Vier Stufen, nur eine zählt vor dem Gesetz
| Stufe | Was sie ausmacht | Ersetzt die Handunterschrift? |
|---|---|---|
| Einfache elektronische Signatur | Daten, die anderen Daten beigefügt sind und der Authentifizierung dienen (ZertES Art. 2 Bst. a). Dazu zählt der Fingerstrich auf dem Tablet | Nein |
| Fortgeschrittene Signatur | Eindeutig einer Person zugeordnet, unter deren alleiniger Kontrolle erzeugt, spätere Änderungen am Dokument werden erkennbar (Art. 2 Bst. b) | Nein |
| Geregelte Signatur | Fortgeschrittene Signatur mit sicherer Signaturerstellungseinheit und geregeltem Zertifikat auf eine natürliche Person (Art. 2 Bst. c) | Nein |
| Qualifizierte Signatur (QES) | Geregelte Signatur auf einem qualifizierten Zertifikat (Art. 2 Bst. e) | Ja, zusammen mit einem qualifizierten Zeitstempel (OR Art. 14 Abs. 2bis) |
Wann du sie wirklich brauchst
Selten. Verträge brauchen nur dann eine Form, wenn das Gesetz eine vorschreibt (OR Art. 11 Abs. 1). Offerte, Werkvertrag, Auftrag und Kaufvertrag über bewegliche Sachen sind formfrei. Dort bringt die QES rechtlich nichts, was eine unterschriebene Offerte oder eine bestätigende E-Mail nicht auch brächte. Nötig wird sie in zwei Lagen: erstens dort, wo das Gesetz die Schriftform verlangt und du trotzdem elektronisch abschliessen willst, zweitens bei elektronischen Eingaben an ein Gericht. Dort schreibt die Zivilprozessordnung die qualifizierte Signatur ausdrücklich vor (ZPO Art. 130 Abs. 2).
Wo du eine QES bekommst und wie du eine prüfst
Ein qualifiziertes Zertifikat darf nur ausstellen, wer nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur anerkannt ist. Die Anbieterinnen müssen im Handelsregister eingetragen sein, über Fachpersonal, verlässliche Systeme und Haftpflichtversicherungen verfügen (ZertES Art. 3). Die Liste der anerkannten Anbieterinnen führt die Schweizerische Akkreditierungsstelle beim SECO. Vor dem ersten Einsatz musst du dich einmal persönlich oder per Videoidentifikation ausweisen. Ob eine erhaltene Signatur wirklich qualifiziert ist, prüfst du kostenlos im Validator der Bundesverwaltung.
Häufige Fragen
Ist die Unterschrift auf dem Tablet eine QES?
Nein. Was der Kunde mit dem Finger auf einem Rapport oder einer Offerte zeichnet, ist eine einfache elektronische Signatur. Für formfreie Verträge reicht das völlig, denn dort geht es nur um den Beweis. Wo das Gesetz die Schriftform verlangt, genügt sie nicht.
Kann meine GmbH eine QES haben?
Nein. Ein qualifiziertes Zertifikat lautet immer auf eine natürliche Person, also auf dich oder auf eine Mitarbeiterin. Für Firmen gibt es das geregelte elektronische Siegel, das auf die UID-Einheit ausgestellt wird (ZertES Art. 2 Bst. d). Es beweist die Herkunft eines Dokuments, ersetzt aber keine Unterschrift.
Reicht eine QES ohne Zeitstempel?
Für die Gleichstellung mit der Handunterschrift nicht. Das Gesetz verlangt die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur (OR Art. 14 Abs. 2bis). Seriöse Signaturdienste setzen den Zeitstempel automatisch. Im Prüfbericht des Validators steht, ob er vorhanden ist.
Gilt eine ausländische Signatur in der Schweiz?
Nicht automatisch. Gleichgestellt ist die Signatur nach dem schweizerischen Signaturgesetz. Eine Signatur, die nur nach ausländischem Recht qualifiziert ist, erfüllt die schweizerische Schriftform nicht ohne Weiteres. Wenn es auf die Form ankommt, lass in der Schweiz signieren oder unterschreib von Hand.
Quellen
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES), Art. 2: Begriffe
- Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES), Art. 3: Anerkennungsvoraussetzungen
- Obligationenrecht (OR), Art. 14: Unterschrift und Gleichstellung der QES
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 130: Form der Eingaben an das Gericht
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 81: Grundsätze, freie Beweiswürdigung
- SECO: Liste der anerkannten Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten (CSP)
- Bundesverwaltung: Validator für elektronische Signaturen
- BAKOM: Elektronische Signatur
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