Was zu 2.6 Prozent gehört
- Wasser in Leitungen sowie Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz, ohne alkoholische Getränke
- Vieh, Geflügel, Fische und Getreide
- Sämereien, Setzknollen und Setzzwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser, Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen und Kränzen verarbeitet
- Futtermittel, Silagesäuren und Streumittel für Tiere
- Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial
- Medikamente
- Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter, auch in elektronischer Form
- Produkte für die Monatshygiene, neu seit dem 1. Januar 2025
- Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften ohne gewerblichen Charakter, Leistungen im Bereich Kultur und Sport nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 14 bis 16 sowie Arbeiten am Boden und an Erzeugnissen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Urproduktion stehen
Was hier nicht steht, trägt den Normalsatz von 8.1 Prozent. Bio, regional oder Handarbeit sind keine Kriterien: Massgebend ist allein, ob der Gegenstand in der Liste vorkommt.
Die Regel, die Gärtnereien Geld wert ist
Pflanzen bleiben beim reduzierten Satz, auch wenn du sie zusammen mit Arbeit zum Normalsatz lieferst. Das Gesetz knüpft das an eine Bedingung: «gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt» (MWSTG Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5). Wer Pflanzen und Pflanzarbeit in einer einzigen Pauschale zusammenfasst, verliert diese Erleichterung, und der ganze Betrag trägt 8.1 Prozent.
- Pflanzen, Stauden und Setzlinge
- CHF 1'240.00
- Pflanzarbeit, 8 Stunden zu CHF 107.50
- CHF 860.00
- Total ohne Steuer
- CHF 2'100.00
- Mehrwertsteuer 2.6 Prozent auf CHF 1'240.00
- CHF 32.24
- Mehrwertsteuer 8.1 Prozent auf CHF 860.00
- CHF 69.66
- Rechnungsbetrag
- CHF 2'201.90
Auf so einer Rechnung braucht es je Satz die Bemessungsgrundlage und den Steuerbetrag, nicht nur eine Zeile «MwSt» (MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. f). Wie du eine Gartenrechnung sonst aufbaust, steht unter Gartenunterhalt offerieren.
Take-away oder vor Ort
Werden Lebensmittel im Rahmen einer gastgewerblichen Leistung abgegeben, gilt der Normalsatz. Gastgewerblich heisst nach MWSTG Art. 25 Abs. 3: Du bereitest die Speisen beim Kunden zu oder servierst sie, oder du hältst besondere Vorrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle bereit. Zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmte Lebensmittel fallen unter 2.6 Prozent, aber nur, wenn der Betrieb «geeignete organisatorische Massnahmen» zur Abgrenzung getroffen hat, sonst gilt auch dafür der Normalsatz. Aus dem Verpflegungsautomaten sind es 2.6 Prozent. Alkoholische Getränke tragen immer 8.1 Prozent.
Typische Fehler
- Arbeit an Pflanzen mit der Lieferung verwechseln. Heckenschnitt, Rasenpflege und Unterhalt sind Dienstleistungen zum Normalsatz. Nur die gelieferte Pflanze ist reduziert.
- Pauschale statt getrennter Positionen. Ohne gesonderte Rechnungsstellung fällt die Erleichterung für Pflanzen weg.
- Druckerzeugnisse mit Reklamecharakter. Prospekte, Kataloge und Werbeflyer sind Normalsatz, auch wenn sie gedruckt sind wie ein Buch.
- Alkohol im Geschenkkorb. Wein und Spirituosen bleiben beim Normalsatz, auch neben Lebensmitteln zu 2.6 Prozent.
- Den reduzierten Satz beim Wareneinkauf übersehen. Kaufst du zu 2.6 Prozent ein, steht im Beleg auch nur dieser Betrag als Vorsteuer.
So macht es KIDESK
Den Steuersatz setzt du in KIDESK je Position, nicht je Beleg. Auf einer Rechnung dürfen also Pflanzen zu 2.6 Prozent und Arbeit zu 8.1 Prozent nebeneinander stehen. Sobald mehr als ein Satz vorkommt, zeigt der Beleg an jeder Position die MwSt-Spalte, und im Total steht je Satz eine eigene Steuerzeile. Die MwSt-Auswertung je Quartal weist Umsatz und Steuer ebenfalls nach Satz getrennt aus.
Häufige Fragen
Welcher Satz gilt für Pflanzen, die ich selbst einsetze?
Die Pflanzen selbst fallen unter 2.6 Prozent, die Pflanzarbeit unter 8.1 Prozent. Das Gesetz lässt den reduzierten Satz für die Pflanzen auch in dieser Kombination zu, verlangt dafür aber eine gesonderte Rechnungsstellung (MWSTG Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5).
Welcher Satz gilt für Take-away?
Zum Mitnehmen bestimmte Lebensmittel ohne Alkohol fallen unter 2.6 Prozent, sofern der Betrieb geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung von den gastgewerblichen Leistungen getroffen hat. Fehlen diese, gilt der Normalsatz von 8.1 Prozent (MWSTG Art. 25 Abs. 3).
Gilt der reduzierte Satz auch für meine Arbeit, wenn ich Lebensmittel verarbeite?
Für die Lieferung des Lebensmittels gilt 2.6 Prozent, für eine gastgewerbliche Leistung 8.1 Prozent. Die Grenze verläuft entlang der Frage, ob du beim Kunden zubereitest oder servierst beziehungsweise Vorrichtungen für den Konsum an Ort und Stelle bereithältst.
Ändert sich der reduzierte Satz 2028?
Nach dem Beschluss des Parlaments vom 19. Juni 2026 nicht: Der reduzierte Satz bliebe bei 2.6 Prozent. Steigen sollen der Normalsatz auf 8.5 Prozent und der Sondersatz für die Beherbergung auf 4.0 Prozent, und auch das erst nach der Abstimmung vom 29. November 2026.
Quellen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
