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Ratgeber

E-Rechnung in der Schweiz: Pflicht nur gegenüber dem Bund.

Kurz gesagt

Nein, eine allgemeine Pflicht zur elektronischen Rechnung gibt es in der Schweiz nicht. Gegenüber anderen Betrieben und gegenüber Privatkunden bestimmst du selbst, ob du auf Papier, als PDF per E-Mail oder als strukturierter Datensatz fakturierst. Eine Pflicht gilt in einem Fall: Wer der zentralen Bundesverwaltung Rechnung stellt und einen Vertragswert über CHF 5'000.00 ohne Mehrwertsteuer hat, muss elektronisch einreichen. Das steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes. Beim Bund zählt auch ein PDF per E-Mail als E-Rechnung.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wo in der Schweiz eine Pflicht gilt und wo nicht

Das Schweizer Recht schreibt vor, was auf einer Rechnung stehen muss, nicht auf welchem Weg sie beim Kunden ankommt. Die Liste der Angaben steht in Artikel 26 des Mehrwertsteuergesetzes. Eine Vorschrift, die ein bestimmtes Dateiformat verlangt, gibt es im Obligationenrecht und im Mehrwertsteuergesetz nicht. Die Mehrwertsteuerverordnung regelt papierlose Belege in einem eigenen Artikel und verweist für deren Übermittlung und Aufbewahrung auf das Obligationenrecht und die Geschäftsbücherverordnung (Art. 122 MWSTV).

Die eine Ausnahme ist der Bund als Kunde. Der Bundesrat hat beschlossen, die Lieferanten der Bundesverwaltung zur E-Rechnung zu verpflichten, sofern der Vertragswert CHF 5'000.00 übersteigt. Umgesetzt ist das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes, die in aller Regel Teil deines Vertrags sind. Dort steht wörtlich, die Auftragnehmerin sei verpflichtet, «eine elektronische Rechnung zuzustellen, sofern der Vertragswert den Betrag von 5'000.- Franken (exkl. MWST) übersteigt». Die Klausel steht gleichlautend in den AGB für Dienstleistungsaufträge (Ziff. 7.4) und in denen für die Beschaffung von Gütern (Ziff. 9.4, dort heisst es «Verkäuferin»). Die Eidgenössische Finanzverwaltung formuliert es auf ihrer Seite kurz: «Rechnungen an den Bund müssen elektronisch eingereicht werden. Kleinbeschaffungen sind von der Pflicht ausgenommen.»

Deine Rechnung geht anPflicht zur E-Rechnung?Grundlage
Einen anderen Betrieb in der SchweizNeinkeine Vorschrift dazu in OR und MWSTG
Eine PrivatpersonNeinkeine Vorschrift dazu in OR und MWSTG
Die zentrale Bundesverwaltung, Vertragswert über CHF 5'000.00 ohne MwStJaAGB des Bundes, Ziff. 9.4 (Güter) und Ziff. 7.4 (Dienstleistungen)
Die zentrale Bundesverwaltung, Vertragswert bis CHF 5'000.00 ohne MwStNein, die Pflicht greift erst über dieser GrenzeAGB des Bundes, gleiche Ziffern
Kanton, Gemeinde, Spital, VerkehrsbetriebKommt auf den Auftraggeber andessen eigene AGB und Ausschreibungsunterlagen
Einen Kunden in DeutschlandNein, solange dein Betrieb nicht in Deutschland ansässig istdeutsches UStG, § 14 Abs. 2
«Zentrale Bundesverwaltung» ist ein Begriff aus der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung, auf die die AGB des Bundes in einer Fussnote verweisen (Art. 7 RVOV): Departemente, Bundeskanzlei, Generalsekretariate, Gruppen und Bundesämter. Welche Einheiten im Einzelnen dazugehören, steht im Anhang 1 der RVOV. Welche Stellen E-Rechnungen empfangen, zeigt die Liste der Verwaltungseinheiten der Eidgenössischen Finanzverwaltung.
Malerarbeiten für ein Bundesamt: liegt der Auftrag über der Grenze?
Vereinbarter Werklohn ohne Mehrwertsteuer
CHF 5'200.00
Mehrwertsteuer 8.1 %
CHF 421.20
Rechnungsbetrag
CHF 5'621.20
Massgebend ist der Vertragswert ohne Mehrwertsteuer
CHF 5'200.00
Über CHF 5'000.00, also
E-Rechnung Pflicht
Zählt wird der Vertragswert, nicht die einzelne Rechnung. Ein Rahmenvertrag über CHF 30'000.00, den du in sechs Teilrechnungen zu CHF 5'000.00 abrechnest, liegt über der Grenze.

Was «E-Rechnung» überhaupt heisst

Der Begriff wird in der Schweiz und in Deutschland unterschiedlich verwendet, und genau daraus entstehen die meisten Missverständnisse. Es lohnt sich, drei Stufen auseinanderzuhalten.

