Die Zeitfenster: was wann gilt
Das Arbeitsgesetz (ArG) teilt den Tag in drei Fenster. Wer weiss, in welchem Fenster ein Einsatz liegt, weiss auch, ob eine Bewilligung nötig ist.
| Fenster | Zeit | Bewilligung nötig? | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Tagesarbeit | 6 bis 20 Uhr | Nein | ArG Art. 10 Abs. 1 |
| Abendarbeit | 20 bis 23 Uhr | Nein. Der Arbeitgeber führt sie nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmenden ein | ArG Art. 10 Abs. 1 |
| Nachtarbeit | 23 bis 6 Uhr | Ja | ArG Art. 16 und 17 Abs. 1 |
| Sonntagsarbeit | Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr | Ja | ArG Art. 18 und 19 Abs. 1 |
| Bundesfeiertag | wie Sonntag | Ja | ArG Art. 20a Abs. 1 |
| Kantonale Feiertage | wie Sonntag, höchstens acht pro Jahr | Ja | ArG Art. 20a Abs. 1 |
Wer die Bewilligung erteilt: Kanton oder SECO
Das Gesetz unterscheidet zwischen vorübergehender und dauernder Arbeit, und daran hängt sowohl die Behörde als auch die Voraussetzung. Vorübergehend ist ein zeitlich befristeter Einsatz von nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz (ArGV 1 Art. 40 Abs. 1).
| Art des Einsatzes | Zuständig | Gesuch bis | Voraussetzung |
|---|---|---|---|
| Vorübergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit, höchstens sechs Monate | Kantonale Behörde, meist das Arbeitsinspektorat | spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn, sobald die Planung bekannt ist | Nachgewiesenes dringendes Bedürfnis |
| Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit | SECO | spätestens acht Wochen vor Arbeitsbeginn | Unentbehrlichkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen |
Was ins Gesuch gehört
- Bezeichnung des Betriebs oder der Betriebsteile, für die du die Bewilligung willst.
- Zahl der beteiligten erwachsenen Arbeitnehmenden, bei Jugendlichen zusätzlich deren Zahl.
- Vorgesehener Stundenplan mit Ruhezeit, Pausen und Schichtwechsel.
- Beantragte Dauer der Bewilligung.
- Bestätigung, dass das Einverständnis der betroffenen Personen eingeholt worden ist.
- Bestätigung, dass eine medizinische Untersuchung durchgeführt wurde oder wird, wo Gesetz oder Verordnung sie vorsehen.
- Nachweis des dringenden Bedürfnisses oder der Unentbehrlichkeit. Das ist der Teil, an dem Gesuche scheitern (ArGV 1 Art. 41 Abs. 2).
Wann ein «dringendes Bedürfnis» vorliegt
Für die vorübergehende Bewilligung musst du ein dringendes Bedürfnis nachweisen. Die Verordnung definiert es eng: Es liegt vor, wenn es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsüber oder abends an Werktagen durchzuführen, und die Arbeiten entweder zusätzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind oder aus Gründen der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmenden oder aus anderen Gründen des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden müssen (ArGV 1 Art. 27 Abs. 1). «Der Kunde hätte es gerne schneller» genügt damit nicht.
Als dringendes Bedürfnis gelten ausserdem zeitlich begrenzte Einsätze im Rahmen besonderer, öffentlich zugänglicher Firmenanlässe wie Jubiläen sowie im Rahmen von Veranstaltungen, die auf lokale Besonderheiten zugeschnitten sind (ArGV 1 Art. 27 Abs. 2).
Unternehmen, die keine Bewilligung brauchen
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) nimmt ganze Betriebsarten von der Bewilligungspflicht aus, weil der gesetzliche Rahmen für sie zu eng wäre. Das klassische Beispiel ist die Bäckerei: Für Bäckereien, Konditoreien und Confiserien und ihr Herstellungspersonal gilt die Befreiung für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag (ArGV 2 Art. 27). Für Kleinbetriebe gibt es zusätzlich eine eigene Regel.
- Kleingewerbliche Unternehmen. Unternehmen, in denen neben dem Arbeitgeber höchstens vier Arbeitnehmende beschäftigt sind, gelten als kleingewerblich (ArGV 2 Art. 2 Abs. 1). Ist Nacht- oder Sonntagsarbeit für sie betriebsnotwendig, sind sie von der Bewilligungspflicht ausgenommen (ArG Art. 27 Abs. 1bis). Betriebsnotwendig heisst: Der Betrieb gehört zu einer im 3. Abschnitt der ArGV 2 aufgeführten Betriebsart, oder die Voraussetzungen der Unentbehrlichkeit nach ArGV 1 Art. 28 sind erfüllt (ArGV 2 Art. 2 Abs. 2).
