Die Regel: Verträge sind formfrei
Ein Vertrag entsteht durch die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, und diese kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (OR Art. 1). Eine Form braucht es nur, wo das Gesetz sie verlangt (OR Art. 11 Abs. 1). Für die Geschäfte eines Handwerks- oder Dienstleistungsbetriebs verlangt es keine. Der Werkvertrag, bei dem du die Herstellung eines Werkes schuldest (OR Art. 363), und der Auftrag, bei dem du sorgfältiges Tätigwerden schuldest (OR Art. 394), sind beide formfrei gültig.
Ein Vertrag kann sogar ohne ein einziges Wort entstehen. Ist wegen der besonderen Natur des Geschäftes oder nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (OR Art. 6). Wer eine Offerte nicht unterschreibt, aber den Schlüssel übergibt und die Arbeit beginnen lässt, hat sie in der Regel angenommen. Vorausgesetzt bleibt ein Antrag, der beim Kunden angekommen ist: Wer ungefragt zu arbeiten beginnt, hat keinen Vertrag und im Streit auch keinen Anspruch daraus.
Die Ausnahmen: wann das Gesetz doch eine Form verlangt
Die Liste der Formvorschriften ist kurz, und die wenigsten davon betreffen deinen Kundenauftrag. Häufiger betreffen sie Abreden mit deinen Mitarbeitenden.
| Geschäft | Verlangte Form | Grundlage |
|---|---|---|
| Kauf eines Grundstücks | Öffentliche Beurkundung | OR Art. 216 Abs. 1 |
| Bürgschaft einer natürlichen Person über CHF 2'000.00 | Öffentliche Beurkundung, darunter schriftlich mit eigenhändigem Betrag | OR Art. 493 Abs. 1 und 2 |
| Lehrvertrag | Schriftlich | OR Art. 344a Abs. 1 |
| Konkurrenzverbot mit einer Mitarbeiterin | Schriftlich | OR Art. 340 Abs. 1 |
| Probezeit über einen Monat hinaus verlängern | Schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag | OR Art. 335b Abs. 2 |
| Kündigungsfristen abweichend vereinbaren | Schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag | OR Art. 335c Abs. 2 |
| Überstunden ohne Zuschlag oder ohne Lohn abgelten | Schriftlich verabredet oder im Gesamtarbeitsvertrag | OR Art. 321c Abs. 3 |
WhatsApp, E-Mail und Sprachnachricht vor Gericht
Nachrichten aus dem Handy sind kein Notbehelf, sondern ein reguläres Beweismittel. Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, darunter ausdrücklich elektronische Dateien und Tonaufzeichnungen (ZPO Art. 177, Fassung seit 1. Januar 2025). Der WhatsApp-Verlauf, in dem der Kunde schreibt «Ja, mach das so», ist damit eine Urkunde. Die Sprachnachricht, in der er dasselbe sagt, ebenfalls.
Praktisch heisst das: Lösch diese Verläufe nicht. Exportier den Chat zum Auftrag als Datei und leg ihn zum Dossier, statt dich auf das Handy zu verlassen, das in zwei Jahren ersetzt ist. Ein Foto vom Bildschirm ist besser als nichts, ein Export mit Datum und Uhrzeit ist deutlich besser.
Was im Streit wirklich fehlt: der Umfang und der Preis
Der Streit dreht sich selten darum, ob ein Anruf stattgefunden hat. Er dreht sich darum, was bestellt war und was es kosten darf. Dafür hat das Gesetz eine Auffanglösung, und sie ist besser als ihr Ruf. Beim Werkvertrag gilt: Ist der Preis zum Voraus gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (OR Art. 374). Beim Auftrag ist eine Vergütung zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR Art. 394 Abs. 3). «Wir haben nie über Geld geredet» bedeutet also nicht «gratis».
Nur: Den Wert der Arbeit musst du belegen. Und das geht über Stunden, Material und Fahrten, nicht über Erinnerung. Ein unterschriebener Rapport pro Tag ist im Streitfall mehr wert als der ausführlichste Vertrag, den niemand gelesen hat.
- 14.50 Std. Monteurstunden zu CHF 96.00
- CHF 1'392.00
- Material gemäss Lieferscheinen
- CHF 418.50
- Anfahrt, 2 Fahrten pauschal
- CHF 120.00
- Zwischentotal ohne MwSt
- CHF 1'930.50
- MwSt 8.1 %
- CHF 156.37
- Rechnungsbetrag
- CHF 2'086.87
Diese Rechnung hält, weil jede Zeile einen Beleg hat: drei unterschriebene Tagesrapporte, zwei Lieferscheine, ein Stundenansatz, den du bei anderen Kunden derselben Art ebenfalls verrechnest. Ohne Rapporte stünde derselbe Betrag da, aber ohne Grundlage.
