Die Gebühren für die Neueintragung
| Rechtsform | Neueintragung | Löschung |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | CHF 80.00 | CHF 30.00 |
| Kollektiv- und Kommanditgesellschaft | CHF 160.00 | CHF 80.00 |
| GmbH und AG (Kapitalgesellschaften) | CHF 420.00 | CHF 80.00 |
| Genossenschaft | CHF 280.00 | CHF 80.00 |
| Verein | CHF 280.00 | CHF 80.00 |
| Stiftung | CHF 210.00 | CHF 80.00 |
| Zweigniederlassung einer Schweizer Rechtseinheit | CHF 200.00 | CHF 80.00 |
Ob du dich freiwillig eintragen lässt oder eintragen musst, spielt für die Gebühr keine Rolle. Eintragen musst du dein Einzelunternehmen, wenn dein Gewerbe im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000.00 erzielt hat (OR Art. 931 Abs. 1). Mehr dazu unter Muss ich meine Einzelfirma eintragen?
Was eine spätere Änderung kostet
| Vorgang | Gebühr |
|---|---|
| Personenangaben oder Funktion einer Person eintragen, ändern oder löschen | CHF 20.00 |
| Zeichnungsberechtigung einer Person eintragen, ändern oder löschen | CHF 20.00 |
| Rechtsdomizil oder zusätzliche Adresse | CHF 30.00 |
| Sitzverlegung | CHF 30.00 |
| Firma ändern | CHF 50.00 |
| Zweck ändern | CHF 50.00 |
| Statuten ändern (GmbH, AG) | CHF 200.00 |
| Verzicht auf die eingeschränkte Revision eintragen oder löschen (Opting-out) | CHF 30.00 |
| Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters bei der GmbH | CHF 70.00 |
Was in der Gebühr nicht enthalten ist
- Auslagen. Übermittlung, Beschaffung von Unterlagen und Übersetzungen sind Bestandteil der Gebühr, werden aber gesondert berechnet (GebV-HReg Art. 4).
- Zuschlag bis 50 Prozent. Bei aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit darf die Behörde aufschlagen (Art. 3 Abs. 3).
- Beglaubigungen beim Handelsregisteramt. Eine Unterschrift kostet CHF 10.00 bis 30.00, ein beglaubigter Auszug und beglaubigte Kopien je CHF 10.00 bis 120.00 (Anhang Ziff. 5.1).
- Arbeit ohne festen Ansatz. Wo im Anhang kein Betrag oder nur ein Rahmen steht, rechnet das Amt nach Zeit ab, zu CHF 100.00 bis 250.00 pro Stunde je nach erforderlicher Sachkenntnis (Art. 3 Abs. 2).
- Die öffentliche Beurkundung bei GmbH und AG. Diese Gesellschaften entstehen erst mit dem Eintrag, und die Gründung braucht eine öffentliche Urkunde. Der Tarif der Urkundsperson ist kantonal geregelt und steht nicht in der GebV-HReg.
- Die Bank. Das Stammkapital oder Aktienkapital muss vor der Eintragung bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft liegen (OR Art. 633 Abs. 1, für die GmbH über Art. 777c Abs. 2 Ziff. 3). Was das Einzahlungskonto kostet, legt die Bank fest.
- Beratung. Treuhandstelle oder Anwältin rechnen nach ihrem eigenen Ansatz ab.
Die Unterschrift ist ein eigener Posten
Wer als zeichnungsberechtigte Person eingetragen wird, muss die eigenhändige Unterschrift beim Handelsregisteramt hinterlegen. Dafür gibt es drei Wege (HRegV Art. 21): Du unterschreibst am Schalter des Amtes und weist dich mit Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis aus, das Amt beglaubigt die Unterschrift. Oder du reichst eine von einer Urkundsperson beglaubigte Unterschrift ein. Oder du scannst deine Unterschrift ein und bestätigst sie selbst mit einer qualifizierten elektronischen Signatur samt qualifiziertem Zeitstempel. Der dritte Weg kostet keine Beglaubigungsgebühr, setzt aber voraus, dass du eine solche Signatur hast.
Zwei Beispiele zum Nachrechnen
- Neueintragung Einzelunternehmen
- CHF 80.00
- Unterschrift beim Handelsregisteramt beglaubigen, Rahmen CHF 10.00 bis 30.00
- CHF 20.00
- Gebühren des Handelsregisteramts
- CHF 100.00
Nachgerechnet: CHF 80.00 plus CHF 20.00. Wer die Anmeldung selbst ausfüllt, zahlt darüber hinaus nichts. Eine Notarin braucht es für das Einzelunternehmen nicht.