- Reinigungsbetriebe und ihr Reinigungspersonal, wenn der Einsatz in der Nacht oder am Sonntag für den Betriebsablauf des Einsatzbetriebs notwendig ist und dieser Betrieb selbst der ArGV 2 untersteht, eine Bewilligung für einen Betrieb rund um die Uhr hat oder von Gesetzes wegen nachts oder sonntags arbeitet (ArGV 2 Art. 51).
- Personal für Instandhaltungsarbeiten, also Reparaturen, Erneuerungen und vorbeugende Massnahmen wie Inspektionen, wenn der Einsatz für die Aufrechterhaltung eines Betriebs nötig ist, der der ArGV 2 untersteht und dessen Dienstleistung im öffentlichen Interesse während 24 Stunden an sieben Tagen gewährleistet sein muss (ArGV 2 Art. 51a).
Die Zuschläge: 25 Prozent, 10 Prozent Zeit, 50 Prozent
Hier trennt das Gesetz scharf zwischen gelegentlicher und regelmässiger Arbeit, und genau diese Unterscheidung geht im Alltag leicht vergessen. Die Grenze ist eine Zahl: Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit leistet, wer in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz kommt (ArGV 1 Art. 31 Abs. 1).
| Einsatz | Was geschuldet ist | Grundlage |
|---|---|---|
| Nachtarbeit, vorübergehend (weniger als 25 Nächte im Kalenderjahr) | Lohnzuschlag von mindestens 25 % | ArG Art. 17b Abs. 1 |
| Nachtarbeit, dauernd oder regelmässig (ab 25 Nächten) | Kompensation von 10 % der Nachtarbeitszeit als Ausgleichsruhezeit, zu gewähren innert eines Jahres. Wer regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeitet: Ausgleich auch als Lohnzuschlag möglich | ArG Art. 17b Abs. 2 |
| Sonntagsarbeit, vorübergehend | Lohnzuschlag von 50 % | ArG Art. 19 Abs. 3 |
| Sonntagsarbeit bis fünf Stunden | Ausgleich durch Freizeit | ArG Art. 20 Abs. 2 |
| Sonntagsarbeit über fünf Stunden | Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden an einem Arbeitstag der Vor- oder Folgewoche | ArG Art. 20 Abs. 2 |
| Abendarbeit 20 bis 23 Uhr | Kein gesetzlicher Zuschlag | ArG Art. 10 Abs. 1 |
- Einsatz am Sonntag von 9 bis 13 Uhr
- 4.0 Stunden
- Grundlohn
- CHF 168.00
- Zuschlag 50 % nach ArG Art. 19 Abs. 3
- CHF 84.00
- Lohn für den Einsatz
- CHF 252.00
- Dazu: Ausgleich durch Freizeit, weil der Einsatz fünf Stunden nicht übersteigt
- 4.0 Stunden
- Kosten des Einsatzes für den Betrieb, ohne Sozialabgaben
- CHF 252.00 plus 4 Stunden Freizeit
Was du zusätzlich einhalten musst
- Einverständnis. Ohne Zustimmung der betroffenen Person darfst du sie weder zu Nacht- noch zu Sonntagsarbeit heranziehen (ArG Art. 17 Abs. 6 und Art. 19 Abs. 5). Eine allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag ersetzt die Zustimmung zum konkreten Einsatz nicht.
- Dauer der Nachtarbeit. Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten und muss samt Pausen in einem Zeitraum von zehn Stunden liegen (ArG Art. 17a Abs. 1).
- Freier Sonntag. Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag freigegeben werden (ArG Art. 20 Abs. 1).
- Tägliche Ruhezeit. Nach dem Einsatz sind mindestens elf aufeinanderfolgende Stunden Ruhe zu gewähren. Einmal pro Woche darfst du sie auf acht Stunden verkürzen, wenn im Durchschnitt von zwei Wochen elf Stunden erreicht werden (ArG Art. 15a). Ein Einsatz bis 2 Uhr heisst also: am nächsten Tag nicht um 7 Uhr auf dem Platz.
- Medizinische Untersuchung. Wer über längere Zeit Nachtarbeit leistet, hat Anspruch auf eine Untersuchung des Gesundheitszustands und auf Beratung. Die Kosten trägt der Betrieb, soweit sie kein Versicherer übernimmt (ArG Art. 17c).
- Arbeitszeit aufzeichnen. Aus deinen Unterlagen muss die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit samt ihrer Lage hervorgehen, dazu die Ruhetage und die Pausen ab einer halben Stunde. Aufbewahrungsfrist: fünf Jahre (ArG Art. 46, ArGV 1 Art. 73). Ohne diese Aufzeichnung kannst du bei einer Kontrolle nicht belegen, dass du die Grenzen eingehalten hast.
Zwei Dinge, die hier nicht geregelt sind
- Was du dem Kunden verrechnest. Die gesetzlichen Zuschläge sagen, was du deinen Leuten schuldest. Was auf die Rechnung kommt, entscheidest du in der Offerte. Wie du das ankündigst, ausweist und belegst, steht im Ratgeber zu den Zuschlägen für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit.
