Frist, Fälligkeit, Verzug
Drei Wörter, drei verschiedene Zeitpunkte. Die Zahlungsfrist ist die Spanne, die läuft. Die Fälligkeit ist ihr letzter Tag, also der Tag, an dem gezahlt sein muss. Der Verzug beginnt danach: Ist ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner schon mit dessen Ablauf in Verzug, sonst braucht es eine Mahnung (OR Art. 102). Ab Verzug schuldet dein Kunde 5 Prozent Verzugszins pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Der Fälligkeitstag selbst gehört noch ihm.
So rechnest du die Frist
Für Fristen nach Tagen gilt: Der Tag, von dem an die Frist läuft, wird nicht mitgezählt; der Zeitpunkt fällt auf den letzten Tag der Frist. Bei Monatsfristen ist es der Tag im letzten Monat, der durch seine Zahl dem Ausgangstag entspricht, und fehlt dieser Tag, der letzte Tag des Monats (OR Art. 77). Dazu kommt die Sonntagsregel aus OR Art. 78: Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen am Erfüllungsort staatlich anerkannten Feiertag, gilt der nächstfolgende Werktag, sofern ihr nichts anderes vereinbart habt (Abs. 2). Erfüllungsort ist bei Geldschulden, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Wohnsitz des Gläubigers, also deiner (OR Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1). Massgebend sind damit die Feiertage an deinem Ort, nicht die an seinem.
- Rechnungsdatum
- Freitag, 15.05.2026
- Erster Tag der Frist
- Samstag, 16.05.2026
- Dreissigster Tag
- Sonntag, 14.06.2026
- Sonntagsregel nach OR Art. 78
- nächster Werktag
- Zahlbar bis
- Montag, 15.06.2026
Genau dieser Effekt ist der Grund, das Datum selbst zu rechnen und auf den Beleg zu drucken, statt «zahlbar innert 30 Tagen» zu schreiben. Dein Kunde muss dann nicht zählen, und im Streitfall steht das Datum schwarz auf weiss da. Rechne die Frist ab dem Rechnungsdatum und verschick die Rechnung am selben Tag: Liegt sie drei Wochen bei dir herum, hast du die Frist selbst verkürzt.
Welche Frist zu welchem Kunden passt
| Frist | Passt zu | Was du beachtest |
|---|---|---|
| Sofort oder bei Übergabe | Kleinaufträge, Reparaturen vor Ort, Barverkauf | Ohne Abrede ist das der gesetzliche Normalfall (OR Art. 75) |
| 10 bis 14 Tage | Privatkunden, kleine Beträge | Wird selten beanstandet und bringt dein Geld schneller |
| 30 Tage | Geschäftskunden, Verwaltungen | Die verbreitetste Frist, weil Zahlungsläufe darauf ausgelegt sind |
| 45 bis 60 Tage | Generalunternehmen, grosse Auftraggeber | Nur bewusst und schriftlich. Jede Woche mehr finanzierst du vor |
Bezahlt ist, wenn das Geld bei dir ist
Massgebend ist nicht, wann dein Kunde den Zahlungsauftrag erfasst hat, sondern wann die Gutschrift bei dir ankommt. Zwischen Abgang und Gutschrift liegen je nach Bank ein bis zwei Werktage, über Wochenenden auch mehr. Wer am Tag nach der Fälligkeit mahnt, mahnt regelmässig Kunden, die längst gezahlt haben. Drei bis fünf Tage Luft sind ein guter Kompromiss. Bietest du Skonto an, läuft dafür eine zweite, kürzere Frist neben der ersten; an der Fälligkeit ändert das nichts (Skonto).
So macht es KIDESK
KIDESK rechnet aus deiner Standardfrist das Datum und druckt es als «Zahlbar bis» auf den Beleg. Die Frist wählst du je Rechnung frei, von 7 bis 90 Tagen oder mit einem eigenen Wert. Aus diesem Datum leitet KIDESK überall dasselbe ab: die Fälligkeit, die Mahnstufen und den Verzugszins, wenn du ihn eingeschaltet hast. Stichtag ist der Tagesbeginn nach Schweizer Zeit, damit eine Rechnung nicht nachts den Status wechselt.
Häufige Fragen
Gibt es in der Schweiz eine gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen?
Nein. Die 30 Tage sind Gewohnheit, keine Vorschrift. Das Gesetz kennt nur die Regel, dass ohne Abrede sogleich gezahlt werden kann (OR Art. 75) und beim Werkvertrag bei der Ablieferung (OR Art. 372). Welche Frist gilt, entscheidet eure Vereinbarung.
Ab wann ist eine Rechnung überfällig?
Ab dem Tag nach der Fälligkeit. Ist eine Rechnung heute fällig, ist sie heute nicht überfällig, sondern ab morgen. Auch der Verzugszins beginnt erst am Tag danach zu laufen.
Was passiert, wenn der letzte Tag ein Samstag ist?
OR Art. 78 nennt ausdrücklich nur den Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage. Es gibt zwar ein Bundesgesetz, das den Samstag einem anerkannten Feiertag gleichstellt, aber nur für gesetzliche Fristen des Bundesrechts und für Fristen, die eine Behörde ansetzt. Eine Zahlungsfrist aus deinem Vertrag ist weder das eine noch das andere. Verlass dich darum nicht darauf und gib ohnehin ein paar Tage Luft, bevor du mahnst.
Darf ich die Zahlungsfrist einseitig verkürzen?
Für neue Aufträge ja, du bestimmst deine Bedingungen selbst. Für einen bereits erteilten Auftrag nicht: Dort gilt, was bei Vertragsschluss vereinbart war. Kündige eine Änderung darum an, bevor der nächste Auftrag kommt, und schreib sie in Offerte oder AGB (Zahlungsbedingungen formulieren).
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 75: Erfüllung ohne bestimmte Zeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 77 und 78: Fristberechnung, Sonn- und Feiertage
- Obligationenrecht (OR), Art. 74: Ort der Erfüllung bei Geldschulden
- Obligationenrecht (OR), Art. 102 und 104: Verzug und Verzugszins
- Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen, Art. 1
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