Warum vergessenes Material direkt vom Gewinn abgeht
Material ist bereits bezahlt, bevor der Kunde die Rechnung sieht. Was auf der Rechnung fehlt, ist darum kein entgangener Umsatz auf dem Papier, sondern Geld, das dein Betrieb ausgegeben und nie zurückbekommen hat. Bei Stunden merkt man die Lücke sofort, weil jemand acht Stunden auf der Baustelle stand. Beim Kleinmaterial merkt sie niemand, weil eine Packung Dübel keinen Lärm macht.
- Monteure im Aussendienst
- 5
- Arbeitstage je Person und Jahr
- 220
- Nicht erfasstes Kleinmaterial je Person und Tag, Einkaufswert
- CHF 18.00
- Einkaufswert insgesamt, 5 mal 220 mal CHF 18.00
- CHF 19'800.00
- Dazu der Aufschlag, hier 25 Prozent
- CHF 4'950.00
- Nicht verrechnet im Jahr
- CHF 24'750.00
Die CHF 18.00 sind eine Annahme und keine Erhebung. Setz deine eigene Zahl ein: Nimm dir einen Monat lang vor, alles zu erfassen, und vergleiche den Materialeinkauf mit dem, was auf den Rechnungen dieses Monats stand. Die Differenz ist deine Zahl. Wie hoch der Aufschlag sein soll, steht im Ratgeber Materialaufschlag kalkulieren.
Was eine Materialzeile enthalten muss
- Bezeichnung, die auch in zwei Jahren noch verständlich ist. «Pumpe» reicht nicht, «Umwälzpumpe Grundfos UPM3 25-60» schon. Artikelnummer dazu, wenn du eine führst.
- Menge und Einheit. Stück, Meter, Quadratmeter, Kilogramm, Liter. Die Einheit entscheidet später über den Preis.
- Auftrag oder Objekt. Ohne diese Zuordnung landet das Material im Lagerschwund statt auf einer Rechnung.
- Datum. Bei Arbeiten über mehrere Wochen ist es der einzige Weg, Lieferungen und Rapporte zusammenzubringen.
- Herkunft: aus dem Lager, aus dem Fahrzeug, direkt geliefert, oder vom Kunden gestellt. Daran hängen unterschiedliche Rechtsfolgen.
- Lieferschein- oder Belegnummer, wenn es eine gibt. Sie ist im Streitfall dein Beleg, und sie verbindet die Lieferantenrechnung mit dem Auftrag.
Drei Wege, wie Material auf die Baustelle kommt
| Herkunft | Was du erfassen musst | Was rechtlich daran hängt |
|---|---|---|
| Aus deinem Lager oder dem Servicefahrzeug | Entnahme mit Menge und Auftrag, damit der Bestand stimmt | Du lieferst den Stoff und haftest dafür wie ein Verkäufer (OR Art. 365 Abs. 1) |
| Direktlieferung des Lieferanten auf die Baustelle | Lieferschein vor Ort prüfen, Abweichungen notieren, Nummer auf den Rapport | Wer nicht prüft, zahlt später für Ware, die nie angekommen ist |
| Der Kunde stellt das Material | Übernahme, Menge, Zustand und der Rest, der zurückgeht | Sorgfaltspflicht, Rechenschaft über die Verwendung, Rückgabe des Rests (OR Art. 365 Abs. 2) |
Material des Kunden: Rechenschaft und Rückgabe
Der Fall kommt öfter vor, als einem lieb ist: Der Bauherr hat die Platten selbst bestellt, die Verwaltung stellt die Armaturen, der Kunde bringt das Parkett aus dem Baumarkt. Das Gesetz ist hier deutlich. Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest zurückzugeben (OR Art. 365 Abs. 2). Rechenschaft ablegen heisst: aufschreiben, was du wovon verbraucht hast. Wer das nicht tut, steht am Schluss vor der Frage, wo die fehlenden acht Quadratmeter geblieben sind, und hat keine Antwort.
Der Lieferschein ist kein Rapport
Ein Lieferschein sagt, was geliefert wurde. Ein Rapport sagt, was verbaut wurde. Die beiden Mengen sind fast nie gleich: Es bleibt Rest, es geht etwas zurück, es wird etwas an einem anderen Objekt gebraucht. Wer die Rechnung aus den Lieferscheinen baut, verrechnet Material, das noch im Fahrzeug liegt. Wer sie aus dem Rapport baut und die Lieferscheinnummern dazu schreibt, hat beides: die richtige Menge und den Beleg dafür.
