Frage

Der Kunde im Ausland zahlt nicht.

Kurz gesagt

Betreiben kannst du ihn in der Schweiz nur, wenn es hier einen Betreibungsort gibt. Nach SchKG Art. 46 ist das der Wohnsitz oder der Sitz des Schuldners, und der liegt im Ausland. Es bleiben drei Türen: eine Schweizer Geschäftsniederlassung deines Kunden (Art. 50 Abs. 1), ein in der Schweiz vereinbartes Spezialdomizil (Art. 50 Abs. 2) oder ein Arrest auf Vermögen, das hier liegt (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4). Steht keine davon offen, führt der Weg über ein Gericht und am Ende über die Vollstreckung im Land des Kunden.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Warum die Betreibung an der Grenze endet

Die Betreibung ist ein Verfahren des Schweizer Staates gegen eine Person, die der Schweizer Zwangsvollstreckung untersteht. SchKG Art. 46 Abs. 1 sagt knapp: «Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.» Für Firmen gilt der Sitz (Abs. 2). Wohnt oder sitzt dein Kunde in Deutschland, Frankreich oder Italien, gibt es in der Schweiz zunächst keinen Ort, an dem ein Betreibungsamt zuständig wäre. Dein Betreibungsbegehren wird gar nicht erst angenommen.

Das ist keine Formalität, die sich umgehen lässt. Wird trotzdem am falschen Ort betrieben, kann dein Kunde die Verfügung des Betreibungsamtes innert zehn Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anfechten (SchKG Art. 17). Du hast dann Kosten bezahlt und stehst wieder am Anfang. Die Frage nach dem Betreibungsort ist darum die erste, die du klärst.

Die drei Türen, die trotzdem offen stehen

TürVoraussetzungGrundlage
Geschäftsniederlassung in der SchweizDein Kunde unterhält hier eine Niederlassung, und die Schuld wurde auf deren Rechnung eingegangen. Dann betreibst du am Sitz der NiederlassungSchKG Art. 50 Abs. 1
Spezialdomizil in der SchweizIhr habt im Vertrag für diese Verbindlichkeit einen Erfüllungsort in der Schweiz gewählt. Dann betreibst du dortSchKG Art. 50 Abs. 2
Arrest auf Vermögen in der SchweizEs liegt hier etwas: ein Bankkonto, ein Fahrzeug, eine Maschine, eine Liegenschaft, eine Forderung gegen einen Schweizer DrittenSchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 52
Die Niederlassung prüfst du in einer Minute: Steht sie im Handelsregister, findest du sie im Zefix. Für das Spezialdomizil brauchst du eine Vereinbarung, die vor dem Streit geschlossen wurde.

Der Arrest: der wichtigste Hebel für Kleinbetriebe

Der Arrest ist die vorsorgliche Beschlagnahme von Vermögen, das in der Schweiz liegt. SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 erlaubt ihn, wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein anderer Arrestgrund gegeben ist und die Forderung entweder «einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweist» oder auf einer Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 beruht. Ist der Arrest bewilligt und vollzogen, darfst du die Betreibung dort einleiten, wo der Arrestgegenstand liegt (Art. 52). So entsteht der Betreibungsort, den es vorher nicht gab.

Was ein «genügender Bezug zur Schweiz» ist, füllt das Gericht im Einzelfall. Verlass dich nicht darauf. Deutlich handfester ist die zweite Variante: eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung. Eine unterschriebene Offerte, ein unterzeichneter Regierapport mit Betrag oder eine gegengezeichnete Auftragsbestätigung können das sein. Eine blosse Rechnung genügt nicht, weil der Kunde sie nie unterschrieben hat.

  1. Herausfinden, was in der Schweiz liegt

    Arrest gibt es nur auf konkret bezeichnetes Vermögen. Ein Konto bei einer bestimmten Bank, ein Fahrzeug, Material auf deiner Baustelle, eine Forderung deines Kunden gegen einen Schweizer Auftraggeber. Eine Suche aufs Geratewohl bewilligt kein Gericht.

  2. Arrestgesuch beim Gericht am Ort der Sache stellen

    Nach SchKG Art. 272 Abs. 1 musst du drei Dinge glaubhaft machen: dass deine Forderung besteht, dass ein Arrestgrund vorliegt und dass Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Dein Kunde wird vorher nicht angehört; er kann erst innert zehn Tagen, nachdem er vom Arrest erfahren hat, Einsprache erheben, und diese hemmt die Wirkung des Arrestes nicht (Art. 278). Weil du für den Schaden aus einem ungerechtfertigten Arrest haftest, kann dich das Gericht zu einer Sicherheitsleistung verpflichten (Art. 273 Abs. 1).

  3. Innert zehn Tagen prosequieren

    Hast du nicht schon vorher betrieben oder geklagt, musst du das nach SchKG Art. 279 Abs. 1 innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde nachholen. Versäumst du die Frist, fällt der Arrest dahin.