- Neueintragung Kapitalgesellschaft
- CHF 420.00
- Öffentliche Beurkundung, laut KMU-Portal des Bundes CHF 700.00 bis 2'000.00
- CHF 1'200.00
- Stammkapital, einbezahlt und nach der Eintragung Vermögen der Gesellschaft
- CHF 20'000.00, keine Gebühr
- Gebühr und Beurkundung, ohne Kapital und Bank
- CHF 1'620.00
Nachgerechnet: CHF 420.00 plus CHF 1'200.00. Der Betrag für die Beurkundung ist ein Beispiel aus der vom Bund genannten Spanne, dein Kanton und dein Fall können darüber oder darunter liegen. Das Stammkapital ist keine Gebühr: Es gehört nach der Eintragung der Gesellschaft und steht ihr zur Verfügung. Die Emissionsabgabe von 1 Prozent trifft dich nicht, solange die Leistungen der Gesellschafter gesamthaft CHF 1 Mio. nicht übersteigen (StG Art. 6 Abs. 1 Bst. h und Art. 8 Abs. 1).
Wer zahlt, wann und an wen
Gebührenpflichtig ist, wer die Eintragung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht; bei mehreren Personen haften sie solidarisch (GebV-HReg Art. 1). Das Amt darf einen Vorschuss verlangen (Art. 5). Fällig wird die Gebühr mit der Rechnungsstellung oder mit Rechtskraft der Verfügung (Art. 6), und die Forderung verjährt fünf Jahre nach Fälligkeit (Art. 7). Vom Ertrag der Eintragungsgebühren gehen 90 Prozent an den Kanton, der die Eintragung vorgenommen hat, und 10 Prozent an den Bund (Art. 8). Deshalb ist der Ansatz überall gleich, auch wenn du beim kantonalen Amt anmeldest.
Häufige Fragen
Kostet der Eintrag in jedem Kanton gleich viel?
Die Eintragungsgebühr ja, denn sie steht in einer Verordnung des Bundes. Unterschiede entstehen daneben: bei der öffentlichen Beurkundung, deren Tarif die Kantone festlegen, und bei den Positionen, für die die GebV-HReg nur einen Rahmen nennt, etwa Beglaubigungen und Auszüge.
Was kostet es, die Einzelfirma wieder zu löschen?
CHF 30.00. Das ist der Ansatz im Anhang der GebV-HReg für die Löschung eines Einzelunternehmens. Bei einer GmbH oder AG kostet die Löschung CHF 80.00, davor steht aber noch die Auflösung mit CHF 70.00 und die Liquidation mit ihren eigenen Fristen.
Was kostet ein Handelsregisterauszug?
Die Einträge selbst sind im Internet gebührenfrei zugänglich, du findest sie im zentralen Firmenindex Zefix (OR Art. 936 Abs. 2 und Art. 928b Abs. 2). Geld kostet nur der beglaubigte Auszug vom Handelsregisteramt, nach Anhang Ziff. 5.1 der GebV-HReg CHF 10.00 bis 120.00.
Muss ich für die Anmeldung zu einer Notarin?
Für das Einzelunternehmen nicht. Du brauchst nur die Anmeldung und deine hinterlegte Unterschrift. GmbH und AG dagegen entstehen erst mit dem Handelsregistereintrag, und die Gründung braucht eine öffentliche Urkunde. Dort führt der Weg über eine Urkundsperson.
Ist der freiwillige Eintrag günstiger als der Pflichteintrag?
Nein, die Gebühr ist dieselbe. Einzelunternehmen, die nicht eintragungspflichtig sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen (OR Art. 931 Abs. 3), und zahlen dafür die gleichen CHF 80.00 wie alle anderen.
Kann ich die Gebühr als Aufwand abziehen?
Die Gebühr ist geschäftsmässig begründeter Aufwand und gehört in deine Buchhaltung. Ob sie im Gründungsjahr vollständig als Aufwand verbucht oder aktiviert wird, klärst du einmal mit deiner Treuhandstelle, denn bei Kapitalgesellschaften wird das unterschiedlich gehandhabt.
Quellen
- Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg), Anhang
- Handelsregisterverordnung (HRegV), Art. 21: Unterschriften
- Obligationenrecht (OR), Art. 931: Eintragungspflicht und freiwillige Eintragung
- OR Art. 633: Einlagen in Geld bei einer Bank, für die GmbH über Art. 777c
- Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG), Art. 6 und Art. 8: Emissionsabgabe
- KMU-Portal des Bundes: GmbH, Haftung, Stammkapital, Gründung
- Zefix, zentraler Firmenindex des Bundes
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