Beim Bestellen die Auftragsnummer mitgeben
Bestell nie ohne Referenz. Steht deine Auftragsnummer auf der Lieferantenbestellung, steht sie später auf dem Lieferschein und auf der Lieferantenrechnung. Damit ist die Zuordnung erledigt, bevor sie zum Problem wird.
Vor Ort prüfen und quittieren
Menge und Zustand gegen den Lieferschein prüfen, Abweichungen direkt darauf notieren und erst dann unterschreiben. Eine Unterschrift unter einem falschen Lieferschein kostet dich die Reklamation.
Am selben Tag auf den Rapport
Was verbaut wurde, kommt auf den Rapport des Tages, mit Menge und Einheit. Nicht am Freitag für die ganze Woche: Was aus dem Gedächtnis entsteht, ist immer zu wenig und überzeugt niemanden.
Rest zurückbuchen, nicht liegen lassen
Angebrochene Gebinde und unbenutzte Teile gehen zurück ins Lager oder an den Kunden. Buch die Menge zurück, sonst fehlt sie doppelt: einmal im Bestand und einmal auf der Rechnung.
Verrechnen und die Lieferantenrechnung dagegenhalten
Bevor du die Rechnung schickst, vergleichst du die Materialzeilen mit den Lieferantenrechnungen zum Auftrag. Was dort steht und hier fehlt, ist der Betrag, den du gerade verschenken würdest.
Kleinmaterial, Verbrauch und Entsorgung
Dübel, Schrauben, Silikon, Isolierband, Schleifpapier, Reinigungsmittel: Einzeln aufzuschreiben lohnt sich nicht, und darum wird gar nichts aufgeschrieben. Der übliche Ausweg ist eine Pauschale für Kleinmaterial, zum Beispiel ein Prozentsatz auf der verrechneten Arbeit oder ein fester Betrag je Einsatz. Beides ist ein Preisbestandteil und damit nur geschuldet, wenn es vereinbart ist. Der Satz gehört in die Offerte, nicht zum ersten Mal auf die Rechnung.
- Verbrauchsmaterial gehört in die Pauschale oder in den Stundenansatz, aber in genau eines von beidem, sonst verrechnest du es doppelt.
- Entsorgung ist kein Kleinmaterial. Gebühren für Mulden, Sondermüll und Deponie werden als eigene Position mit Beleg verrechnet.
- Geräte und Maschinen laufen über einen Ansatz je Tag oder Stunde, nicht über das Material. Auch dieser Ansatz gehört in die Offerte.
- Teure Einzelteile stehen immer als eigene Position mit Bezeichnung und Menge da. Eine Pauschale, die eine Pumpe für CHF 400.00 verdeckt, verliert dir Geld und dem Kunden das Vertrauen.
Mehrwertsteuer und Aufbewahrung
Bist du mehrwertsteuerpflichtig, gehört das Material zum steuerbaren Entgelt, und zwar auch dann, wenn du es gesondert in Rechnung stellst: Zum Entgelt gehört der Ersatz aller Kosten (MWSTG Art. 24 Abs. 1). Bei Bau- und Handwerksarbeiten tragen Material und Arbeit denselben Satz, den Normalsatz von 8.1 Prozent (MWSTG Art. 25 Abs. 1). Eine Ausnahme kennt der Gartenbau: Lebende Pflanzen, Stecklinge und Schnittblumen bleiben beim reduzierten Satz von 2.6 Prozent, auch neben einer Arbeit zum Normalsatz, sofern du sie gesondert in Rechnung stellst (MWSTG Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 5). Die Belege dazu, also Lieferantenrechnungen und Lieferscheine, bewahrst du zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres auf (OR Art. 958f Abs. 1). Elektronisch ist erlaubt, solange sich alles jederzeit wieder lesbar machen lässt (Abs. 3).
Vier Fehler, die in jedem Betrieb vorkommen
- Das Fahrzeug als schwarzes Loch. Material wird ins Servicefahrzeug geladen und dort nie wieder abgebucht. Führe für jedes Fahrzeug einen Bestand, sonst ist die Inventur jedes Jahr eine Überraschung.
