Die drei Bedingungen, die zusammen erfüllt sein müssen
Das Freizügigkeitsgesetz (FZG) zählt in Art. 5 Abs. 1 abschliessend auf, wann Versicherte ihre Austrittsleistung bar beziehen dürfen. Die Selbständigkeit ist einer von drei Fällen, neben dem endgültigen Verlassen der Schweiz und einer Austrittsleistung, die kleiner ist als der eigene Jahresbeitrag. Für die Selbständigkeit gilt:
| Bedingung | Was dahinter steckt | Grundlage |
|---|---|---|
| Du nimmst eine selbständige Erwerbstätigkeit auf | Die AHV-Ausgleichskasse beurteilt das im Einzelfall und je Tätigkeit; massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag | FZG Art. 5 Abs. 1 Bst. b; AHV-Merkblatt 2.02 |
| Du unterstehst der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr | Kein Jahreslohn von mehr als CHF 22'680.00 bei einem einzelnen Arbeitgeber mehr (Stand 2026) | FZG Art. 5 Abs. 1 Bst. b; BVG Art. 7 Abs. 1 |
| Dein Ehegatte oder Partner stimmt schriftlich zu | Ohne Zustimmung ist die Auszahlung unzulässig; kann sie nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, lässt sich das Zivilgericht anrufen | FZG Art. 5 Abs. 2 und 3 |
Die Jahresfrist ist keine gesetzliche Frist, hält aber
Im Gesetz steht kein Datum. Das Bundesgericht hat 2013 festgehalten, dass die Barauszahlung nicht jederzeit, sondern nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt werden kann: Wer in diesem Moment wechselt, hat das Wahlrecht, wer schon länger selbständig ist, nicht mehr (BGE 139 V 367). Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat daraus die sogenannte Jahresfrist abgeleitet: Innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit kann noch von einer «Aufnahme» im Sinn des Gesetzes gesprochen werden. Diese Frist beruht auf Auslegung, nicht auf dem Gesetzestext, und die Vorsorgeeinrichtungen haben dabei einen gewissen Ermessensspielraum.
- Schrittweiser Ausstieg: Wer sich in Teilschritten selbständig macht, für den beginnt die Jahresfrist erst in dem Moment zu laufen, in dem er der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht.
- Später Entscheid der Ausgleichskasse: Kommt das Gesuch später als ein Jahr nach der tatsächlichen Aufnahme, aber unmittelbar nachdem dich die Ausgleichskasse durch Bestätigung oder durch Einfordern persönlicher Beiträge als selbständigerwerbend anerkannt hat, sollte die Vorsorgeeinrichtung es nach Auffassung des Bundesamts trotzdem bewilligen. Sonst hätten Personen, deren Status zu Beginn unklar war, gar keine Möglichkeit.
- Beleg beilegen: Praktisch verlangt jede Einrichtung die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse. Melde dich darum früh an, das Verfahren dauert.
Wer trotz Firmengründung nichts beziehen kann
Zwei Fälle kommen im Alltag ständig vor, und beide enden mit einem Nein der Vorsorgeeinrichtung.
- Gründung einer GmbH oder AG. Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und darin mitarbeitet, bezieht Lohn von dieser Gesellschaft. Sozialversicherungsrechtlich gilt als unselbständigerwerbend, wer von einem Arbeitgebenden angestellt ist und Lohn bezieht (AHV-Merkblatt 2.02). Übersteigt der Lohn die Eintrittsschwelle von CHF 22'680.00, untersteht die Person dem BVG-Obligatorium (BVG Art. 7 Abs. 1). Damit fehlen beide Voraussetzungen von FZG Art. 5 Abs. 1 Bst. b.
- Teilzeitanstellung, die bleibt. Ein Elektriker macht sich selbständig, arbeitet aber weiter zu 40 Prozent beim bisherigen Arbeitgeber und verdient dort CHF 28'000.00 im Jahr. Er ist selbständigerwerbend für seine eigenen Aufträge, untersteht aber für die Anstellung weiterhin dem Obligatorium. Barauszahlung: nein. Erst wenn der Lohn aus der Anstellung unter die Eintrittsschwelle fällt oder die Anstellung endet, beginnt das Fenster.
