Gilt der GAV für meinen Betrieb?
Drei Fragen entscheiden darüber: wo du tätig bist, was du machst und wen du beschäftigst. Der GAV gilt für Betriebe und Betriebsteile, die Unterhalts- oder Spezialreinigungsarbeiten an, in oder um Gebäude und Fahrnisbauten oder an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen (Art. 2.1.1 GAV). Räumlich deckt er neunzehn Kantone ab.
- Dabei: Zürich, Bern (ohne den Verwaltungskreis Berner Jura), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau.
- Nicht dabei: die Westschweiz und das Tessin. Für die Westschweiz besteht ein eigener allgemeinverbindlicher GAV des Reinigungssektors.
- Persönlich: Der GAV gilt bis und mit der Stufe Vorarbeiterin oder Objektleiter, sofern diese selbst Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind Kaderfunktionen ab Gebietsleitung, administratives Personal, technisches Personal in der Kalkulation, Verkaufspersonal und jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Art. 2.1.2).
- Lernende: Für Lernende mit genehmigtem Lehrvertrag gilt der GAV mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 7 und 17 sowie der Minimallohntabellen (Art. 2.1.3).
Warum das zählt: Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags über Abschluss, Inhalt und Beendigung der einzelnen Arbeitsverhältnisse gelten unmittelbar und können nicht wegbedungen werden. Abreden, die gegen unabdingbare Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch den GAV ersetzt; Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmenden bleiben zulässig (OR Art. 357). Ein Arbeitsvertrag mit einem tieferen Stundenlohn ist also nicht «vereinbart», sondern wirkungslos.
Die Mindestlöhne 2026
| Kategorie | Stufe I 2026 | Stufe II 2026 | Stufe I ab 2028 | Stufe II ab 2028 |
|---|---|---|---|---|
| Unterhaltsreinigung | 21.40 | 22.90 | 21.95 | 23.45 |
| Spezialreinigung | 23.40 | 24.90 | 23.95 | 25.45 |
| Spitalreinigung | 21.85 | 23.35 | 22.40 | 23.90 |
| Fahrzeugreinigung | 23.20 | 24.70 | 23.75 | 25.25 |
Der Unterschied zwischen den beiden Lohnstufen ist in jeder Kategorie CHF 1.50 und hat einen klaren Grund: In die Lohnstufe II kommt, wer die anerkannte Weiterbildung der Paritätischen Kommission der Reinigungsbranche erfolgreich abgeschlossen hat (Art. 4.8). Das ist eine Stellschraube, die du selbst bedienst: Wer Leute in die Weiterbildung schickt, zahlt mehr, bekommt aber auch die Qualifikation, mit der sich Objekte mit Anforderungen offerieren lassen.
| Abschluss | Franken je Monat | Franken je Stunde |
|---|---|---|
| Gebäudereinigerin oder Gebäudereiniger EBA | 4'200.00 | 23.10 |
| Gebäudereinigerin oder Gebäudereiniger EFZ | 4'700.00 | 25.80 |
Was auf den Mindestlohn noch dazukommt
Der Mindestlohn ist der Ausgangspunkt, nicht der Lohn. Diese Positionen schuldest du zusätzlich, unabhängig davon, was im Einzelarbeitsvertrag steht.
| Was | Wie viel | Artikel |
|---|---|---|
| 13. Monatslohn | 100 Prozent, für die ganze Anstellungsdauer, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate dauert; hat es kein ganzes Kalenderjahr gedauert, anteilig. Bei drei Monaten oder weniger besteht kein Anspruch | Art. 5.2 |
| Ferien | 4 Wochen, 5 Wochen bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr und ab dem Kalenderjahr des 50. Altersjahrs mit mindestens 5 Dienstjahren | Art. 15.1 |
| Ferienzuschlag im Stundenlohn | 8.33 Prozent bei 4 Wochen, 10.64 Prozent bei 5 Wochen | Art. 15.3 |
| Feiertage | 8 kantonale Feiertage plus der 1. August | Art. 8.1 |
| Feiertagszuschlag im Stundenlohn | 1.5 Prozent in der Unterhaltsreinigung, 3.6 Prozent in Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung | Art. 8.2 |
| Nachtarbeit, vorübergehend | 25 Prozent Lohnzuschlag | Art. 6.4 |
| Sonntagsarbeit, ausserordentlicher Einsatz | 50 Prozent Lohnzuschlag | Art. 6.5.1 |
| Mittagessen auswärts ab 6 Stunden Arbeit | CHF 16.00 pro Tag, wenn der Betrieb es nicht effektiv bezahlt | Art. 14.2 |
| Dienstaltersgeschenk | Ein Viertel des Monatslohns nach 10 Dienstjahren, danach alle 5 Jahre | Art. 14.4 |
| Vollzugskostenbeitrag | 0.60 Prozent des AHV-Lohns, davon 0.2 Prozent zulasten des Betriebs | Art. 20 |
Der GAV rechnet die Zuschläge im Stundenlohn in einer festen Reihenfolge, und der 13. Monatslohn kommt zuletzt, nämlich auf das Zwischentotal. Anhang 1 des GAV zeigt das an einem Beispiel. Für einen gewöhnlichen Arbeitstag ohne Nacht- oder Sonntagszuschlag sieht die Rechnung so aus.
