Der Fall, der am häufigsten schiefgeht
Ein Malerbetrieb ersetzt den Lieferwagen und verkauft den alten an den Nachbarn. Der Nachbar ist Privatperson, also schreibt der Inhaber «Privatverkauf, keine MwSt» auf die Quittung. Das ist falsch. Massgebend ist nicht, wer kauft, sondern wer verkauft: Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (MWSTG Art. 18 Abs. 1). Das Fahrzeug stand im Geschäftsvermögen, der Betrieb ist steuerpflichtig, der Verkauf ist steuerbar.
Das gilt auch dann, wenn du beim Kauf nie Vorsteuer abziehen konntest, etwa weil du den Wagen von einer Privatperson gekauft hast. In diesem Fall stand dir beim Einkauf der Abzug fiktiver Vorsteuer zu (MWSTG Art. 28a). Nachgeholt wird das nicht beim Verkauf. Eine Ausnahme sind alte Fahrzeuge: Liegt die erste Inverkehrsetzung beim Ankauf länger als 30 Jahre zurück, gilt das Fahrzeug als Sammlerstück (MWSTV Art. 48a Abs. 3 Bst. c). Dann gibt es keine fiktive Vorsteuer (MWSTG Art. 28a Abs. 3), dafür die Margenbesteuerung: Du darfst den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen und versteuerst nur die Differenz (MWSTG Art. 24a).
Alle Fälle in einer Tabelle
| Ausgangslage | Was auf dem Verkauf lastet | Grundlage |
|---|---|---|
| Du bist im MwSt-Register und verkaufst ein Fahrzeug des Geschäftsvermögens | 8.1 Prozent auf dem vollen Verkaufspreis, auch an Privatpersonen | MWSTG Art. 18 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 |
| Du rechnest nach Saldosteuersatz ab | Dein bewilligter Saldosteuersatz auf dem Entgelt inklusive Steuer; auf der Rechnung stehen 8.1 Prozent | MWSTV Art. 95, MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. f |
| Du bist nicht im MwSt-Register eingetragen | Keine Steuer, und du darfst in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen | MWSTG Art. 27 Abs. 1 |
| Das gebrauchte Fahrzeug diente ausschliesslich von der Steuer ausgenommenen Leistungen | Die Lieferung ist von der Steuer ausgenommen | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24 |
| Du verkaufst an eine eng verbundene Person | Steuerbar, und als Entgelt gilt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde | MWSTG Art. 24 Abs. 2 |
| Du nimmst das Fahrzeug ins Privatvermögen, ohne es zu verkaufen | Kein Umsatz, aber Eigenverbrauch: bei effektiver Abrechnung Vorsteuer auf dem Zeitwert zurück | MWSTG Art. 31 |
| Du verkaufst ins Ausland | Befreit, wenn das Fahrzeug ohne Ingebrauchnahme im Inland direkt ausgeführt wird | MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 |
| Du handelst mit Occasionen und kaufst von Privatpersonen ein | Volle Steuer auf dem Verkauf, dafür Abzug fiktiver Vorsteuer auf dem Einkauf | MWSTG Art. 28a |
Der normale Verkauf, durchgerechnet
- Verkaufspreis ohne Steuer
- CHF 17'500.00
- Mehrwertsteuer 8.1 Prozent
- CHF 1'417.50
- Rechnungsbetrag
- CHF 18'917.50
- In der Abrechnung als steuerbarer Umsatz zu deklarieren
- CHF 1'417.50
Hast du beim Verkauf einen Buchverlust, ändert das an der Steuer nichts: Bemessungsgrundlage ist das tatsächlich empfangene Entgelt (MWSTG Art. 24 Abs. 1), nicht der Buchwert. Umgekehrt gilt: Verkaufst du teurer als der Buchwert, versteuerst du trotzdem nur den Preis.
Mit Saldosteuersatz: der Verkauf geht nicht vergessen
Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich für von der Steuer ausgenommene Leistungen eingesetzt wurden, sind mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen (MWSTV Art. 95). Der Verkauf gehört also in dieselbe Zeile wie dein übriger Umsatz. Auf der Rechnung an den Käufer steht der gesetzliche Satz von 8.1 Prozent, nie dein Saldosteuersatz.
- Verkaufspreis inklusive Steuer
- CHF 12'000.00
- Bewilligter Saldosteuersatz Autoreparaturwerkstatt
- 3.7 %
- Steuer an die ESTV: 12'000.00 × 3.7 %
- CHF 444.00
- Auf der Rechnung ausgewiesen: 12'000.00 × 8.1 ÷ 108.1
- CHF 899.17
- Differenz, die der Saldosteuersatz pauschal abgilt
- CHF 455.17
Ins Privatvermögen statt verkaufen: Eigenverbrauch
Behältst du das Fahrzeug für dich selbst, gibt es keinen Umsatz, aber einen Eigenverbrauch: Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs fallen nachträglich weg, und die früher abgezogene Vorsteuer muss zurückerstattet werden (MWSTG Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a). War das Fahrzeug in Gebrauch, wird nur der Zeitwert korrigiert: Der Vorsteuerbetrag wird bei beweglichen Gegenständen für jedes abgelaufene Jahr linear um einen Fünftel reduziert (Abs. 3). Nach fünf Jahren bleibt nichts mehr zu korrigieren. Wie du buchhalterisch abschreibst, spielt dabei keine Rolle.