- Was dein Gesamtarbeitsvertrag vorschreibt. Gilt für dein Gewerk ein allgemeinverbindlicher GAV, können dort höhere Zuschläge, andere Zeitfenster und zusätzliche Pflichten stehen. Der GAV geht in seinem Geltungsbereich vor, wo er besser ist als das Gesetz.
So macht es KIDESK
KIDESK erfasst die Arbeitszeit mit Datum, von, bis und Pause, rundet auf die Viertelstunde und rechnet Zuschläge für Nacht, Wochenende und Feiertag. Die Zuschlagssätze stellst du je Betrieb selbst ein. Wichtig zur Einordnung: Diese Zuschläge gehören auf die Rechnung an den Kunden. Eine Lohnbuchhaltung hat KIDESK nicht, den Lohnzuschlag für deine Leute rechnet also nicht KIDESK. Auch nicht beurteilen kann KIDESK, ob dein Einsatz bewilligungspflichtig ist, ob dein Betrieb unter eine Ausnahme der ArGV 2 fällt und ob bei dir der Lohnzuschlag von 25 Prozent oder der Zeitzuschlag von 10 Prozent gilt. Das klärst du einmal mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat.
Häufige Fragen
Ab wann gilt Arbeit als Nachtarbeit?
Ab 23 Uhr bis 6 Uhr. Die Zeit von 20 bis 23 Uhr ist Abendarbeit und bewilligungsfrei; der Arbeitgeber führt sie nach Anhörung der betroffenen Arbeitnehmenden ein (ArG Art. 10 Abs. 1). Mit Zustimmung der Belegschaft können die betrieblichen Fenster zwischen 5 und 24 Uhr verschoben werden.
Brauche ich für einen einzelnen Notfalleinsatz am Sonntag eine Bewilligung?
Grundsätzlich ja, die Sonntagsarbeit ist bewilligungspflichtig. Kann das Gesuch in dringlichen Fällen nicht rechtzeitig gestellt werden, holst du es so rasch als möglich nach und begründest die Verspätung. Nur bei nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann darauf verzichtet werden (ArG Art. 49 Abs. 2).
Wie hoch ist der Zuschlag für Nachtarbeit?
Mindestens 25 Prozent Lohnzuschlag, aber nur bei vorübergehender Nachtarbeit (ArG Art. 17b Abs. 1). Wer in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr eingesetzt wird, leistet regelmässige Nachtarbeit und hat stattdessen Anspruch auf 10 Prozent der Nachtarbeitszeit als Ausgleichsruhezeit.
Gilt für Samstagsarbeit dasselbe wie für Sonntagsarbeit?
Nein. Das Sonntagsverbot beginnt erst am Samstag um 23 Uhr, davor ist der Samstag ein Werktag. Einen Zuschlag für Samstagsarbeit sieht das Arbeitsgesetz nicht vor; er kann aus einem Gesamtarbeitsvertrag oder aus deinem Arbeitsvertrag folgen. Verteilst du die Wochenarbeitszeit auf mehr als fünf Tage, schuldest du jede Woche einen freien Halbtag, ausgenommen in Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt (ArG Art. 21 Abs. 1). Mit dem Einverständnis der Person darfst du diese Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend geben (Abs. 2).
Mein Betrieb hat drei Angestellte. Bin ich von der Bewilligungspflicht befreit?
Möglicherweise. Unternehmen mit höchstens vier Arbeitnehmenden neben dem Arbeitgeber gelten als kleingewerblich und sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn Nacht- oder Sonntagsarbeit für sie betriebsnotwendig ist (ArG Art. 27 Abs. 1bis, ArGV 2 Art. 2). Ob die Betriebsnotwendigkeit vorliegt, klärst du mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat.
Was kostet eine Arbeitszeitbewilligung?
Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzleigebühren erhoben werden (ArG Art. 49 Abs. 3). Die Gebühr ist also kein Grund, auf das Gesuch zu verzichten. Der eigentliche Aufwand liegt in der Begründung und im Stundenplan, die du beilegen musst.
Quellen
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 10, 15a, 16, 17, 17a, 17b, 17c, 18, 19, 20 und 20a: Tages-, Abend-, Nacht- und Sonntagsarbeit, tägliche Ruhezeit
- Arbeitsgesetz (ArG), Art. 2, 3, 4, 21, 27, 46 und 49: Geltungsbereich, freier Halbtag, Sonderbestimmungen, Verzeichnisse und Bewilligungsgesuche
- Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1), Art. 27, 28, 31, 40, 41 und 73: dringendes Bedürfnis, Unentbehrlichkeit, Zeitzuschlag, Zuständigkeit, Gesuch
- Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2), Art. 2, 4, 27, 51 und 51a: kleingewerbliche Unternehmen, Befreiung von der Bewilligungspflicht, Bäckereien, Reinigung und Instandhaltung
- SECO: Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit
- SECO: Ausnahmen von der Bewilligungspflicht (ArGV 2 und Ausnahmetabelle)
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