vier Fälle, ein Artikel
MWSTG Art. 19 regelt die Mehrheit von Leistungen. Er kennt vier Fälle, und die Nebenleistung ist nur einer davon. Welcher Fall vorliegt, entscheidet über den Satz auf deiner Rechnung.
| Fall | Wie abgerechnet wird | Grundlage |
|---|---|---|
| Voneinander unabhängige Leistungen | Jede für sich, jede mit ihrem eigenen Satz | Art. 19 Abs. 1 |
| Leistungskombination zu einem Gesamtentgelt, die überwiegende Leistung macht wertmässig mindestens 70 Prozent aus | Darf einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden | Art. 19 Abs. 2 |
| Gesamtleistung: wirtschaftlich eng zusammengehörend, ein unteilbares Ganzes | Nach dem Charakter der Gesamtleistung | Art. 19 Abs. 3 |
| Nebenleistung zu einer Hauptleistung | Gleich wie die Hauptleistung | Art. 19 Abs. 4 |
Typische Nebenleistungen im Gewerbe
- Verpackung und Umschliessung, im Gesetz ausdrücklich genannt.
- Anfahrt und Wegpauschale zu einer Reparatur oder einem Einsatz.
- Entsorgung des Materials, das bei deiner Arbeit anfällt.
- Lieferung und Montage eines Gegenstands, den du verkauft hast.
- Porto und Versandkosten, die du weiterverrechnest.
Alle diese Positionen dürfen auf der Rechnung sichtbar sein. Am Satz ändert die getrennte Zeile nichts. Zum Entgelt gehört ohnehin der Ersatz aller Kosten, selbst wenn du sie gesondert in Rechnung stellst (MWSTG Art. 24 Abs. 1). Wie du das im Einzelnen fakturierst, steht unter MwSt auf Porto, Spesen und Material.
Nicht jede zweite Position ist eine Nebenleistung
Erbringst du zwei Dinge, die auch einzeln sinnvoll sind, bleiben es zwei Leistungen mit je eigenem Satz. Für Pflanzen steht das sogar im Satzartikel: Sämereien, lebende Pflanzen, Stecklinge, Schnittblumen und Zweige bleiben beim reduzierten Satz, auch in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung, gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt (MWSTG Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5). Die ESTV hält für den Gartenbau ausdrücklich fest: Arbeiten an Grund und Boden sind zum Normalsatz steuerbar, die dabei gelieferten Pflanzen bei gesonderter Rechnungsstellung zum reduzierten Satz. Dünger, Pflanzenschutzmittel und Mulch bleiben dagegen auch bei gesonderter Rechnungsstellung beim Normalsatz (MWST-Branchen-Info 02, Ziffer 6.8). Was das in Franken ausmacht, zeigt eine Bepflanzung.
- Getrennt fakturiert: Pflanzen, 1'200.00 × 2.6 %
- CHF 31.20
- Getrennt fakturiert: Arbeit, 800.00 × 8.1 %
- CHF 64.80
- Steuer bei getrennter Fakturierung
- CHF 96.00
- Eine Pauschalzeile «Bepflanzung», 2'000.00 × 8.1 %
- CHF 162.00
- Unterschied allein wegen der Darstellung
- CHF 66.00
So macht es KIDESK
In KIDESK trägt jede Position ihren eigenen Steuersatz, du musst also keine zweite Rechnung schreiben, um Pflanzen und Arbeit getrennt zu fakturieren. Wiederkehrende Nebenpositionen wie Anfahrt oder Entsorgung legst du einmal im Katalog an, mit Preis und Satz. KIDESK nimmt nur Sätze an, die am Belegdatum galten.
Häufige Fragen
Muss die Nebenleistung als eigene Position auf der Rechnung stehen?
Du darfst sie ausweisen, musst aber nicht. Am Satz ändert das nichts, denn Nebenleistungen werden gleich behandelt wie die Hauptleistung (MWSTG Art. 19 Abs. 4). Eine Ausnahme sind Pflanzen und Schnittblumen: Dort ist die gesonderte Rechnungsstellung Voraussetzung für den reduzierten Satz.
Was ist der Unterschied zwischen Nebenleistung und Kombination?
Bei der Nebenleistung folgt eine unselbstständige Leistung zwingend der Hauptleistung. Die Kombination nach MWSTG Art. 19 Abs. 2 ist ein Wahlrecht für mehrere unabhängige Leistungen, die zu einem Gesamtentgelt angeboten werden, und verlangt, dass die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 Prozent ausmacht.
Ich liefere eine Maschine und montiere sie. Zwei Leistungen?
In der Regel nicht: Die Montage gehört zur Lieferung und teilt deren Behandlung. Das Abliefern eines Gegenstands, an dem Arbeiten besorgt wurden, gilt mehrwertsteuerlich ohnehin als Lieferung (MWSTG Art. 3 Bst. d). Für den Satz macht es im Normalfall keinen Unterschied, weil beides zu 8.1 Prozent steuerbar ist.
Gilt die Regel auch für befreite oder ausgenommene Leistungen?
Ja, in dieselbe Richtung: Die Nebenleistung folgt der Hauptleistung, auch wenn diese von der Steuer ausgenommen oder befreit ist. Was die beiden Begriffe unterscheidet, steht unter von der Steuer ausgenommen.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 19: Mehrheit von Leistungen
- MWSTG Art. 24 Abs. 1: Ersatz aller Kosten gehört zum Entgelt
- MWSTG Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5: Pflanzen bei gesonderter Rechnungsstellung
- ESTV, MWST-Info 07 Steuerbemessung und Steuersätze
- ESTV, MWST-Branchen-Info 02 Gärtner und Floristen, Ziffer 6.5.1 Detaillierte Rechnungsstellung und Ziffer 6.8 Arbeiten an unbeweglichen Gegenständen
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