Fünf Minuten nach dem Telefon
- 01
Schreib zurück, was du verstanden hast
Eine kurze Mail oder Nachricht mit Arbeit, Termin, Preisgrundlage und Vorbehalten. Kein Vertragsdeutsch, drei Sätze genügen.
- 02
Bitte um eine kurze Bestätigung
«Stimmt das so?» Antwortet der Kunde mit «ja», hast du die Abrede schriftlich. Antwortet er gar nicht und lässt dich trotzdem arbeiten, hast du immerhin belegt, was du ihm mitgeteilt hast.
- 03
Halte Abweichungen am selben Tag fest
Jede Änderung auf der Baustelle kommt in dieselbe Kette: eine Nachricht, ein Satz, ein Datum. Wer erst bei der Schlussrechnung an den Nachtrag denkt, verhandelt aus der schwächeren Position.
- 04
Lass den Rapport unterschreiben
Stunden und Material am Tag der Leistung bestätigen zu lassen, ist der wirksamste Schritt von allen. Später erinnert sich niemand daran, ob es sechs oder neun Stunden waren.
Diese Bestätigung kannst du so übernehmen. Eine Offerte ersetzt sie nicht, sie hält aber fest, worüber ihr gesprochen habt.
Guten Tag Frau [Name] Besten Dank für Ihren Anruf von heute. Damit wir vom Gleichen ausgehen, fasse ich kurz zusammen: Arbeit: [Beschreibung der Arbeit, Ort] Termin: [Datum, Zeitfenster] Verrechnung: [nach Aufwand zu CHF 96.00 je Stunde, Material zusätzlich nach Verbrauch] / [pauschal CHF 1'850.00], je ohne Mehrwertsteuer Nicht enthalten: [Punkt 1], [Punkt 2] Falls etwas nicht stimmt, melden Sie sich bitte bis [Datum]. Ohne Gegenbericht führen wir die Arbeit so aus. Freundliche Grüsse [Vorname Name] [Dein Betrieb]
So macht es KIDESK
Den Beweis nimmt dir KIDESK an zwei Stellen ab. Die Offerte verschickst du mit einem Link zur Online-Unterschrift; nach der Annahme bekommen beide Seiten die Annahmebestätigung als PDF mit Name, Zeitpunkt und IP-Adresse. Und du siehst, ob der Kunde die Offerte überhaupt geöffnet hat. Auf der Baustelle unterschreibt er Rapport und Abnahme direkt auf dem Gerät, samt Mängelliste und Fotos. Aus dem Auftrag wird danach die Rechnung mit denselben Stunden und demselben Material.
Häufige Fragen
Ist ein Auftrag per WhatsApp gültig?
Ja, und er ist erst noch gut belegt. Elektronische Dateien gelten ausdrücklich als Urkunden und damit als Beweismittel im Zivilprozess (ZPO Art. 177). Ein Chatverlauf, in dem der Kunde die Arbeit bestellt, ist darum mehr wert als ein Telefonat ohne Zeugen. Exportier den Verlauf und leg ihn zum Dossier.
Was gilt, wenn wir nie über den Preis gesprochen haben?
Nicht «gratis». Beim Werkvertrag wird der Preis nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt (OR Art. 374), beim Auftrag ist eine Vergütung geschuldet, wenn sie verabredet oder üblich ist (OR Art. 394 Abs. 3). Beweisen musst du den Aufwand allerdings selbst, mit Rapporten und Lieferscheinen.
Reicht eine E-Mail als Unterschrift?
Für formfreie Verträge ja, denn dort braucht es gar keine Unterschrift. Wo das Gesetz Schriftlichkeit mit Unterschrift verlangt, ist der eigenhändigen Unterschrift nur die qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis). Eine Mail oder ein Klick auf «akzeptieren» erfüllt das nicht.
Der Kunde bestreitet, den Auftrag erteilt zu haben. Was jetzt?
Trag zusammen, was den Ablauf zeigt: Anrufliste, Nachrichten, Terminvereinbarung, Zutritt zum Objekt, unterschriebene Rapporte, Fotos vom Baufortschritt, Aussagen deiner Mitarbeitenden. Für den Beweis zählt das Gesamtbild: Ein einzelnes Dokument braucht es nicht, aber eine Kette, die sich schlüssig erzählen lässt.
Soll ich trotzdem alles schriftlich machen?
Nicht alles, aber das Teure. Faustregel: Alles, was länger als einen Tag dauert, mehr kostet als eine Tagespauschale oder von einem Termin abhängt, bekommt zwei Sätze schriftlich. Für den Rest genügt der unterschriebene Rapport am Abend.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 11: Form der Verträge
- Obligationenrecht (OR), Art. 1 und Art. 6: Abschluss des Vertrages, stillschweigende Annahme
- Obligationenrecht (OR), Art. 374 und Art. 394: Vergütung ohne Preisabrede
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8: Beweislast
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 177: Urkunden, auch elektronische Dateien
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