Steuern: eine volle Jahressteuer, getrennt vom übrigen Einkommen
Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert besteuert und unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Bei der direkten Bundessteuer wird die Steuer zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife berechnet, Sozialabzüge gibt es keine (DBG Art. 38). Die Kantone besteuern solche Leistungen ebenfalls für sich allein mit einer vollen Jahressteuer; den Tarif bestimmt das kantonale Recht (StHG Art. 11 Abs. 3). Wie viel es am Ende ist, hängt darum von Wohnsitzgemeinde und Kanton ab. Verlässliche Zahlen bekommst du nur an einer Stelle: beim kantonalen Steueramt, das dir die Kapitalleistungssteuer auf Anfrage vorrechnet.
Was nach dem Bezug fehlt
Mit der Barauszahlung endet nicht nur das Alterssparen. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibst du nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses noch einen Monat bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (BVG Art. 10 Abs. 3). Danach besteht kein Schutz mehr, denn selbständigerwerbende Personen fallen nicht unter das Obligatorium. Freiwillig versichern kannst du dich weiterhin: bei der Vorsorgeeinrichtung deines Berufs oder deiner Arbeitnehmenden, sonst bei der Auffangeinrichtung (BVG Art. 4 und 44). Ohne zweite Säule steht dir dafür der grosse Abzug in der Säule 3a offen.
- Oberer Grenzbetrag nach BVG Art. 8 Abs. 1, Stand 2026
- CHF 90'720.00
- Höchstabzug ohne Vorsorgeeinrichtung: 40 Prozent davon
- CHF 36'288.00
- Erwerbseinkommen 2026
- CHF 92'000.00
- 20 Prozent des Erwerbseinkommens
- CHF 18'400.00
- Massgebend ist der kleinere der beiden Beträge
- CHF 18'400.00
- Abzugsfähige Einzahlung in die Säule 3a für 2026
- CHF 18'400.00
Grundlage ist BVV 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. b: jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach BVG Art. 8 Abs. 1. Wer einer Vorsorgeeinrichtung angehört, darf nur 8 Prozent dieses Grenzbetrags abziehen, für 2026 also CHF 7'258.00. Was bei dir als Erwerbseinkommen zählt, klärst du einmal mit deiner Treuhänderin.
Wenn du nicht beziehst: wohin das Guthaben geht
Trittst du in keine neue Vorsorgeeinrichtung ein, musst du deiner bisherigen Einrichtung mitteilen, in welcher zulässigen Form du den Vorsorgeschutz erhalten willst, also auf welchem Freizügigkeitskonto oder mit welcher Freizügigkeitspolice. Bleibt die Mitteilung aus, überweist sie die Austrittsleistung samt Zins frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Auffangeinrichtung (FZG Art. 4 Abs. 1 und 2). Verloren ist das Geld also nicht, aber du bestimmst dann nicht mehr, wo es liegt.
So gehst du vor
Bei der Ausgleichskasse anmelden
Melde dich bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend an, mit Rechnungen, Verträgen und Belegen über deine Investitionen. Der Entscheid dauert, und ohne ihn läuft nichts weiter. Wie das Verfahren abläuft, steht unter Als selbständig anerkannt werden.
Austrittsleistung und Fristen klären
Frag bei deiner Pensionskasse nach der Höhe der Austrittsleistung per Austrittsdatum, nach dem Formular für die Barauszahlung und danach, wie sie die Zustimmung des Ehegatten geprüft haben will.
Steuerfolge ausrechnen lassen
Lass dir vom kantonalen Steueramt die Kapitalleistungssteuer für deinen Wohnort ausrechnen. Erst mit dieser Zahl weisst du, wie viel Startkapital wirklich übrig bleibt.