  • Papier. Gedruckt, kuvertiert, frankiert. In der Schweiz weiterhin erlaubt, beim Bund über CHF 5'000.00 Vertragswert nicht mehr.
  • PDF per E-Mail. Ein Mensch liest die Rechnung, ein Programm nicht. Für den Bund ist das eine gültige E-Rechnung: «Rechnungen können entweder als PDF per E-Mail oder als strukturierter Datensatz über einen Service-Provider eingereicht werden.» In Deutschland heisst dasselbe Dokument seit 2025 «sonstige Rechnung» (§ 14 Abs. 1 UStG) und gilt dort gerade nicht als E-Rechnung.
  • Strukturierter Datensatz. Eine Datei, die das Buchhaltungsprogramm des Empfängers direkt einliest, ohne dass jemand abtippt. Die Übermittlung läuft über einen Service-Provider. Beim Bund sind das laut Eidgenössischer Finanzverwaltung PostFinance und Swisscom sowie Anbieter, die mit einem der beiden verbunden sind.
Achtung: Wenn ein Kunde «E-Rechnung» verlangt, frag nach, welche der drei Stufen er meint. Meint er das PDF per E-Mail, kannst du das sofort liefern.

eBill ist etwas anderes

eBill ist die digitale Rechnung im E-Banking, betrieben von der SIX. Der Kunde sieht die Rechnung dort, wo er sie ohnehin bezahlt, und gibt sie mit einem Klick frei. Als Rechnungssteller kommst du nicht direkt zu eBill, sondern über einen Netzwerkpartner, der dich anschliesst. Ende Juni 2026 hat eBill laut SIX erstmals die Marke von vier Millionen registrierten Nutzerinnen und Nutzern überschritten.

Eine Pflicht ist eBill nicht, weder für dich noch für deine Kunden. Es ist ein Kanal neben der QR-Rechnung und dem PDF. Wann sich der Anschluss lohnt und was er verlangt, steht im Ratgeber zu eBill für KMU.

Warum alle von der Pflicht in Deutschland reden

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 2025 eine Pflicht zur E-Rechnung zwischen Unternehmen, abgefedert durch Übergangsfristen bis Ende 2027. Die Regel steht in § 14 des deutschen Umsatzsteuergesetzes. Entscheidend für Schweizer Betriebe ist der Halbsatz, den kaum jemand zitiert: Die Rechnung ist nur dann als elektronische Rechnung auszustellen, «wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im Inland oder in einem der in § 1 Absatz 3 bezeichneten Gebiete ansässig sind». Ansässig heisst dort: Sitz, Geschäftsleitung oder eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte in Deutschland.

  • Dein Betrieb sitzt in der Schweiz und hat keine deutsche Betriebsstätte: Die deutsche Pflicht trifft dich nicht. Du darfst deinem deutschen Kunden weiterhin ein PDF schicken.
  • Dein deutscher Kunde muss E-Rechnungen empfangen können, seit dem 1. Januar 2025. Deshalb fragen deutsche Buchhaltungen zurzeit reihum nach strukturierten Dateien. Das ist eine Bitte, keine Pflicht für dich.
  • Für deutsche Rechnungssteller laufen Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG): Papier und, mit Zustimmung des Empfängers, ein PDF sind für Umsätze bis Ende 2026 noch zulässig, für kleinere Rechnungssteller mit höchstens 800'000 Euro Vorjahresumsatz bis Ende 2027. Danach laufen diese Übergangsfristen aus. Dauerhaft ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro (§ 33 UStDV).
  • Hast du eine Betriebsstätte in Deutschland, die an dem Umsatz beteiligt ist, sieht es anders aus. Das klärst du mit einer Steuerberatung in Deutschland, nicht mit deiner Schweizer Treuhandstelle.

Was für elektronische Rechnungen in der Schweiz trotzdem gilt

Ohne Pflicht heisst nicht ohne Regeln. Für den Beleg selbst gelten dieselben Anforderungen wie auf Papier, dazu kommen die Regeln zur Aufbewahrung.

  • Inhalt: Was auf die Rechnung gehört, steht in Art. 26 MWSTG und ist im Ratgeber Rechnung schreiben in der Schweiz Punkt für Punkt erklärt. Das Format ändert daran nichts.
  • Aufbewahrung: Zehn Jahre, ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). Elektronisch ist ausdrücklich erlaubt, wenn die Belege jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR).
  • Integrität: Belege müssen so aufbewahrt werden, dass eine Änderung erkennbar bleibt (Art. 3 GeBüV). Auf veränderbaren Datenträgern verlangt Art. 9 GeBüV zusätzlich ein Verfahren, das die Integrität sichert, und einen Nachweis des Speicherzeitpunkts, zum Beispiel einen Zeitstempel.
  • Keine Signaturpflicht: Eine digitale Signatur nennt die Geschäftsbücherverordnung als Beispiel für ein solches Verfahren, nicht als Muss. Wer den Fall vertieft, findet ihn im Ratgeber zur Aufbewahrungspflicht.
Ein PDF, das nur im Postausgang deines Mailprogramms liegt, ist keine Ablage. Leg jede versandte Rechnung als Datei in einen Ordner, den du in zehn Jahren noch öffnen kannst, oder überlass das dem Programm, mit dem du fakturierst.

