Im Vertrag gibt es nur dich
Dein Kunde hat einen Werkvertrag mit dir. Wen du auf die Baustelle schickst, ist für ihn ohne Bedeutung, solange das Werk stimmt. Stimmt es nicht, rügt er bei dir, und du schuldest die Nachbesserung, die Minderung oder den Schadenersatz. Die Grundlage ist OR Art. 101: Die Haftung für die Hilfsperson trifft denjenigen, der sie einsetzt, und sie trifft ihn ohne eigenes Verschulden. Du haftest also auch dann, wenn du den Subunternehmer sorgfältig ausgewählt und gut instruiert hast.
Das ist kein Nachteil, sondern die Kehrseite deines Auftrags. Du verkaufst ein fertiges Werk, nicht die Vermittlung von Handwerkern. Genau dafür bezahlt dich dein Kunde.
| Vertragsart | Wofür du gegenüber deinem Kunden einstehst | Grundlage |
|---|---|---|
| Werkvertrag, du setzt einen Subunternehmer ein | Für den Schaden, den er in Ausübung seiner Verrichtungen verursacht, wie für eigenes Handeln | OR Art. 101 Abs. 1 |
| Auftrag, du darfst übertragen und tust es befugt | Nur für gehörige Sorgfalt bei Wahl und Instruktion des Dritten | OR Art. 399 Abs. 2 |
| Auftrag, du überträgst unbefugt | Für seine Handlungen, wie wenn es deine eigenen wären | OR Art. 399 Abs. 1 |
Im Auftragsrecht gibt es noch eine Besonderheit: Der Auftraggeber kann die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen (OR Art. 399 Abs. 3). Im Werkvertragsrecht fehlt eine solche Bestimmung. Dort bleibt dein Kunde auf dich angewiesen, und du bleibst auf deinen Vertrag mit dem Subunternehmer angewiesen.
Die Falle: zwei Fristen, zwei Startpunkte
Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen Mängeln verjähren mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes (OR Art. 371 Abs. 2). Die Frist gilt zweimal: einmal zwischen dir und dem Bauherrn, einmal zwischen dir und deinem Subunternehmer. Sie startet aber bei zwei verschiedenen Abnahmen, und die Teilleistung des Subunternehmers wird meist Monate vor dem ganzen Werk abgenommen. Achte auf die Art des Werkes: Fünf Jahre gelten beim unbeweglichen Werk. Bei einem beweglichen Werk sind es zwei Jahre, und fünf nur, soweit es bestimmungsgemäss in das unbewegliche Werk integriert wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Abs. 1).
| Ereignis | Datum | Was daraus folgt |
|---|---|---|
| Abnahme der Gipserarbeiten deines Subunternehmers | 12.03.2026 | Deine Ansprüche gegen ihn verjähren am 12.03.2031 |
| Abnahme des ganzen Umbaus durch den Bauherrn | 28.08.2026 | Seine Ansprüche gegen dich verjähren am 28.08.2031 |
| Zeitraum ohne Rückgriff | 13.03.2031 bis 28.08.2031 | Gut fünf Monate, in denen du haftest, aber nichts mehr weitergeben kannst |
- Rüge am selben Tag weiterleiten. Sobald dein Kunde einen Mangel rügt, der aus der Leistung deines Subunternehmers stammt, rüge bei ihm, schriftlich und mit denselben Angaben.
- Verjährungsverzicht verlangen, wenn deine Frist gegen ihn abläuft, während der Mangel noch offen ist. Er ist ab Beginn der Verjährung möglich, muss schriftlich erfolgen und gilt jeweils für höchstens zehn Jahre (OR Art. 141).
- Abnahmedatum jeder Teilleistung notieren. Ohne dieses Datum weisst du nicht, wann deine eigene Frist endet.
- Nachbesserung zuerst anbieten lassen. Lass den Subunternehmer selbst nachbessern, solange das terminlich geht. Das ist billiger als die Ersatzvornahme und du behältst den Beweis, dass er den Mangel anerkannt hat.
So holst du dir das Geld zurück
Den Mangel dem Verursacher zuordnen
Fotos, Datum, Position im Leistungsverzeichnis. Bei mehreren Gewerken am selben Bauteil entscheidet die Zuordnung darüber, wer zahlt. Ohne Zuordnung zahlst du.
Gleichentags schriftlich rügen
Leite die Rüge deines Kunden weiter, mit Ort, Beschreibung und Frist. Eine mündliche Meldung auf der Baustelle bringt dir im Streit nichts.
Frist zur Nachbesserung setzen
Nenne ein Datum und sag, was passiert, wenn es verstreicht. Ohne Frist kannst du die Ersatzvornahme später schlecht begründen.
Erst dann ersatzweise ausführen lassen
Hol eine Offerte eines Dritten ein, informiere den Subunternehmer darüber und behalte alle Belege. Die Kosten stellst du ihm in Rechnung oder verrechnest sie mit seinem Guthaben.
Verrechnen, solange du noch etwas schuldest
Der beste Rückgriff ist der, den du gar nicht einfordern musst. Ein Rückbehalt und eine Schlusszahlung nach der Abnahme der Teilleistung sind wirksamer als jede Klage.