- Basisstundenlohn
- CHF 21.40
- Ferienentschädigung 8.33 % (4 Wochen)
- CHF 1.78
- Feiertagsentschädigung 1.5 %
- CHF 0.32
- Zwischentotal
- CHF 23.50
- Anteil 13. Monatslohn, 8.33 % auf das Zwischentotal
- CHF 1.96
- Bruttostundenlohn vor den Abzügen
- CHF 25.46
Aus CHF 21.40 werden also CHF 25.46, und das bevor eine einzige Sozialversicherung gerechnet ist. Bei fünf Wochen Ferien steigt der Ferienzuschlag auf 10.64 Prozent, und in der Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung liegt die Feiertagsentschädigung bei 3.6 statt 1.5 Prozent. Wer mit dem Mindestlohn als Kostenbasis rechnet, rechnet rund 16 Prozent zu tief. Wie daraus ein tragfähiger Verkaufspreis wird, steht unter Stundensatz in der Reinigung kalkulieren und Was kostet mich ein Mitarbeiter wirklich.
Arbeitszeit und Arbeitszeitkontrolle
Die Arbeitszeit für ein Vollpensum beträgt höchstens 42 Stunden pro Woche (Art. 6.2). Das ist deutlich weniger als die 50 Stunden, welche das Arbeitsgesetz für diese Betriebe als Höchstarbeitszeit kennt, und es ist der Wert, mit dem du kalkulierst. Überstunden innerhalb dieser Grenze werden ohne Zuschlag ausbezahlt, sofern sie nicht bis zum 30. April des Folgejahres kompensiert sind; Überstunden darüber hinaus kosten nach diesem Stichtag einen Zuschlag von 25 Prozent (Art. 7.2).
Bei der Arbeitszeitkontrolle geht der GAV über das hinaus, was viele Betriebe führen. Verlangt sind je Tag und Person drei Angaben: Einsatzort oder Objekt, das Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende einschliesslich anrechenbarer Reisezeiten und die nicht bezahlten Zeiten wie Pausen mit Von und Bis. Der Stand des Arbeitszeitkontos ist den Mitarbeitenden monatlich bekanntzugeben, Einsicht ist jederzeit möglich, und die Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren (Art. 6.3).
Krankheit, Unfall und Mutterschaft
Nach Ablauf der Probezeit haben Mitarbeitende im Krankheitsfall ab und inklusive dem dritten Tag Anspruch auf 80 Prozent des zuletzt ausbezahlten Gehalts, und zwar während 730 Tagen pro Krankheitsfall (Art. 13.1.3). Die Prämien der Krankentaggeldversicherung werden je hälftig getragen. Schliesst der Betrieb eine Versicherung mit Leistungsaufschub ab, sind höchstens 90 Tage zulässig, und während dieser Zeit zahlt der Betrieb die 80 Prozent selbst. Der Mutterschaftsurlaub beträgt 16 Wochen mit mindestens 80 Prozent des Lohns (Art. 13.2.1) und liegt damit über den gesetzlichen 14 Wochen.
Bei den Unfallprämien gilt die gesetzliche Ordnung: Die Prämie für Nichtberufsunfälle geht zulasten der Mitarbeitenden, und versichert gegen Nichtberufsunfälle ist nur, wer mindestens acht Stunden pro Woche arbeitet (Art. 12.5). In einem Betrieb mit vielen kleinen Pensen ist das ein Punkt, über den du bei der Anstellung sprechen solltest, weil er im Schadenfall überrascht.
Probezeit und Kündigung
Hier weicht der GAV in einem Punkt vom Obligationenrecht ab, der im Alltag teuer werden kann: Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen (Art. 17.2). Nach dem Gesetz allein wäre eine mündliche Kündigung gültig. Unter dem GAV ist sie es nicht, und die Frist läuft erst, wenn das Schreiben bei der Gegenseite ist.
| Zeitpunkt | Kündigungsfrist | Termin |
|---|---|---|
| Während der Probezeit | 7 Tage | Jederzeit |
| Im 1. Anstellungsjahr | 1 Monat | Ende eines Kalendermonats |
| Im 2. bis 9. Anstellungsjahr | 2 Monate | Ende eines Kalendermonats |
| Ab dem 10. Anstellungsjahr | 3 Monate | Ende eines Kalendermonats |
Vollzugskostenbeitrag und Teuerung
Der Betrieb zieht monatlich 0.60 Prozent des AHV-Lohns als Vollzugskostenbeitrag ein und überweist ihn der Paritätischen Kommission. Davon trägt der Betrieb 0.2 Prozent und die Mitarbeitenden 0.4 Prozent; Lernende zahlen CHF 1.00 pro Monat (Art. 20). Das ist wenig Geld und viel Verwaltung, wenn niemand daran denkt: Der Beitrag gehört in die Lohnabrechnung und in die monatliche Zahlungsliste, nicht in eine Jahreskorrektur.