Was du jetzt tun solltest

  1. 01

    Kläre, ob du überhaupt an den Bund lieferst

    Die Klausel in den AGB gilt für Beschaffungen der zentralen Bundesverwaltung, also der Departemente, der Bundeskanzlei und der Bundesämter. Welche Stellen E-Rechnungen empfangen, zeigt die Liste der Verwaltungseinheiten auf der Seite der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Dort steht auch die E-Mail-Adresse, an die das PDF geht.

  2. 02

    Lies die Vertragsunterlagen, nicht die Gerüchte

    Bei öffentlichen Auftraggebern steht die Rechnungsstellung in den AGB oder in den Ausschreibungsunterlagen, mit Adresse, Referenz und gewünschtem Weg. Ein Kanton kann strenger sein als der Bund oder gar nichts verlangen.

  3. 03

    Schreib die Bestellreferenz auf jede Rechnung

    Der Bund weist ausdrücklich darauf hin, die Bestellreferenz immer in der PDF-Datei zu vermerken, damit die Rechnung effizient verarbeitet werden kann. Er verlangt ausserdem pro Rechnung nur eine PDF-Datei, Beilagen und Zahlteil inbegriffen. Das gilt für den Weg per E-Mail.

  4. 04

    Frag deine zehn grössten Kunden

    Eine Mail mit zwei Sätzen genügt: In welcher Form wollt ihr die Rechnung, und an welche Adresse. Danach weisst du, ob sich ein Anschluss an eBill oder an einen Service-Provider für dich überhaupt lohnt.

So macht es KIDESK

KIDESK erstellt die Rechnung als PDF mit Schweizer QR-Zahlteil und verschickt sie per E-Mail. Für die Bundesverwaltung ist das einer der zugelassenen Wege, für alle anderen Kunden ohnehin. Auf Wunsch geht eine Kopie jeder versandten Rechnung an deine eigene Adresse, und im Verlauf steht, welche Beilagen mitgegangen sind. Was KIDESK nicht hat: einen Anschluss an eBill und den strukturierten Datensatz über einen Service-Provider. Wenn ein Kunde genau das verlangt, brauchst du dafür einen anderen Weg.

Rechnungen in KIDESK Die erste Rechnung schreiben

Häufige Fragen

Darf ich Rechnungen weiterhin per E-Mail als PDF verschicken?

Ja. In der Schweiz gibt es keine Vorschrift, die ein bestimmtes Format verlangt. Die Mehrwertsteuerverordnung erwähnt papierlose Belege ausdrücklich und verweist für Übermittlung und Aufbewahrung auf das Obligationenrecht und die Geschäftsbücherverordnung. Was rechtlich für den Versand per E-Mail gilt, steht im Ratgeber Rechnung per E-Mail.

Gilt die Grenze von CHF 5'000 pro Rechnung oder pro Auftrag?

Pro Vertrag. Die AGB des Bundes stellen auf den Vertragswert ohne Mehrwertsteuer ab. Wer einen Auftrag über CHF 12'000.00 in drei Teilrechnungen zu CHF 4'000.00 abrechnet, liegt trotzdem über der Grenze und rechnet elektronisch ab.

Muss ich als Lieferant eines Kantons elektronisch fakturieren?

Das regelt jeder Auftraggeber selbst. Die AGB des Bundes gelten nur für Beschaffungen des Bundes. Bei einem Kanton, einer Gemeinde oder einem Spital steht die Antwort in deren eigenen Vertragsbedingungen oder in den Ausschreibungsunterlagen. Lies sie vor der ersten Rechnung, nicht nachher.

Ist eBill dasselbe wie eine E-Rechnung?

Nein. eBill ist ein Kanal: Die Rechnung landet im E-Banking des Kunden, betrieben von der SIX. Eine E-Rechnung im engeren Sinn ist ein strukturierter Datensatz, der direkt in die Buchhaltung des Empfängers läuft. Beides kann zusammenfallen, muss aber nicht.

Kommt eine E-Rechnungspflicht auch in die Schweiz?

Im Gesetz steht Stand September 2026 keine solche Pflicht. Was du heute planen kannst, ist der Kundenwunsch: Grosse Auftraggeber und öffentliche Stellen können den strukturierten Datensatz in ihren Vertragsbedingungen verlangen. Wer dort mitspielen will, klärt den Weg mit dem Kunden und seinem Anbieter, nicht mit dem Gesetzbuch.

Brauche ich für eine elektronische Rechnung eine digitale Signatur?

Für die Mehrwertsteuer nicht. Die Geschäftsbücherverordnung nennt digitale Signaturverfahren als Beispiel dafür, wie sich die Integrität von Belegen auf veränderbaren Datenträgern sichern lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. b). Vorgeschrieben ist das Verfahren nicht, das Ergebnis schon: Eine Änderung muss erkennbar bleiben.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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