Gesuch einreichen
Schick das Gesuch mit der Bestätigung der Ausgleichskasse und der unterschriebenen Zustimmung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung. Wichtig ist das Datum: innert eines Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit.
Lücke schliessen
Regle Invalidität und Tod neu, bevor das Geld kommt: freiwillige berufliche Vorsorge, eine Erwerbsausfallversicherung oder eine Risikoversicherung. Welche Versicherungen Pflicht und welche freiwillig sind, steht unter Versicherungen für Selbständige.
Betreff: Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung infolge Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit Sehr geehrte Damen und Herren Ich habe per [Datum] eine selbständige Erwerbstätigkeit als [Tätigkeit] aufgenommen und unterstehe der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. b FZG ersuche ich Sie um Barauszahlung meiner Austrittsleistung. Beigelegt sind die Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse [Name] vom [Datum] über meine Anerkennung als selbständigerwerbende Person sowie die schriftliche Zustimmung meiner Ehegattin / meines Ehegatten [Name]. Bitte überweisen Sie den Betrag auf folgendes Konto: [IBAN], lautend auf [Name]. Für Rückfragen erreichen Sie mich unter [Telefon] und [E-Mail]. Freundliche Grüsse [Name] [Adresse] [AHV-Nummer]
Häufige Fragen
Kann ich das Geld beziehen, wenn ich eine GmbH gründe?
Nein. In der eigenen GmbH bist du Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer dieser Gesellschaft und beziehst Lohn. Liegt er über CHF 22'680.00 im Jahr, unterstehst du weiterhin dem BVG-Obligatorium, und beide Voraussetzungen von FZG Art. 5 Abs. 1 Bst. b fehlen. Für eine Einzelfirma sieht es anders aus.
Muss mein Ehepartner wirklich unterschreiben?
Ja. Bei verheirateten Personen und eingetragenen Partnerschaften ist die Barauszahlung nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig (FZG Art. 5 Abs. 2). Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, lässt sich das Zivilgericht anrufen (Abs. 3).
Wie lange habe ich Zeit für das Gesuch?
Nach der Praxis des Bundesamts für Sozialversicherungen ein Jahr ab Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Das ist keine gesetzliche Frist, sondern Auslegung von FZG Art. 5, und die Einrichtungen haben einen Ermessensspielraum. Wer in Teilschritten wechselt, für den beginnt die Frist erst, wenn das Obligatorium endet.
Kann ich nur einen Teil beziehen?
Die Barauszahlung nach FZG Art. 5 ist auf die ganze Austrittsleistung angelegt, nicht auf einen Teilbetrag. Ob deine Einrichtung eine Teilauszahlung überhaupt zulässt, musst du dort erfragen; einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.
Bin ich nach der Auszahlung noch gegen Invalidität versichert?
Nur noch einen Monat. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibst du nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses während eines Monats bei der bisherigen Einrichtung versichert (BVG Art. 10 Abs. 3). Danach brauchst du eine freiwillige Lösung, sonst besteht in der zweiten Säule kein Schutz mehr.
Was ist mit dem Guthaben, wenn ich es liegen lasse?
Es kommt auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice, die du selbst wählst. Meldest du nichts, überweist die Vorsorgeeinrichtung den Betrag frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Auffangeinrichtung (FZG Art. 4). Später kannst du es in eine neue Pensionskasse einbringen.
Quellen
- Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 5: Barauszahlung
- Freizügigkeitsgesetz (FZG), Art. 4: Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form
- BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 vom 23.06.2014, Rz 894: Jahresfrist für das Gesuch um Barauszahlung
- BVG, Art. 4 und 44 freiwillige Versicherung, Art. 7 Mindestlohn, Art. 10 Abs. 3 Nachdeckung
- AHV-Merkblatt 2.02: Beiträge der Selbstständigerwerbenden, Stand 01.01.2026
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 38: Kapitalleistungen aus Vorsorge
- Steuerharmonisierungsgesetz (StHG), Art. 11 Abs. 3
- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3), Art. 7
- BSV: Beträge der Sozialversicherungen, gültig ab 01.01.2026
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