Einen automatischen Teuerungsausgleich gibt es nicht. Beträgt die jährliche Teuerung nach dem Landesindex der Konsumentenpreise per 31. März mehr als 1.5 Prozent, verhandeln die Vertragsparteien über einen Ausgleich auf den Mindestlohn per 1. Januar des Folgejahres (Art. 5.4). Für deine Planung heisst das: Die nächste beschlossene Erhöhung ist die auf 2028, alles dazwischen ist offen. Der GAV selbst läuft bis zum 31. Dezember 2029 (Art. 27.1).
So macht es KIDESK
Die Stunden erfasst du in KIDESK mit Datum, von, bis, Pause und Reisezeit, jeweils am Auftrag und damit am Objekt; freigegebene Stunden sind gesperrt. Die Pause hält KIDESK als Minuten fest, nicht mit Von und Bis: Ob deine Aufzeichnung damit alle Angaben nach Art. 6.3 enthält, prüfst du am GAV-Text. Aus dem Stundenbericht exportierst du die Zahlen als CSV für die Lohnverarbeitung. Was KIDESK ausdrücklich nicht macht: Lohnbuchhaltung, Lohnabrechnung, Lohnausweis und die Lohnzuschläge des GAV. Ob ein Lohn den Mindestlohn erreicht und ob der Vollzugskostenbeitrag stimmt, prüft die Treuhandstelle, nicht die Software.
Häufige Fragen
Gilt der GAV auch für meinen Betrieb mit drei Mitarbeitenden?
Nicht vollständig, aber in den wesentlichen Teilen. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für Betriebe ab sechs Arbeitnehmenden inklusive Kader. Für kleinere Betriebe wurden die wesentlichen Teile, insbesondere die Lohnregelungen, erleichtert allgemeinverbindlich erklärt. Welche Artikel genau, steht im Bundesratsbeschluss, den das SECO publiziert.
Was ist der Unterschied zwischen Lohnstufe I und Lohnstufe II?
Die Weiterbildung. In die Lohnstufe II kommt, wer das anerkannte Ausbildungsprogramm der Paritätischen Kommission erfolgreich abgeschlossen hat (Art. 4.8). Der Unterschied beträgt in jeder Kategorie CHF 1.50 je Stunde. Für Objektleitende und Vorarbeitende ist die Lohnstufe II die Verhandlungsbasis und darf nicht unterschritten werden.
Muss ich eine Kündigung schriftlich aussprechen?
Ja. Der GAV verlangt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Schriftform (Art. 17.2). Nach dem Obligationenrecht allein wäre eine mündliche Kündigung gültig, unter dem GAV ist sie es nicht. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn das Schreiben bei der Gegenseite eingetroffen ist.
Zählt die Fahrt von einem Kunden zum nächsten als Arbeitszeit?
Ja. Die Reisezeit von einem Kunden zum anderen gilt als Arbeitszeit, ausgenommen die Mittagspause und die üblichen gewährten Pausen. Die Fahrt vom Wohnort zum üblichen Arbeitsort zählt nicht dazu (Art. 14.1). Wer ausnahmsweise ausserhalb des üblichen Arbeitsorts eingesetzt wird, erhält mindestens den Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse.
Gilt dieser GAV auch in Genf, Lausanne oder Lugano?
Nein. Der Geltungsbereich umfasst neunzehn Deutschschweizer Kantone, und der Verwaltungskreis Berner Jura ist ausgenommen. Für die Westschweiz besteht ein eigener allgemeinverbindlicher GAV des Reinigungssektors mit eigenen Löhnen und Fristen. Wer über die Sprachgrenze hinweg arbeitet, prüft beide.
Wie lange muss ich die Arbeitszeitkontrolle aufbewahren?
Fünf Jahre (Art. 6.3 GAV). Verlangt sind je Tag und Person der Einsatzort oder das Objekt, das Total der Arbeitszeit mit Beginn und Ende einschliesslich anrechenbarer Reisezeiten sowie die nicht bezahlten Zeiten wie Pausen. Den Stand des Arbeitszeitkontos musst du monatlich bekanntgeben.
Quellen
- Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026 bis 2029 (Vertragstext, Allpura)
- SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- Zentrale Paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz
- Obligationenrecht (OR), Art. 357: unmittelbare und zwingende Wirkung des Gesamtarbeitsvertrags
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