Begriff

E-Rechnung: drei Stufen, ein Wort.

Kurz gesagt

E-Rechnung ist die Rechnung, die elektronisch beim Empfänger ankommt statt auf Papier. Das Wort deckt in der Schweiz drei sehr verschiedene Dinge ab: das PDF per E-Mail, die Rechnung über eBill im E-Banking des Kunden und den strukturierten Datensatz, den die Software des Empfängers direkt einliest. Eine allgemeine Pflicht zur elektronischen Rechnung gibt es in der Schweiz nicht. Eine Ausnahme ist der Bund: Lieferanten der Bundesverwaltung müssen elektronisch fakturieren, sofern der Vertragswert CHF 5'000.00 übersteigt. Beim Bund gilt auch ein PDF per E-Mail als E-Rechnung.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Die drei Stufen

StufeWie es beim Kunden ankommtFür wen
PDF per E-MailAls Anhang im Postfach, mit QR-Einzahlungsschein zum Scannen in der E-Banking-AppDer Normalfall im Kleinbetrieb, für Geschäfts- und Privatkunden
eBillDirekt im E-Banking des Kunden, freigeben und zahlen mit zwei KlicksWer viele Privatkunden hat und regelmässig fakturiert
Strukturierter DatensatzDie Software des Kunden liest Betrag, Positionen und Referenz maschinell einWer Grosskunden oder die öffentliche Hand beliefert
Die Stufen unterscheiden sich nicht im Recht, sondern im Aufwand beim Empfänger. Ein PDF muss jemand öffnen und abtippen oder auslesen lassen, ein strukturierter Datensatz nicht.

eBill ist etwas anderes als «Rechnung per Mail»

eBill wird von SIX betrieben und liefert die Rechnung in das E-Banking des Kunden. Ende Juni 2026 zählte eBill erstmals über vier Millionen registrierte Nutzerinnen und Nutzer. Rechnungssteller können sich nicht direkt anschliessen: Der Weg führt über einen zertifizierten Netzwerkpartner. Für einen Kleinbetrieb mit fünfzig Rechnungen im Jahr lohnt sich dieser Aufwand meist nicht, für eine Firma mit monatlichen Abrechnungen an Privatkunden schon.

Nicht verwechseln mit dem Lastschriftverfahren. LSV+ und Business Direct Debit (BDD) werden am 30.09.2028 eingestellt; Einzüge sind nur bis zu diesem Datum möglich. Nachfolger ist eBill Direct Debit, bei dem die Belastungsermächtigung digital in eBill erteilt wird. Wer heute noch per LSV einzieht, hat bis dahin Zeit zum Umstellen.

Wo in der Schweiz eine Pflicht gilt

Gegenüber anderen Unternehmen und gegenüber Privatkunden entscheidest du selbst, ob du auf Papier, als PDF oder als Datensatz fakturierst. Das Mehrwertsteuergesetz regelt in Art. 26 den Inhalt der Rechnung, nicht den Weg. Eine Pflicht besteht gegenüber der Bundesverwaltung ab einem Vertragswert über CHF 5'000.00, wobei Kleinbeschaffungen ausgenommen sind. Welche Verwaltungseinheiten dazugehören und wie die Einreichung läuft, steht ausführlich im Ratgeber E-Rechnungspflicht in der Schweiz.

Die Pflicht, von der viele reden, ist die deutsche. Sie greift nur, wenn der leistende Betrieb und der Empfänger im Inland ansässig sind, also in Deutschland (§ 14 Abs. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes). Ein Schweizer Betrieb ohne Sitz oder Betriebsstätte in Deutschland ist damit nicht betroffen, auch nicht bei Lieferungen nach Deutschland. Wer mit deutschen Kunden arbeitet, klärt trotzdem, in welchem Format sie die Rechnung wollen.

