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Frage

Muss eine Offerte unterschrieben sein?

Kurz gesagt

Nein. Verträge brauchen in der Schweiz nur dann eine besondere Form, wenn das Gesetz sie vorschreibt (OR Art. 11), und für Offerte, Auftrag und Werkvertrag schreibt es keine vor. Eine Zusage per E-Mail, am Telefon oder durch schlüssiges Verhalten genügt für den Vertragsschluss. Die Unterschrift brauchst du für etwas anderes: für den Beweis. Den kurzen Weg in der Betreibung, die provisorische Rechtsöffnung, öffnet nur eine öffentlich beurkundete oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung (SchKG Art. 82).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wie der Vertrag auch ohne Unterschrift zustande kommt

Zum Abschluss eines Vertrags braucht es die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien, und diese kann ausdrücklich oder stillschweigend sein (Obligationenrecht, OR, Art. 1). Deine Offerte ist der Antrag, die Zusage des Kunden die Annahme. Ab dann gilt, was in der Offerte steht. Ob dabei Tinte im Spiel war, ist rechtlich zweitrangig.

Wie der Kunde reagiertIst der Vertrag geschlossen?
«Ja, machen wir so» per E-Mail oder ChatJa. Für Offerte und Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor (OR Art. 11 Abs. 1)
Zusage am TelefonJa. Wer sich persönlich des Telefons bedient, schliesst den Vertrag wie unter Anwesenden (OR Art. 4 Abs. 2). Offerierst du am Telefon ohne Frist und wird dein Antrag nicht sogleich angenommen, bist du nicht mehr gebunden (OR Art. 4 Abs. 1)
Er übergibt dir den Schlüssel und lässt dich beginnenIn der Regel ja, als stillschweigende Annahme durch schlüssiges Verhalten (OR Art. 1 Abs. 2)
Er schweigtIn der Regel nein. Nur wenn wegen der besonderen Natur des Geschäfts oder nach den Umständen keine ausdrückliche Annahme zu erwarten ist, gilt der Vertrag als geschlossen, sofern er nicht binnen angemessener Frist ablehnt (OR Art. 6)
Er unterschreibt die Offerte und schickt sie zurückJa, und du hast zusätzlich den Beweis in der Hand

Wofür die Unterschrift wirklich zählt: der Tag, an dem nicht gezahlt wird

Solange alles gut läuft, merkst du den Unterschied nie. Er zeigt sich, wenn der Kunde nicht zahlt und Rechtsvorschlag erhebt. Dann steht die Betreibung still, und du musst sie beim Gericht wieder in Gang bringen. Beruht die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, kannst du die provisorische Rechtsöffnung verlangen (SchKG Art. 82). Das ist ein rasches Verfahren beim Gericht. Fehlt eine solche Urkunde, bleibt dir die ordentliche Klage: teurer, länger, mit ungewissem Ausgang. Eine blosse Rechnung genügt dafür nicht, denn sie ist dein eigenes Papier und trägt keine Unterschrift des Kunden.

  • Die unterschriebene Offerte mit Leistung und Betrag ist das Dokument, das diesen Dienst leisten kann.
  • Der unterschriebene Arbeitsrapport mit Stunden und Ansatz hilft dort, wo nach Aufwand abgerechnet wird.
  • Das unterschriebene Abnahmeprotokoll zeigt zusätzlich, dass du geleistet hast und der Kunde es bestätigt hat.
  • Ob das Gericht die Urkunde im Einzelfall genügen lässt, hängt vom Wortlaut und von den Umständen ab. Sicherer ist immer: mehr davon, nicht weniger.

Die Ausnahme: wenn Schriftlichkeit vereinbart ist

Ist für einen formfreien Vertrag die Anwendung einer Form vorbehalten worden, wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen (OR Art. 16). Das passiert im Alltag öfter, als man denkt: Verlangt eine Bauherrschaft oder eine Verwaltung in ihren Unterlagen die unterzeichnete Offerte, gilt der Vertrag erst, wenn beide unterschrieben haben. Bis dahin plan keine Leute ein und bestell kein Material. Ist schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung vereinbart, gelten dafür die Anforderungen der gesetzlichen Schriftlichkeit (OR Art. 16 Abs. 2): Es braucht die Unterschriften aller Personen, die verpflichtet werden sollen (OR Art. 13).

Reicht eine elektronische Unterschrift?

