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Rechner

Verzugszins rechnen, tagesgenau.

Kurz gesagt

Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 Prozent pro Jahr (OR Art. 104 Abs. 1). Die Formel lautet: Forderung × Satz × Tage ÷ 365. Bei CHF 5'000.00 und 60 Tagen Verzug sind das 5'000 × 5 × 60 ÷ 36'500 = CHF 41.10. Gezählt wird ab dem Tag nach der Fälligkeit bis und mit dem Zahltag. Der Zins braucht keine Vereinbarung, ein höherer Satz dagegen schon. Auf den Verzugszins kommt keine Mehrwertsteuer.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Verzugstage
91 Tage
Forderung
CHF 5'000.00
Verzugszins
CHF 62.33
Forderung plus Zins
CHF 5'062.33

Rechenweg

Tage = 31.03.2026 bis 30.06.2026 = 91

Zins = CHF 5'000.00 × 5 % × 91 ÷ 365 = CHF 62.33

Pro Tag: CHF 0.68 (auf vier Stellen)

Gezählt wird ab dem Tag NACH der Fälligkeit bis und mit dem Zahltag. Der Nenner bleibt 365, auch im Schaltjahr. Auf den Verzugszins kommt keine Mehrwertsteuer: Er ist Schadenersatz, kein Entgelt.

Ab wann läuft der Zins?

Verzugszins schuldet dein Kunde erst, wenn er im Verzug ist. Wann das eintritt, regelt OR Art. 102. Es gibt zwei Wege dorthin.

Was auf der Rechnung stehtWann der Verzug eintritt
Ein bestimmter Zahlungstag, zum Beispiel «zahlbar bis 31.03.2026»am Tag nach diesem Datum, ohne dass du mahnen musst
«Zahlbar innert 30 Tagen»am Tag nach Ablauf der 30 Tage. Steht die Frist nur auf der Rechnung, läuft sie ab dem Zugang der Rechnung
Keine Fristerst mit deiner Mahnung: ab dem Tag nach dem Empfang oder, wenn du darin eine Frist setzt, nach deren Ablauf
Rechtsgrundlage: OR Art. 102. Ein verabredeter Verfalltag bringt den Kunden mit seinem Ablauf in Verzug (Abs. 2). Eine Zahlungsfrist, die nur auf der Rechnung steht, behandeln Gerichte praxisgemäss gleich, etwa das Handelsgericht Aargau im Urteil HOR.2022.30 vom 31. Oktober 2022. Der letzte Tag der Frist wird nicht verzinst, der Zins beginnt am Folgetag.

Darum zählt dieser Rechner ab dem Tag NACH der Fälligkeit und bis und mit dem Tag der Zahlung. Fällig am 31. Dezember, bezahlt am 1. Januar: das ist ein Tag Verzug, nicht null und nicht zwei.

Die Formel und die Tageszählung

Zins = Forderung × Satz ÷ 100 × Tage ÷ 365. Gezählt werden alle Kalendertage, auch Wochenenden und Feiertage. Der Nenner bleibt 365, auch in einem Schaltjahr. Diese Konvention heisst actual/365: Ein volles Schaltjahr hat 366 Verzugstage und ergibt darum minim mehr als einen Jahreszins. Das ist kein Rechenfehler, sondern Absicht. OR Art. 104 nennt nur den Jahressatz und schreibt keine Zählweise vor. Mit Tagen und einem Tageszins von 1/365 des Jahreszinses rechnet auch der Zinsrechner der Zürcher Gerichte. Wer mit 30 Tagen je Monat und 360 Tagen im Jahr rechnet, kommt auf leicht andere Beträge.

Elektrikerrechnung, fällig am 31.03.2026, bezahlt am 30.06.2026
Offene Forderung
CHF 5'000.00
Zinssatz nach OR Art. 104 Abs. 1
5 % pro Jahr
Verzugstage (01.04. bis 30.06.)
91 Tage
Rechnung: 5'000.00 × 5 ÷ 100 × 91 ÷ 365
CHF 62.33
Forderung plus Zins
CHF 5'062.33

Welcher Satz gilt?