Aufbewahrung: elektronisch gilt genauso

Für elektronische Rechnungen gilt dieselbe Frist wie für Papier: zehn Jahre ab dem Ablauf des Geschäftsjahres (OR Art. 958f Abs. 1). Belege dürfen elektronisch aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Dazu kommt die Integrität: Der Beleg muss so aufbewahrt sein, dass er nicht geändert werden kann, ohne dass sich dies feststellen lässt (Geschäftsbücherverordnung, GeBüV Art. 3).

Wie das geht, sagt GeBüV Art. 9. Zulässig sind unveränderbare Informationsträger, namentlich Papier und unveränderbare Datenträger, oder veränderbare Datenträger, wenn technische Verfahren die Integrität sichern, der Zeitpunkt der Speicherung unverfälschbar nachweisbar ist und die Abläufe dokumentiert sind. Eine gewöhnliche Festplatte gilt ausdrücklich als veränderbar. Ein PDF im Dateiordner auf dem Laptop erfüllt die Anforderung für sich allein also nicht; was du brauchst, ist ein Ablagesystem, das Änderungen nachweisbar macht. Mehr dazu unter Belege digital aufbewahren.

Achtung: Eine elektronische Signatur ist für die Rechnung nicht nötig; das Mehrwertsteuergesetz verlangt in Art. 26 einen Inhalt, keine Signatur. Heikel ist nicht die Form, sondern der Beweis der Zustellung: Wer mahnen will, muss zeigen können, dass die Rechnung beim Kunden angekommen ist. Mehr dazu unter Rechnung per E-Mail.

So macht es KIDESK

KIDESK deckt die erste Stufe ab: Jede Rechnung entsteht als PDF mit QR-Einzahlungsschein und geht per E-Mail an den Kunden, wahlweise mit einem Link auf den Beleg. An eBill ist KIDESK nicht angeschlossen, und einen strukturierten Datensatz für die Software des Empfängers gibt es nicht. Wer einen eBill-Anschluss braucht, geht dafür über einen zertifizierten Netzwerkpartner. Was KIDESK stattdessen kann: die Zahlung wiederfinden. Du lädst die CAMT-Datei aus dem E-Banking hoch, und KIDESK ordnet die Eingänge den Rechnungen zu.

Rechnungen in KIDESK Zahlungen in KIDESK

Häufige Fragen

Muss mein Kunde zustimmen, dass ich elektronisch fakturiere?

Für die Rechnung schreibt das Schweizer Recht keine Form vor, eine Zustimmung ist also nicht nötig. Verlangt ein Kunde ausdrücklich Papier, halte dich daran. Bei Behörden und Grosskunden lohnt sich die Frage vorher: Sie haben oft ein bestimmtes Postfach oder ein bestimmtes Format.

Ist ein eingescanntes Papierdokument auch eine E-Rechnung?

Auf dem Weg zum Kunden ja, im Archiv ebenfalls. Für die Aufbewahrung zählt, dass der Beleg jederzeit lesbar gemacht werden kann und nicht unbemerkt änderbar ist (OR Art. 958f Abs. 3, GeBüV Art. 3 und 9). Das Papier darfst du nach dem Scannen vernichten, solange diese Bedingungen erfüllt sind. Ausnahme: Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 2).

Brauche ich für eine E-Rechnung einen QR-Einzahlungsschein?

Vorgeschrieben ist er nicht, aber ohne ihn tippt dein Kunde die Zahlung von Hand ab, und Tippfehler landen bei dir als nicht zuordenbarer Eingang. Die roten und orangen Einzahlungsscheine wurden am 30.09.2022 abgeschafft; heute gibt es die QR-Rechnung und eBill.

Kann ich die Rechnung einfach in den Mailtext schreiben?

Besser nicht. Ein Mailtext lässt sich kaum so aufbewahren, dass eine Änderung auffällt (GeBüV Art. 3), und er trägt keinen QR-Einzahlungsschein. Schick ein PDF als Anhang; welcher Text in die Mail gehört, steht unter Begleitmail zur Rechnung.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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