  4. Den Zahlungsbefehl ins Ausland zustellen lassen

    Wohnt der Schuldner im Ausland, erfolgt die Zustellung nach SchKG Art. 66 Abs. 3 über die Behörden des Wohnsitzstaates, oder durch die Post, soweit völkerrechtliche Verträge das vorsehen oder der Empfängerstaat zustimmt. Das dauert Wochen bis Monate, und der Fristenlauf richtet sich danach. Plan diese Zeit von Anfang an ein.

Achtung: Die zehn Tage nach Art. 279 Abs. 1 SchKG sind die Frist, an der Arreste am häufigsten scheitern. Trag sie dir am Tag ein, an dem du die Arresturkunde erhältst. Erhebt dein Kunde danach Rechtsvorschlag, folgt sofort die nächste Zehntagesfrist für das Rechtsöffnungsgesuch oder die Klage (Art. 279 Abs. 2).

Wenn in der Schweiz nichts liegt: der Weg über das Gericht

Dann bleibt der ordentliche Weg: Du machst die Forderung vor einem Gericht geltend, in der Regel dort, wo dein Kunde zuhause ist. Zwischen der Schweiz und den EU-Staaten sowie Norwegen und Island gilt dafür das Lugano-Übereinkommen von 2007, für die Schweiz seit dem 1. Januar 2011. Es regelt die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Die Grundregel steht in Art. 2: Wer seinen Wohnsitz im Gebiet eines gebundenen Staates hat, ist vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.

Praktisch heisst das zweierlei. Erstens ist der Wohnsitz des Kunden der Regelgerichtsstand, aber nicht der einzige. Nach Art. 5 Ziff. 1 kannst du auch dort klagen, wo die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, und bei Dienstleistungen ist das der Ort, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. Hast du die Arbeit in der Schweiz geleistet und wohnt nur der Kunde im Ausland, ist damit oft auch ein Schweizer Gericht zuständig. Zweitens ist ein Urteil, das du irgendwo im Geltungsbereich erstreitest, in den anderen gebundenen Staaten vollstreckbar. Du musst also nicht zweimal prozessieren.

Achtung: Ist dein Kunde eine Privatperson, können die Verbraucherregeln des Übereinkommens vorgehen (Art. 15 bis 17). Sie greifen unter anderem, wenn du im Wohnsitzstaat des Kunden beruflich tätig bist oder deine Tätigkeit dorthin ausrichtest und der Vertrag in diesen Bereich fällt. Dann kannst du ihn nur an seinem Wohnsitz einklagen (Art. 16 Ziff. 2), und eine Gerichtsstandsklausel gilt nur in den engen Fällen von Art. 17, etwa wenn ihr sie erst nach Entstehung des Streits vereinbart. Gegenüber Geschäftskunden gibt es diese Schranke nicht.
Vertragsparteien des Lugano-Übereinkommens sind die Schweiz, die Europäische Gemeinschaft, Dänemark, Norwegen und Island. Liechtenstein gehört nicht dazu, obwohl es EFTA-Mitglied ist. Für einen Kunden in Vaduz gilt das Übereinkommen also nicht, auch wenn die Grenze zehn Minuten entfernt liegt.

Welches Recht gilt für deine Rechnung?

Das ist eine andere Frage als die nach dem Gericht, und sie fällt oft zu deinen Gunsten aus. Nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) untersteht der Vertrag zuerst dem von den Parteien gewählten Recht (Art. 116 Abs. 1). Fehlt eine Rechtswahl, gilt das Recht des Staates, mit dem der Vertrag am engsten zusammenhängt, und vermutet wird die Niederlassung jener Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt (Art. 117 Abs. 1 und 2).

Bei Auftrag und Werkvertrag ist die charakteristische Leistung ausdrücklich die Dienstleistung (Art. 117 Abs. 3 Bst. c). Montierst du als Schweizer Betrieb eine Küche in Konstanz, ist das deine Leistung, und vermutet wird Schweizer Recht: also Verzug nach OR Art. 102, Verzugszins von 5 Prozent nach OR Art. 104, Verjährung nach OR Art. 127 oder 128. Das Gericht im Ausland wendet dann Schweizer Vertragsrecht an.

Was du beim nächsten Auslandauftrag anders machst

  • Anzahlung verlangen. Bei einem Kunden ohne Schweizer Vermögen ist Geld vor der Arbeit der einzige wirklich zuverlässige Schutz. Eine Anzahlung von 30 bis 50 Prozent bei Auftragserteilung lässt sich bei einem Auslandauftrag gut begründen.
  • Unterschrift einholen. Eine unterschriebene Offerte oder Auftragsbestätigung mit Betrag ist deine Schuldanerkennung. Sie öffnet später die Tür zum Arrest und zur provisorischen Rechtsöffnung.
  • Gerichtsstand vereinbaren. Nach Art. 23 des Lugano-Übereinkommens könnt ihr schriftlich abmachen, welches Gericht zuständig ist; vereinbart ihr deinen Sitz, ist dieses Gericht im Zweifel ausschliesslich zuständig. Gegenüber einer Privatperson hilft die Klausel oft nicht, weil Art. 17 sie in Verbrauchersachen nur in engen Fällen zulässt.
  • Rechtswahl dazuschreiben. Zwei Zeilen im Vertrag ersparen später den Streit darüber, welches Recht gilt.
  • Erfüllungsort in der Schweiz prüfen. Ein vereinbartes Spezialdomizil nach SchKG Art. 50 Abs. 2 schafft einen Schweizer Betreibungsort. Ob deine Formulierung dafür genügt, lässt du einmal von einer Anwältin ansehen.