Das gilt nur, wenn du effektiv abrechnest und damals wirklich Vorsteuer abgezogen hast. Rechnest du nach Saldosteuersatz ab, ist der Eigenverbrauch mit der Anwendung der Methode bereits berücksichtigt (MWSTV Art. 92): Du korrigierst keine Vorsteuer, weil du nie eine abgezogen hast. Verkaufst du das Fahrzeug dagegen, zahlst du auch mit Saldosteuersatz auf dem Verkauf (MWSTV Art. 95).
- Kaufpreis ohne Steuer
- CHF 40'000.00
- Damals abgezogene Vorsteuer, 8.1 Prozent
- CHF 3'240.00
- Abgelaufene Jahre bis zur Entnahme
- 3
- Reduktion um drei Fünftel: 3'240.00 × 3 ÷ 5
- CHF 1'944.00
- Zurückzuerstattende Vorsteuer auf dem Zeitwert
- CHF 1'296.00
Verkauf an sich selbst und Entnahme ins Privatvermögen sind zwei verschiedene Vorgänge mit zwei verschiedenen Bemessungsgrundlagen. Beim Verkauf an eine eng verbundene Person gilt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (MWSTG Art. 24 Abs. 2), bei der Entnahme der Zeitwert der Vorsteuer. Je nach Alter und Marktwert des Fahrzeugs fällt das eine höher aus als das andere. Rechne beide Wege durch und halte fest, welchen du gewählt hast und warum. Bei der Höhe des Drittpreises hilft ein Inserat für ein vergleichbares Fahrzeug am gleichen Tag, als Ausdruck zum Beleg.
Verkauf ins Ausland: die Falle heisst Ingebrauchnahme
Von der Steuer befreit ist die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (MWSTG Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1). Direkte Ausfuhr liegt nach Abs. 3 nur vor, wenn der Gegenstand ohne Ingebrauchnahme im Inland ins Ausland ausgeführt wird. Fährt der Käufer aus Deutschland den Wagen zuerst drei Wochen in der Schweiz, ist diese Bedingung nicht erfüllt. Ohne dokumentierte Ausfuhr fakturierst du besser mit Steuer und klärst den Fall vorher mit deiner Treuhandstelle.
Was auf die Rechnung gehört
- Dein Name und Ort, der Hinweis auf die Eintragung im MwSt-Register und die Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST (MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. a).
- Name und Ort des Käufers (Bst. b). Bei einem Fahrzeug nie weglassen, auch wenn es eine Privatperson ist.
- Datum der Übergabe, wenn es nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt (Bst. c).
- Das Fahrzeug eindeutig bezeichnet (Bst. d): Marke, Typ, Fahrgestellnummer, Stammnummer und Kilometerstand am Tag der Übergabe. Das ist zugleich dein Beweis, in welchem Zustand du übergeben hast.
- Preis, Steuersatz und Steuerbetrag (Bst. e und f). Ist die Steuer im Preis eingeschlossen, genügt die Angabe des Satzes.
- Was du zum Zustand vereinbart hast. Die Gewährleistung ist eine Frage des Kaufrechts und gehört in den Kaufvertrag, nicht in die Rechnung.
Die sechs häufigsten Fehler
- «Privatverkauf, keine MwSt» auf eine Rechnung schreiben, obwohl das Fahrzeug im Geschäftsvermögen stand und der Betrieb im Register eingetragen ist.
- Steuer ausweisen, ohne im Register zu sein. Wer eine Steuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet die ausgewiesene Steuer, solange er die Rechnung nicht korrigiert oder glaubhaft macht, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (MWSTG Art. 27 Abs. 2 und 4).
- Einen Freundschaftspreis an Familie oder an die eigene GmbH fakturieren, ohne an den Drittpreis zu denken (MWSTG Art. 24 Abs. 2).
- Steuerfrei ins Ausland fakturieren, obwohl der Wagen zuerst im Inland gebraucht wurde (MWSTG Art. 23 Abs. 3).
- Mit Saldosteuersatz den Verkauf des Betriebsmittels in der Abrechnung vergessen (MWSTV Art. 95).
- Das Fahrzeug bei effektiver Abrechnung still ins Privatvermögen nehmen und den Eigenverbrauch nicht deklarieren (MWSTG Art. 31). In einer Kontrolle fällt das auf, weil das Fahrzeug aus der Buchhaltung verschwindet.
Alle Belege zum Fahrzeug bleiben zehn Jahre liegen: Geschäftsbücher, Belege und Aufzeichnungen sind bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung aufzubewahren (MWSTG Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 6). Dazu gehören der Kaufvertrag, der Verkaufsvertrag, die Rechnung und der Nachweis des Drittpreises. Mehr dazu unter Belege digital aufbewahren.