  • 5 Prozent pro Jahr gelten von Gesetzes wegen, ohne dass du etwas vereinbaren musst (OR Art. 104 Abs. 1).
  • Ein höherer Satz gilt nur, wenn er im Vertrag, in der Offerte oder in gültig einbezogenen AGB steht (OR Art. 104 Abs. 2). Eine Zeile, die erst auf der Rechnung auftaucht, genügt nicht.
  • Im kaufmännischen Verkehr darf der Zins dem üblichen Bankdiskonto folgen, wenn dieses höher als 5 Prozent ist (OR Art. 104 Abs. 3).
  • Kein Zinseszins: Auf aufgelaufenen Verzugszins gibt es keinen weiteren Zins (OR Art. 105 Abs. 3). Rechne immer auf der offenen Hauptforderung, ohne Mahngebühren und ohne früher verrechneten Zins.

Mehrwertsteuer: nein

Verzugszins nach OR Art. 104 ist Schadenersatz und kein Entgelt für eine Leistung. Er gehört darum nicht in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer. Anders die Mahngebühr: Die Steuerverwaltung zählt Mahnspesen zum Entgelt der gemahnten Leistung, ebenso vertraglich vereinbarte Zinsen (MWST-Info 04, Ziffer 3.8.2.3). Bist du steuerpflichtig, rechnest du die Gebühr zum Satz der Leistung ab, den Verzugszins nicht.

Ob du überhaupt Verzugszins verlangst, entscheidest du. Bei einer Rechnung über CHF 800.00 und zwei Wochen Verspätung sind es CHF 1.53. Diese Zeile kostet mehr Erklärung, als sie einbringt. Bei grösseren Beträgen und bei Kunden, die regelmässig spät zahlen, ist sie dagegen berechtigt und wirkt.

Verzugszins in der Betreibung

Im Betreibungsbegehren nennst du die Hauptforderung, den Zinssatz und den Tag, ab dem der Zins läuft (SchKG Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3). Das Betreibungsamt übernimmt deine Angaben in den Zahlungsbefehl (SchKG Art. 69 Abs. 2). Ein sauberer Zinsbeginn ist darum wichtig: Er ist der Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist oder der Tag nach dem Empfang deiner Mahnung. Mehr dazu in Verzugszins berechnen und in der Mahnung mit Vorlage.

So macht es KIDESK

Im Mahnwesen von KIDESK richtest du drei Mahnstufen mit deinen Fristen und deiner Gebühr ein. Den Verzugszins schaltest du ein, wenn du ihn willst. Ab Werk ist er aus, vorgegeben sind die gesetzlichen 5 Prozent.

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Häufige Fragen

Muss ich mahnen, bevor der Verzugszins läuft?

Nur dann, wenn weder ein Verfalltag verabredet ist noch eine Zahlungsfrist auf der Rechnung steht. Ein verabredeter Verfalltag bringt den Kunden mit seinem Ablauf in Verzug (OR Art. 102 Abs. 2). Eine Frist, die nur auf der Rechnung steht, behandeln Gerichte praxisgemäss gleich, gerechnet ab dem Zugang der Rechnung. Ohne Frist brauchst du eine Mahnung, und der Zins läuft ab dem Tag nach ihrem Empfang.

Darf ich mehr als 5 Prozent verlangen?

Ja, aber nur wenn der höhere Satz vor dem Vertragsschluss vereinbart wurde, etwa in der Offerte oder in AGB, auf die du hingewiesen hast. Ohne Vereinbarung bleibt es bei den gesetzlichen 5 Prozent.

Wird der Fälligkeitstag mitgezählt?

Nein. Der Verzug beginnt frühestens am Tag nach dem Verfalltag. Der Tag der Zahlung zählt dagegen mit. Aus dem 31. Dezember als Fälligkeit und dem 1. Januar als Zahltag wird also ein Verzugstag.

Warum bleibt der Nenner im Schaltjahr bei 365?

Weil dieser Rechner nach actual/365 zählt: echte Kalendertage im Zähler, fester Nenner 365. OR Art. 104 nennt nur den Jahressatz und schreibt keine Zählweise vor. Ein Schaltjahr ergibt so 366 Tage Zins und minim mehr als einen vollen Jahreszins. Wer mit 366 rechnet, kommt auf einen leicht tieferen Betrag. Wichtig ist, dass du bei einer Zählweise bleibst.

Kommt auf den Verzugszins Mehrwertsteuer?

Nein. Verzugszins ist Schadenersatz und kein Entgelt für eine Leistung, er bleibt darum ausserhalb der Mehrwertsteuer. Bei Mahngebühren ist es umgekehrt: Eine Gebühr zählt zum Entgelt der gemahnten Leistung und wird zu deren Satz abgerechnet.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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