Die Grundregeln im Überblick
| Streit | Zuständiges Gericht | Grundlage |
|---|---|---|
| Klage gegen eine natürliche Person | Gericht an ihrem Wohnsitz | ZPO Art. 10 Abs. 1 Bst. a |
| Klage gegen eine GmbH oder AG | Gericht an ihrem Sitz | ZPO Art. 10 Abs. 1 Bst. b |
| Klage aus Vertrag | Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder Ort der charakteristischen Leistung | ZPO Art. 31 |
| Klage einer Konsumentin gegen den Anbieter | Wohnsitz oder Sitz einer der beiden Parteien, sie wählt | ZPO Art. 32 Abs. 1 Bst. a |
| Klage des Anbieters gegen eine Konsumentin | Nur am Wohnsitz der beklagten Partei | ZPO Art. 32 Abs. 1 Bst. b |
Was ihr vereinbaren dürft und was nicht
Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist erlaubt, solange das Gesetz nichts anderes bestimmt. Sie braucht Schriftlichkeit oder eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, also zum Beispiel eine E-Mail. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, kann die Klage nur am vereinbarten Ort erhoben werden. Zwingend ist ein Gerichtsstand nur, wenn das Gesetz es ausdrücklich sagt (ZPO Art. 9).
- Gegenüber Geschäftskunden kannst du den Gerichtsstand an deinem Sitz vereinbaren. Die Klausel gehört in den Vertrag oder in AGB, auf die du vor Vertragsschluss hingewiesen hast.
- Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten wirkt eine solche Klausel im Voraus nicht: Auf den Gerichtsstand nach ZPO Art. 32 kann die Konsumentin weder zum Voraus noch durch Einlassung verzichten (Art. 35 Abs. 1 Bst. a). Erst nach Entstehung der Streitigkeit ist eine Vereinbarung möglich.
- Denselben Schutz haben Mieterinnen und Pächter von Wohn- und Geschäftsräumen sowie stellensuchende und arbeitnehmende Personen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b bis d).
Gerichtsstand ist nicht Betreibungsort
Für Geld brauchst du meistens kein Gericht, sondern das Betreibungsamt. Unternehmen wird am Wohnsitz des Schuldners, bei eingetragenen juristischen Personen an deren Sitz (SchKG Art. 46). Über ein Gesuch um Rechtsöffnung entscheidet der Richter des Betreibungsortes (SchKG Art. 84 Abs. 1). Eine Gerichtsstandsvereinbarung verschiebt das nicht. Erst wenn du den Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Weg beseitigen musst, wird der vereinbarte Gerichtsstand wieder wichtig.
Und noch davor steht meist die Schlichtungsbehörde: Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch voraus (ZPO Art. 197). Gemeinsam darauf verzichten können die Parteien erst ab einem Streitwert von CHF 100'000.00 (ZPO Art. 199 Abs. 1). Einseitig geht es nur in wenigen Fällen, etwa wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (Abs. 2).
Häufige Fragen
Reicht der Satz «Gerichtsstand ist unser Sitz» in den AGB?
Gegenüber Geschäftskunden ja, wenn die AGB vor Vertragsschluss einbezogen wurden und die Vereinbarung schriftlich oder textlich nachweisbar ist (ZPO Art. 17 Abs. 2). Gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten wirkt die Klausel im Voraus nicht, dort bleibt es bei ZPO Art. 32.
Kann ich meinen Kunden an meinem Sitz betreiben, wenn wir das so vereinbart haben?
Nein. Der Betreibungsort richtet sich nach SchKG Art. 46 und ist der Wohnsitz oder Sitz des Schuldners. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ändert daran nichts. Auch das Gesuch um Rechtsöffnung reichst du beim Richter am Betreibungsort ein.
Was heisst «Ort der charakteristischen Leistung»?
Es ist der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist, die dem Vertrag sein Gepräge gibt. Bei einem Werkvertrag über eine Renovation ist das die Liegenschaft, bei einer Beratung der Ort, an dem beraten wird. Bei Auftrag und Werkvertrag gilt die Dienstleistung als charakteristische Leistung, nicht die Zahlung (so die Umschreibung in IPRG Art. 117 Abs. 3). Du hast damit oft die Wahl zwischen zwei Gerichten (ZPO Art. 31).
Gibt es für Streit zwischen Unternehmen ein besonderes Gericht?
Die Kantone können ein Handelsgericht bezeichnen. Handelsrechtlich ist eine Streitigkeit, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist, der Streitwert mehr als CHF 30'000.00 beträgt, die Parteien im Handelsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und es nicht um Arbeit, Miete oder Pacht geht (ZPO Art. 6 Abs. 2). Ist nur die beklagte Partei eingetragen, hast du die Wahl zwischen Handelsgericht und ordentlichem Gericht (Abs. 3). Ob dein Kanton ein Handelsgericht hat, sagt dir die kantonale Gerichtsorganisation.
Quellen
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 9, 10 und 17: zwingende Zuständigkeit, Wohnsitz und Sitz, Gerichtsstandsvereinbarung
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 31, 32 und 35: Klagen aus Vertrag, Konsumentenvertrag, Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 6: Handelsgericht
- Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 197 und 199: Schlichtungsverfahren
- Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Art. 46 und 84: Betreibungsort, Rechtsöffnungsverfahren
- Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG), Art. 117 Abs. 3: was als charakteristische Leistung gilt
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
