Warum eine Norm nicht von selbst gilt
Eine Norm ist kein Erlass. Sie wird von einem privaten Verein herausgegeben und bindet niemanden, bis zwei Vertragsparteien sie übernehmen. Der Gesetzgeber hat für den Werkvertrag eigene Regeln aufgestellt, in OR Art. 363 bis 379. Diese Regeln gelten immer. Die SIA 118 legt sich darüber, wenn ihr das vereinbart, und verdrängt die gesetzlichen Regeln dort, wo sie etwas anderes sagt und wo das Gesetz das zulässt.
Was ohne Vereinbarung gilt
| Thema | Ohne SIA 118: das Obligationenrecht | Mit vereinbarter SIA 118, Ausgabe 2013 |
|---|---|---|
| Übergabe | Das Gesetz kennt die Ablieferung. Der Besteller prüft das Werk, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist (OR Art. 367) | Anzeige der Vollendung, danach gemeinsame Prüfung und Abnahme (Art. 157 bis 164) |
| Rügefrist | Beim unbeweglichen Werk 60 Tage, kürzere Fristen sind unwirksam (OR Art. 367 Abs. 1bis und Art. 370 Abs. 4) | Zwei Jahre ab Abnahme, in dieser Zeit kann der Bauherr jederzeit rügen (Art. 172 bis 177) |
| Rückbehalt und Sicherheit | Einen Garantierückbehalt kennt das Gesetz nicht. Ohne Abrede kann der Besteller nur zurückhalten, soweit du selbst noch nicht vertragsgemäss erfüllt hast (OR Art. 82) | Rückbehalt auf den Abschlagszahlungen, nach der Abnahme eine Solidarbürgschaft (Art. 149 bis 152 und Art. 181) |
| Fälligkeit deiner Vergütung | Bei der Ablieferung des Werkes. Ist in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, je Teil (OR Art. 372) | Eigene Regeln zu Abschlagszahlungen, Schlussabrechnung und Zahlungsverzug (Art. 144 bis 156 und Art. 190) |
| Der Bauherr will etwas anderes | Braucht eine neue Abrede. Ohne sie musst du nicht anders bauen und er nicht mehr zahlen | Der Bauherr darf die Bestellung ändern, dafür werden Preis, Mengen und Fristen angepasst (Art. 84 bis 91) |
| Ausmass | Keine Regel im Gesetz. Wie gemessen wird, steht in deinem Vertrag oder im Leistungsverzeichnis | Gemeinsame Aufnahme und Massurkunde (Art. 141 bis 143) |
Die rechte Spalte ist nicht durchwegs schlechter für dich. Zwei Jahre Rügefrist klingen hart, dafür bekommst du eine geordnete Abnahme mit Protokoll, ein geregeltes Ausmass und einen Anspruch auf Anpassung, wenn der Bauherr unterwegs etwas ändert. Ohne Norm musst du all das selbst in den Vertrag schreiben.
So prüfst du in zwei Minuten, ob sie für deinen Auftrag gilt
Die Vertragsurkunde zuerst
Such nach der Liste der Vertragsbestandteile. Steht dort «Norm SIA 118» mit einer Ausgabe, gilt sie. Fehlt die Ausgabe, frag nach, bevor du unterschreibst: 2013 mit Korrigendum C1:2026 ist heute die vollständige Bezeichnung.
Dann die Ausschreibung
Bei Architekten und bei der öffentlichen Hand steht die Norm meist ganz vorne im Leistungsverzeichnis, unter «Besondere Bestimmungen», zusammen mit den Abweichungen und Ergänzungen des Bauherrn.
Dann deine eigene Offerte
Hast du die Norm selbst als Grundlage genannt und hat der Kunde die Offerte angenommen, ist sie in der Regel Teil des Vertrags geworden. Prüfe darum, was auf deinem eigenen Papier steht, bevor du dich auf das Gesetz berufst.
Zuletzt die Ergänzungen
Kantone, Städte und Totalunternehmer legen eigene Ergänzungen bei. Diese gehen der Norm vor und betreffen oft genau die Zahlen, die dein Geld kosten: Sicherheit, Zahlungsfrist, Abzüge in Regie. Lies sie, bevor du einen Preis rechnest.