Die beiden Klauseln stehen in deiner Offerte oder in deinen AGB, nicht erst auf der Rechnung. Nur was vor dem Vertragsschluss bekannt war, wird Vertragsinhalt.

Klausel Gerichtsstand und anwendbares Recht
Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Auf dieses Vertragsverhältnis ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist [Ort des Sitzes der Auftragnehmerin], Schweiz.

Rechnet sich der Aufwand?

Ehrliche Antwort: bei kleinen Beträgen selten. In der Schweiz kennst du die Kosten im Voraus, sie stehen in der Gebührenverordnung zum SchKG. Im Ausland kennst du sie nicht: Gerichtskosten, Anwaltskosten und Vollstreckungskosten hängen vom Land ab, und ein Arrestgesuch in der Schweiz führst du praktisch nicht ohne Anwältin. Dazu kommt das Risiko, dass am Ende nichts zu holen ist.

Darum entscheidest du zuerst nach dem Betrag und nach dem, was du über das Vermögen deines Kunden weisst. Bei einer offenen Rechnung von wenigen tausend Franken ohne bekanntes Schweizer Vermögen ist die nüchterne Entscheidung oft, die Forderung abzuschreiben, die Mehrwertsteuer zu korrigieren und den Kunden nicht mehr zu beliefern. Was du dabei mehrwertsteuerlich tust, steht in Kunde zahlt nur einen Teil und im Begriff Debitorenverlust.

So macht es KIDESK

Zwei Dinge, die bei Auslandkunden zählen, macht KIDESK mit: Der Kunde unterschreibt Rapport und Abnahme direkt auf dem Gerät, und du hast damit ein unterzeichnetes Dokument mit Betrag statt nur eine Rechnung. Und Rechnungen in Euro, Dollar oder Pfund kennt KIDESK je Kunde: Statt des QR-Einzahlungsscheins stehen dann IBAN und BIC auf der Rechnung. Das Betreibungsverfahren selbst führt KIDESK nicht, und im Ausland läuft die Vollstreckung ohnehin nach dem dortigen Recht.

Aufträge und Rapporte Rechnungen

Häufige Fragen

Kann ich einen deutschen Kunden in der Schweiz betreiben?

Nur wenn er hier eine Geschäftsniederlassung hat und die Schuld auf deren Rechnung eingegangen wurde, wenn ihr ein Spezialdomizil in der Schweiz vereinbart habt oder wenn du Vermögen in der Schweiz mit Arrest belegen lässt. Sonst fehlt der Betreibungsort nach SchKG Art. 46, und das Betreibungsamt nimmt dein Begehren nicht an.

Was gilt als genügender Bezug zur Schweiz beim Arrest?

Das entscheidet das Gericht im Einzelfall, eine feste Liste gibt es nicht. Verlässlicher ist die zweite Variante von SchKG Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4: eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung. Eine unterschriebene Offerte oder ein unterzeichneter Rapport mit Betrag ist darum bei Auslandaufträgen doppelt wertvoll.

Gilt das Lugano-Übereinkommen auch für Liechtenstein?

Nein. Vertragsparteien sind die Schweiz, die Europäische Gemeinschaft, Dänemark, Norwegen und Island. Liechtenstein ist trotz EFTA-Mitgliedschaft nicht dabei. Für Kunden in Liechtenstein richten sich Zuständigkeit und Vollstreckung nach dem jeweiligen nationalen Recht.

Welches Recht gilt, wenn wir nichts vereinbart haben?

Vermutet wird das Recht am Ort jener Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt (IPRG Art. 117). Bei Werkvertrag und Auftrag ist das die Dienstleistung, also deine. Für einen Schweizer Betrieb spricht die Vermutung damit für Schweizer Recht, samt Verzugszins von 5 Prozent nach OR Art. 104.

Wie lange dauert die Zustellung eines Zahlungsbefehls ins Ausland?

Sie läuft nach SchKG Art. 66 Abs. 3 über die Behörden des Wohnsitzstaates, wo völkerrechtliche Verträge es vorsehen oder der Empfängerstaat zustimmt auch auf dem Postweg, und dauert je nach Land Wochen bis Monate. Eine allgemeine Frist gibt es nicht. Rechne damit, wenn du nach einem Arrest die zehntägige Prosequierungsfrist nach Art. 279 SchKG planst.

Kann ich die Forderung einfach einem Inkassobüro im Ausland geben?

Das ist möglich, ändert aber nichts an der Rechtslage: Auch ein Inkassobüro braucht am Ende ein Gericht im Land des Kunden. Lass dir vorher schriftlich geben, welche Kosten anfallen und wer sie trägt, wenn nichts eingeht. Inkassokosten eines Dritten trägt dein Kunde nur, soweit sie vereinbart sind.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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