Betreff: [Objekt], Mängelrüge vom [Datum], Ihre Leistung [Gewerk] Guten Tag Herr [Name] Die Bauherrschaft hat uns am [Datum] folgende Mängel an Ihrer Leistung gerügt: 1. [Ort, Bauteil]: [Beschreibung] 2. [Ort, Bauteil]: [Beschreibung] Die Fotos und die Rüge der Bauherrschaft legen wir bei. Wir rügen diese Mängel hiermit Ihnen gegenüber und fordern Sie auf, sie bis zum [Datum] unentgeltlich zu beheben. Bitte melden Sie sich bis zum [Datum] mit einem Termin. Verstreicht die Frist ungenutzt, lassen wir die Arbeiten durch einen Dritten ausführen und stellen Ihnen die Kosten in Rechnung. Die Abnahme Ihrer Leistung erfolgte am [Datum]. Die Schlusszahlung von CHF [Betrag] behalten wir bis zur Behebung zurück. Freundliche Grüsse [Name] Beilagen: Mängelrüge der Bauherrschaft, Fotos, Abnahmeprotokoll vom [Datum]
Drei Haftungen, die nicht aus dem Werkvertrag kommen
- Löhne. Im Bauhaupt- und Baunebengewerbe haftet der Erstunternehmer zivilrechtlich für die Nichteinhaltung der Netto-Mindestlöhne und der Arbeitsbedingungen durch sämtliche ihm nachfolgenden Subunternehmer der Kette (EntsG Art. 5). Gemeint sind die Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen aus einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag. Die Haftung ist subsidiär: Zuerst müssen die Arbeitnehmenden ihre eigene Arbeitgeberin belangen. Befreien kannst du dich, wenn du bei jeder Weitervergabe die gebotene Sorgfalt nachweist (SECO). Ausführlich unter Subunternehmer einsetzen: Haftung und Pflichten.
- Sozialversicherung. Ob jemand als selbständig gilt, entscheidet die AHV-Ausgleichskasse im Einzelfall, nicht euer Vertrag. Stuft sie deinen «Subunternehmer» als unselbständig ein, fordert sie die Beiträge bei dir ein. Siehe Scheinselbständigkeit vermeiden.
- Schaden an Dritten. Beschädigt dein Subunternehmer fremdes Eigentum, geht es nicht um euren Vertrag. In erster Linie haftet, wer den Schaden verursacht hat. Der Geschäftsherr haftet für Arbeitnehmer und andere Hilfspersonen, kann sich aber mit dem Nachweis der gebotenen Sorgfalt befreien (OR Art. 55). Kläre mit deiner Betriebshaftpflicht, wie Schäden durch Subunternehmer gedeckt sind, und verlange von ihm eine eigene Police.
Häufige Fragen
Mein Kunde will direkt gegen den Subunternehmer vorgehen. Geht das?
Beim Werkvertrag in der Regel nicht. Zwischen ihm und deinem Subunternehmer besteht kein Vertrag, und die Ansprüche aus deinem Vertrag stehen dir zu. Er rügt bei dir, du besserst nach und holst dir das Geld bei deinem Subunternehmer. Anders beim Auftrag: Dort kann der Auftraggeber die Ansprüche gegen den Dritten unmittelbar geltend machen (OR Art. 399 Abs. 3).
Was, wenn der Subunternehmer Konkurs geht, bevor er nachgebessert hat?
Deine Pflicht gegenüber dem Bauherrn bleibt bestehen. Du musst nachbessern oder nachbessern lassen und trägst die Kosten, deine Forderung meldest du im Konkurs an. Genau deshalb lohnen sich ein Rückbehalt, die Schlusszahlung erst nach der Abnahme der Teilleistung und ein Betreibungsregisterauszug, bevor du vergibst.
Haftet der Generalunternehmer oder ich, wenn ich selbst der Subunternehmer bin?
Gegenüber dem Bauherrn haftet der Generalunternehmer, denn er hat den Vertrag mit ihm. Dir gegenüber hält sich der Generalunternehmer an euren Vertrag. Für das Bauhandwerkerpfandrecht bist du trotzdem berechtigt: Der Anspruch besteht auch, wenn nicht der Grundeigentümer, sondern ein anderer Unternehmer dein Schuldner ist (ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3).
Der Mangel kommt vom Material, das der Bauherr vorgeschrieben hat. Hafte ich trotzdem?
Zeigen sich bei der Ausführung Mängel am gelieferten Stoff oder am angewiesenen Baugrund, musst du dem Besteller ohne Verzug Anzeige machen, sonst fallen die nachteiligen Folgen dir zur Last (OR Art. 365 Abs. 3). Diese Anzeigepflicht gilt auch, wenn dein Subunternehmer den Mangel entdeckt: Er meldet ihn dir, du meldest ihn dem Bauherrn, beides schriftlich.
Kann mein Kunde verlangen, dass ich ohne Subunternehmer arbeite?
Ja, wenn ihr das vereinbart habt, und ausserdem dann, wenn es nach der Natur des Geschäftes auf deine persönlichen Eigenschaften ankommt (OR Art. 364 Abs. 2). Bei öffentlichen Aufträgen und bei grösseren Werkverträgen steht meist ohnehin im Vertrag, dass Subunternehmer zu melden oder zu genehmigen sind.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 101: Haftung für Hilfspersonen
- Obligationenrecht (OR), Art. 364 und 365: Pflichten des Unternehmers, Anzeigepflicht
- Obligationenrecht (OR), Art. 371: Verjährung der Mängelansprüche
- Obligationenrecht (OR), Art. 399: Haftung bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten
- Obligationenrecht (OR), Art. 55: Haftung des Geschäftsherrn
- Obligationenrecht (OR), Art. 141: Verzicht auf die Verjährungseinrede
- Entsendegesetz (EntsG), Art. 5: Subunternehmer
- SECO: Solidarhaftung (Umfang, Subsidiarität, Sorgfaltspflicht des Erstunternehmens)
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 837: Fälle des gesetzlichen Grundpfandrechts
- SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Art. 29 Subunternehmer, Art. 168 Haftung in besonderen Fällen
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