Für den normalen Fall, also einen formfreien Vertrag, reicht jede Form der Zustimmung: ein Klick, ein Haken, ein Strich mit dem Finger auf dem Tablet, eine Mail. Es ist dann eine reine Beweisfrage, und ein Protokoll mit Name, Zeitpunkt und Gerät ist ein guter Beweis. Anders ist es nur dort, wo das Gesetz Schriftlichkeit verlangt: Dort ist der eigenhändigen Unterschrift allein die mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundene qualifizierte elektronische Signatur gleichgestellt (OR Art. 14 Abs. 2bis). Mehr dazu unter Elektronische Signatur im KMU.

Musst du selbst unterschreiben?

Rechtlich nicht. Die Offerte ist dein Antrag, und dass sie von dir stammt, ergibt sich aus Briefkopf und Versand. Trotzdem gehören zwei Dinge auf das Blatt: dein Name mit Funktion unter dem Text und zwei Unterschriftszeilen mit Ort und Datum. Die eine Zeile macht es dem Kunden leicht, aus «ich schau es mir an» ein «ich unterschreibe hier» zu machen. Genau das ist der Moment, in dem du den Auftrag gewinnst.

Achtung: Eine Unterschrift macht aus einer Schätzung keine Preiszusage. Steht «Kostenvoranschlag» darüber und ist im Text von einer Schätzung des Aufwands die Rede, bleibt es eine Schätzung, auch mit zwei Unterschriften darunter. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille, nicht die Bezeichnung (OR Art. 18). Der Unterschied ist im Ratgeber Kostenvoranschlag oder Offerte erklärt.

So macht es KIDESK

In KIDESK bekommt dein Kunde einen persönlichen Link zur Offerte. Er sieht sie im Browser, wählt allfällige optionale Positionen und unterschreibt mit dem Finger oder der Maus. Danach erzeugt KIDESK den Annahme-Nachweis als PDF mit Name, Zeitpunkt und IP-Adresse und schickt ihn an euch beide. Du siehst ausserdem, wann der Kunde die Offerte geöffnet hat, und er kann sie mit einem Kommentar ablehnen. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag und daraus die Rechnung.

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Häufige Fragen

Gilt eine Annahme per E-Mail wirklich?

Ja. Für Offerte, Auftrag und Werkvertrag schreibt das Gesetz keine Form vor, also genügt jede verständliche Zustimmung (OR Art. 11). Heb die Mail auf und leg sie zur Offerte, denn sie ist dein Beweis. Anders ist es nur, wenn ihr ausdrücklich Schriftlichkeit vereinbart habt.

Was gilt, wenn nur der Kunde unterschrieben hat?

Das genügt in der Regel. Verpflichtet werden soll der Kunde, und seine Unterschrift bestätigt seinen Willen. Für die provisorische Rechtsöffnung zählt ohnehin die Unterschrift dessen, der zahlen soll (SchKG Art. 82). Deine eigene Unterschrift ist Höflichkeit und ein Zeichen, dass das Dokument von dir stammt.

Reicht ein Foto oder ein Scan der unterschriebenen Offerte?

Für die Gültigkeit des Vertrags spielt es keine Rolle, er ist ohnehin formfrei. Im Streit ist es eine Frage des Beweises, und das Gericht würdigt einen Scan frei. Wo Schriftlichkeit vereinbart ist, verlang das unterzeichnete Original oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Kann der Kunde seine Unterschrift zurücknehmen?

Ein Widerruf wirkt nur, wenn er vor oder mit der Annahmeerklärung bei dir eintrifft oder dir zur Kenntnis gebracht wird, bevor du von der Annahme Kenntnis genommen hast (OR Art. 9). Danach ist er gebunden. Eine wichtige Ausnahme gilt für Privatpersonen, die bei sich zu Hause, am Arbeitsplatz oder nach einem Anruf von dir unterschreiben: Dort besteht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen (OR Art. 40b und 40e).

Brauche ich die Unterschrift, um betreiben zu können?

Nein. Im Betreibungsbegehren gibst du die Forderungsurkunde an, und wenn es keine gibt, nur den Grund der Forderung (SchKG Art. 67). Das Betreibungsamt prüft die Forderung nicht. Die Unterschrift wird erst wichtig, wenn der Kunde Rechtsvorschlag erhebt und du beim Gericht die Rechtsöffnung verlangst.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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