- «Das schreiben wir im Büro auf.» Im Büro weiss niemand, ob es zwei oder drei Meter waren. Erfasst wird dort, wo gearbeitet wird.
- Kein Beleg für den Kunden. Verrechnest du Material, will der Kunde wissen, was und wie viel. Eine Materialliste auf dem unterschriebenen Rapport schneidet diese Diskussion ab, bevor sie beginnt.
- Rückgaben nie gutgeschrieben. Was zurück zum Lieferanten geht, muss auch auf deiner Rechnung verschwinden. Sonst zahlt der Kunde für Ware, die du längst erstattet bekommen hast.
So macht es KIDESK
In KIDESK hängt das Material am Auftrag. Artikel holst du aus dem Katalog mit Einheit, Verkaufspreis, Staffelpreisen und Lagerort; am Artikel steht, wo er liegt, im Regal, im Lager oder im Fahrzeug. Im Wareneingang und im Editor arbeitet ein USB-Barcode-Scanner; einen unbekannten Code ordnest du einmal zu und KIDESK merkt ihn sich. Zum Bestand gehört eine Mindestmenge. Auf dem iPhone erfassen deine Leute Material, Zeit, Fotos und die Unterschrift direkt am Auftrag, und aus dem freigegebenen Auftrag wird die Rechnung.
Häufige Fragen
Muss ich dem Kunden das Material einzeln ausweisen?
Rechtlich nur, wenn ihr das vereinbart habt oder wenn nach Aufwand abgerechnet wird und der Kunde den Nachweis verlangt. Praktisch ist es fast immer klüger: Eine nachvollziehbare Materialliste verhindert die Diskussion über den Gesamtbetrag. Bei einem Pauschalpreis genügt der Preis, weil der Aufwand dein Risiko ist.
Was mache ich mit Material, das der Kunde selbst gekauft hat?
Aufschreiben, was du davon übernommen und verbraucht hast, und den Rest zurückgeben. Das verlangt OR Art. 365 Abs. 2 ausdrücklich. Zeigen sich Mängel am Material, musst du sie ohne Verzug melden, sonst trägst du die Folgen selbst (Abs. 3). Für die Güte von Material, das du nicht geliefert hast, haftest du nicht.
Darf ich eine Kleinmaterialpauschale in Prozent verrechnen?
Ja, wenn sie vereinbart ist. Sie ist ein Preisbestandteil wie jeder andere und gehört in die Offerte oder in die Auftragsbestätigung, mit Satz und Bezugsgrösse. Taucht sie zum ersten Mal auf der Rechnung auf, ist sie nicht abgemacht, und der Kunde muss sie nicht zahlen.
Reicht der Lieferschein als Nachweis für den Kunden?
Nein. Der Lieferschein zeigt, was geliefert wurde, nicht was verbaut wurde. Verrechnet wird der Verbrauch. Nimm den Lieferschein als Beleg für deine Buchhaltung und schreib die verbaute Menge auf den Rapport, mit der Lieferscheinnummer als Verweis.
Wie lange muss ich Lieferscheine aufbewahren?
Als Buchungsbelege zehn Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (OR Art. 958f Abs. 1). Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, solange die Übereinstimmung mit dem Geschäftsvorfall gewährleistet ist und sich alles jederzeit wieder lesbar machen lässt.
Wie finde ich heraus, wie viel Material bei mir verloren geht?
Nimm einen Monat und vergleiche den Materialeinkauf dieses Monats mit dem Material, das in den Rechnungen desselben Monats steht. Dazu die Bestandsveränderung im Lager. Was übrig bleibt, ist entweder im Fahrzeug, im Lager oder verloren. Die Zahl überrascht die meisten Unternehmen.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 365: Haftung für den gelieferten Stoff, Rechenschaft und Anzeigepflicht
- Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung des Preises nach dem Wert der Arbeit
- Obligationenrecht (OR), Art. 958f: Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8: Beweislast
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 24 Abs. 1: Bemessungsgrundlage und Ersatz aller Kosten
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25: Steuersätze, reduzierter Satz für lebende Pflanzen und Schnittblumen
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