Als Subunternehmer gilt sie dir nicht automatisch weiter
Das ist ein teurer Irrtum in der Kette. Der Totalunternehmer hat mit der Bauherrschaft die SIA 118 vereinbart. Daraus folgt nichts für deinen Vertrag mit dem Totalunternehmer: Das sind zwei getrennte Werkverträge. Entweder steht die Norm auch in deinem Vertrag, oder für dich gilt das Gesetz. Umgekehrt kann dein Auftraggeber dir die Norm zusammen mit seinen eigenen Zusatzbedingungen weitergeben. Dann lies genau, was er ändert: Rückbehalt, Zahlungsfrist und Rügefrist sind die üblichen Stellen.
Wenn du sie selbst vereinbaren willst
Schreib die Norm in die Vertragsurkunde, nicht ins Kleingedruckte, und nenne die Ausgabe, das Korrigendum, die Rangordnung der Vertragsbestandteile und jede Abweichung, die ihr abmacht. Eine fertige Klausel zum Kopieren und den Aufbau der Norm findest du im Ratgeber SIA 118 kurz erklärt. Für einen Badumbau bei einer Privatkundin lohnt sich der Aufwand selten. Wo Bauleitung, mehrere Unternehmer und Abschlagszahlungen im Spiel sind, schon.
Häufige Fragen
Gilt die SIA 118, weil ich in einem Branchenverband bin?
Nein. Die Mitgliedschaft in einem Verband sagt nichts darüber, was in deinem Vertrag mit dem Bauherrn steht. Auch eine Verbandsempfehlung oder eine Übung im Gewerk macht die Norm nicht verbindlich. Sie wird es nur durch die Vereinbarung im einzelnen Vertrag.
Der Bauherr schreibt in der Ausschreibung, es gelte die SIA 118. Bin ich damit gebunden?
In der Regel ja, sobald du auf dieser Grundlage offerierst und der Bauherr deine Offerte annimmt. Die Ausschreibungsunterlagen werden dann Teil des Vertrags. Willst du einzelne Punkte nicht, musst du sie in der Offerte ausdrücklich ausnehmen, bevor der Vertrag zustande kommt.
Können wir die SIA 118 nachträglich vereinbaren?
Ja, aber nur, wenn beide Seiten zustimmen: Eine Vertragsänderung braucht die Zustimmung des Vertragspartners. Halte schriftlich fest, ab wann die Norm gilt. Ob sie auch für Vorgänge gelten soll, die vorher abgeschlossen wurden, etwa eine bereits erfolgte Ablieferung, müsst ihr ausdrücklich regeln.
Wir haben nichts Schriftliches abgemacht. Gilt dann überhaupt ein Vertrag?
Ja. Ein Werkvertrag ist formfrei gültig, auch mündlich oder per Nachricht. Es gilt dann das Obligationenrecht, nicht die SIA 118. Was du verlierst, ist nicht der Vertrag, sondern der Beweis: Bei Streit über Umfang und Preis steht Aussage gegen Aussage.
Der Vertrag nennt die SIA 118, bestimmt aber an einer Stelle etwas anderes. Was gilt?
Was die Parteien einzeln abgemacht haben, geht den allgemeinen Bedingungen vor. Darum gehört jede Abweichung mit der Artikelnummer in die Vertragsurkunde. Über beidem steht das zwingende Recht: In Verträgen ab dem 1. Januar 2026 sind bei Bauten der Ausschluss der Nachbesserung und eine verkürzte Verjährung zulasten des Bestellers unwirksam, egal was vereinbart ist.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 363 bis 379: Der Werkvertrag
- OR Art. 367, 370 und 371: Rügefrist von 60 Tagen und Verjährung beim unbeweglichen Werk
- SIA: Norm SIA 118 Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten, Ausgabe 2013
- SIA: SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis und Präambel
- SIA: Korrigenda (Ergänzung) SIA 118-C1:2026 zur Norm SIA 118:2013
- OR Art. 82: Erfüllung Zug um Zug bei zweiseitigen Verträgen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