So macht es KIDESK
Die Rechnung für den Fahrzeugverkauf erfasst du wie jede andere, mit Satz und Steuerbetrag, und in der MwSt-Auswertung je Quartal erscheint sie als steuerbarer Umsatz. Diese Auswertung exportierst du als Grundlage für deine Abrechnung. Zwei Grenzen gehören dazu: Den Eigenverbrauch bei einer Überführung ins Privatvermögen rechnet KIDESK nicht, und die Abrechnung reichst du selbst im Portal der ESTV ein. KIDESK übermittelt nichts an die Steuerverwaltung.
Häufige Fragen
Muss ich MwSt verrechnen, wenn ich mein Geschäftsauto an eine Privatperson verkaufe?
Ja, wenn du im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen bist und das Fahrzeug im Geschäftsvermögen stand. Entscheidend ist die Person, die leistet, nicht die Person, die kauft (MWSTG Art. 18 Abs. 1). Der Käufer kann die Steuer nur nicht abziehen, weil er nicht steuerpflichtig ist.
Was, wenn ich das Auto damals von einer Privatperson gekauft habe?
Am Verkauf ändert das nichts: Du versteuerst den vollen Verkaufspreis. Beim Einkauf stand dir der Abzug fiktiver Vorsteuer zu, gerechnet auf dem bezahlten Betrag zum Satz, der beim Kauf galt, heute also 8.1 von 108.1 (MWSTG Art. 28a Abs. 2). Hast du diesen Abzug damals vergessen, lässt sich das nicht beim Verkauf nachholen. Sprich mit deiner Treuhandstelle über eine Korrektur der betroffenen Periode.
Ich bin nicht mehrwertsteuerpflichtig. Was schreibe ich auf die Rechnung?
Keinen Hinweis auf die Steuer. Wer nicht im Register eingetragen ist, darf in Rechnungen nicht auf die Steuer hinweisen (MWSTG Art. 27 Abs. 1). Ein Vermerk wie «inkl. 8.1 % MWST» aus einer kopierten Vorlage kann teuer werden: Du schuldest die ausgewiesene Steuer, obwohl du sie nie einnehmen wolltest (Abs. 2). Herauskommst du nur, wenn du die Rechnung korrigierst oder glaubhaft machst, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist, etwa weil der Käufer als Privatperson keine Vorsteuer abgezogen hat.
Wie hoch ist der Eigenverbrauch, wenn ich das Fahrzeug privat übernehme?
Korrigiert wird die früher abgezogene Vorsteuer im Umfang des Zeitwerts. Bei beweglichen Gegenständen wird der Vorsteuerbetrag für jedes abgelaufene Jahr um einen Fünftel reduziert (MWSTG Art. 31 Abs. 3). Bei CHF 3'240.00 abgezogener Vorsteuer und drei abgelaufenen Jahren bleiben CHF 1'296.00 zurückzuerstatten. Nach fünf Jahren fällt nichts mehr an. Mit Saldosteuersatz fällt die Korrektur weg, dort ist der Eigenverbrauch im Satz berücksichtigt (MWSTV Art. 92).
Gilt das alles auch für Anhänger, Baumaschinen und Werkzeuge?
Ja. MWSTG Art. 18 spricht von Leistungen, Art. 31 und 32 sprechen von Gegenständen, nie von Fahrzeugen. Der Verkauf eines Anhängers, eines Baggers oder einer Kreissäge aus dem Geschäftsvermögen ist genauso steuerbar, und die Entnahme ins Privatvermögen genauso Eigenverbrauch. Für Betriebsmittel gilt mit Saldosteuersatz ebenfalls MWSTV Art. 95.
Was hat der Privatanteil am Geschäftsfahrzeug damit zu tun?
Nichts direkt: Der Privatanteil betrifft die laufende Nutzung, der Verkauf das Ende der Nutzung. Beide Themen hängen aber am gleichen Fahrzeug und werden in einer Kontrolle zusammen angesehen. Wie der Privatanteil berechnet und deklariert wird, steht im Ratgeber Privatanteil Geschäftsfahrzeug.
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 18: Grundsatz der Inlandsteuer
- MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 24: von der Steuer ausgenommene Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände
- MWSTG Art. 23: von der Steuer befreite Leistungen, direkte Ausfuhr
- MWSTG Art. 24 und 25: Bemessungsgrundlage und Steuersätze
- MWSTG Art. 26 und 27: Rechnung, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- MWSTG Art. 28a, 31 und 32: Abzug fiktiver Vorsteuer, Eigenverbrauch, Einlageentsteuerung
- MWSTG Art. 24a: Margenbesteuerung von Sammlerstücken
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 92, 95 und 96: Eigenverbrauch und Verkäufe von Betriebsmitteln bei der Saldosteuersatzmethode, Rechnungsstellung zu einem zu hohen Steuersatz
- MWSTV Art. 48a: Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke (Motorfahrzeuge über 30 Jahre)
- MWSTG Art. 42 und 70: Verjährung der Steuerforderung, Buchführung und Aufbewahrung
- Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SR 641.202.62)
- ESTV: MWST-Info 12 Saldosteuersätze
- ESTV: MWST-Branchen-Info 05 Motorfahrzeuggewerbe
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
