Was die Schriftform verlangt
Ein Vertrag ist schriftlich abgeschlossen, wenn der Inhalt in einer Urkunde festgehalten ist und alle, die daraus verpflichtet werden, unterschrieben haben. Verpflichtet sich nur eine Seite, etwa bei einer Bürgschaft, genügt deren Unterschrift. Bei einem gegenseitigen Vertrag unterschreiben beide. Fehlt eine Unterschrift, ist der Vertrag ungültig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (OR Art. 11 Abs. 2).
Drei Stufen: formfrei, schriftlich, öffentlich beurkundet
| Stufe | Was nötig ist | Beispiele aus dem Betrieb |
|---|---|---|
| Formfrei | Gar nichts. Mündlich, per E-Mail oder per Handschlag gültig | Werkvertrag, Auftrag, Kauf beweglicher Sachen, Annahme einer Offerte, Zahlungsfrist |
| Einfache Schriftlichkeit | Urkunde plus eigenhändige Unterschrift (OR Art. 13, 14) | Konkurrenzverbot (OR Art. 340 Abs. 1), Abtretung einer Forderung (OR Art. 165 Abs. 1), Lehrvertrag (OR Art. 344a Abs. 1) |
| Öffentliche Beurkundung | Notarin oder Notar beurkundet | Kauf eines Grundstücks (OR Art. 216 Abs. 1), Bürgschaft einer Privatperson über CHF 2'000 (OR Art. 493 Abs. 2) |
Wenn ihr die Form selbst vereinbart
Ihr könnt für einen formfreien Vertrag selbst eine Form abmachen, zum Beispiel mit dem Satz «Änderungen bedürfen der Schriftform». Dann gilt: Solange die Form nicht erfüllt ist, wird vermutet, dass niemand gebunden sein wollte (OR Art. 16 Abs. 1). Steht in der Abrede nur «schriftlich» ohne nähere Umschreibung, gelten die Anforderungen der gesetzlichen Schriftlichkeit, also Urkunde und Unterschrift (OR Art. 16 Abs. 2). Wer solche Klauseln in seine AGB schreibt, muss sich selbst daran halten: Eine per E-Mail bestätigte Mehrleistung ist dann formell nicht vereinbart, und im Streit über den Nachtrag steht dein Wort gegen das des Kunden.
Schriftform und Textnachweis sind nicht dasselbe
Neuere Gesetze verlangen oft weniger als die Schriftform. Sie lassen «schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht» zu. Damit genügt eine E-Mail oder eine Nachricht, die sich lesbar speichern lässt. So steht es zum Beispiel bei der Gerichtsstandsvereinbarung (ZPO Art. 17 Abs. 2) und bei der Kündigung eines Versicherungsvertrags (VVG Art. 35a Abs. 1). Lies die Norm, die für deinen Fall gilt, bevor du eine E-Mail für ausreichend hältst. Mehr zum Gerichtsstand und zur qualifizierten elektronischen Signatur.
Häufige Fragen
Gilt eine E-Mail als schriftlich?
Für die gesetzliche Schriftform nicht: Dort fehlt die eigenhändige Unterschrift. Wo das Gesetz dagegen nur den Nachweis durch Text verlangt, genügt eine E-Mail. Und wo gar keine Form vorgeschrieben ist, also in den meisten Fällen im Betrieb, ist die E-Mail ein vollwertiger Vertragsschluss und erst noch ein gutes Beweismittel.
Was passiert, wenn die vorgeschriebene Form fehlt?
Ist über Bedeutung und Wirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen Form nichts anderes bestimmt, hängt die Gültigkeit des Vertrags von ihrer Beobachtung ab (OR Art. 11 Abs. 2). Ein formungültiger Vertrag entfaltet also keine Wirkung. Was du bereits geleistet hast, wickelst du nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung ab. Das wird im Streitfall aufwendig.
Muss ein Werkvertrag schriftlich sein?
Nein. Der Werkvertrag ist formfrei gültig, auch über grosse Beträge. Schriftlich machst du ihn aus einem anderen Grund: Nur eine unterschriebene Urkunde mit Betrag dient später als Schuldanerkennung für die provisorische Rechtsöffnung (SchKG Art. 82 Abs. 1). Eine blosse Rechnung genügt dafür nicht.
Gilt die Schriftform auch für Änderungen am Vertrag?
Ja. Ist für einen Vertrag die schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, gilt sie auch für jede Abänderung. Ausgenommen sind ergänzende Nebenbestimmungen, die mit der Urkunde nicht im Widerspruch stehen (OR Art. 12). Beim Konkurrenzverbot heisst das: Eine mündliche Verlängerung ist nichts wert.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 11: Form der Verträge, Erfordernis und Bedeutung
- Obligationenrecht (OR), Art. 12 bis 16: Schriftlichkeit, Unterschrift, vertraglich vorbehaltene Form
- Obligationenrecht (OR), Art. 216: Formvorschriften beim Grundstückkauf
- Obligationenrecht (OR), Art. 493: Form der Bürgschaft
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 17: Gerichtsstandsvereinbarung
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Art. 35a: Ordentliche Kündigung
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
