Wo das Wort herkommt
Im Gesetz steht «Globalpreis» nicht. Das Wort stammt aus der Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten». Sie behandelt die Preisarten in ihrem Kapitel 2 1: Allgemeines (Art. 38), Einheitspreis (Art. 39), Globalpreis (Art. 40), Pauschalpreis (Art. 41) und den Vertrag mit mehreren Preisarten, den Einheitspreis- und Gesamtpreisvertrag (Art. 42). Global- und Pauschalpreis sind die beiden Gesamtpreise, der Einheitspreis ist der Preis je Einheit. Die Norm gilt nur, wenn ihr sie als Vertragsbestandteil bezeichnet, sonst gilt für deinen Werkvertrag allein das Obligationenrecht.
Der Unterschied, auf den es ankommt
Beide Gesamtpreise binden dich an eine Summe. Unterschiedlich ist, was mit veränderten Kostengrundlagen passiert. Die KBOB, die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren, hält in ihrem Leitfaden zur Vertragsteuerung fest: Für eine Preisänderungsvereinbarung kommen «sowohl Verträge mit Vergütung nach Einheitspreisen als auch Gesamtpreisvergütungen (Globalpreis)» in Betracht, und zwar mit Verweis auf Art. 39 und Art. 40 SIA 118. Beim Pauschalpreis dagegen wird «eine feste Vergütung ohne Preisänderungen bzw. Teuerungsabrechnung für die gesamte Leistung vereinbart (Art. 41 Abs. 1 SIA 118)».
| Preisart | Abgerechnet wird | Teuerungsabrechnung nach SIA 118 |
|---|---|---|
| Einheitspreis (Art. 39) | Preis je Einheit mal die gemessene Menge | Kommt in Betracht |
| Globalpreis (Art. 40) | Eine Summe für die beschriebene Leistung | Kommt in Betracht |
| Pauschalpreis (Art. 41) | Eine Summe für die beschriebene Leistung | Ausgeschlossen (Art. 41 Abs. 1) |
| Regie (Art. 44 ff.) | Nach Aufwand zu vereinbarten Ansätzen | Ausgeschlossen, wenn ein Richtpreis ohne Teuerungsvorbehalt verabredet ist (Art. 56 Abs. 4) |
Ohne SIA 118 ist der Globalpreis ein fester Preis
Vereinbart ein Malerbetrieb mit einer Privatkundin CHF 18'400.00 für die Fassade, ist das rechtlich eine zum Voraus genau bestimmte Vergütung. Damit greift OR Art. 373: Du musst das Werk um diese Summe fertigstellen und darfst keine Erhöhung fordern, selbst wenn du mehr Arbeit oder grössere Auslagen hattest. Umgekehrt schuldet dir deine Kundin den vollen Preis auch dann, wenn weniger Arbeit anfällt (Abs. 3). Ob auf dem Blatt «Globalpreis», «Pauschale» oder «Fixpreis» steht, ändert daran nichts. Mehr dazu unter Pauschalpreis.
Bestellungsänderungen und Nachträge
Ändert der Bauherr, was er bestellt hat, ist der Gesamtpreis nicht mehr der ganze Vertrag. Die SIA 118 behandelt diesen Fall für beide Gesamtpreise in einem Artikel: «Bestellungsänderung bei Leistungen zu Global- oder Pauschalpreisen» (Art. 89). Ohne Norm brauchst du eine neue Abrede, also eine Nachtragsofferte, die dein Kunde annimmt, bevor du ausführst. Was dazukommt, ist ein Nachtrag, was teurer wird, ohne dass sich die Leistung ändert, ist Teuerung. Das sind zwei verschiedene Dinge und nur eines davon schuldet dir der Kunde ohne Vereinbarung.
So macht es KIDESK
Arbeitest du mit Gesamtpreisen, verrechnest du meist in Etappen. KIDESK kennt dafür Akonto- und Schlussrechnungen und rechnet sie gegeneinander auf: Auf der Schlussrechnung stehen die bereits verrechneten Akontobeträge, und auf dem QR-Einzahlungsschein steht der Restbetrag. Eine Teuerungsabrechnung nach SIA 118 rechnet KIDESK nicht.
Häufige Fragen
Ist der Globalpreis dasselbe wie der Pauschalpreis?
Nicht ganz. Beide sind Gesamtpreise für eine beschriebene Leistung. Ist die SIA 118 vereinbart, schliesst der Pauschalpreis die Teuerungsabrechnung aus (Art. 41 Abs. 1), beim Globalpreis kommt eine Preisänderungsvereinbarung in Betracht. Ohne vereinbarte Norm verhalten sich die beiden gleich: Es gilt OR Art. 373.
Kann ich bei einem Globalpreis nachfordern, wenn ich mich verkalkuliert habe?
Nein. Ein zu tiefer Preis ist kein Grund für eine Erhöhung, denn OR Art. 373 Abs. 1 verlangt die Fertigstellung zur vereinbarten Summe, auch bei mehr Arbeit oder grösseren Auslagen. Anders ist es nur, wenn der Kunde etwas anderes bestellt hat oder wenn eine Teuerungs- oder Materialpreisklausel vereinbart ist.
Wann ist ein Einheitspreis besser für mich?
Wenn die Mengen unsicher sind, etwa bei Aushub, Belagsflächen oder Sanierungen im Bestand. Dann nennst du den Preis je Quadratmeter oder je Laufmeter, und abgerechnet wird nach dem gemessenen Ausmass. Das Mengenrisiko liegt dann nicht bei dir. Sicher kalkulierbare Arbeiten kannst du dagegen gut zu einem Gesamtpreis anbieten.
Muss ich auf der Offerte schreiben, welche Preisart gilt?
Es ist keine Pflicht, aber es verhindert den häufigsten Streit am Schluss. Schreib in einer Zeile hin, ob der Betrag ein Gesamtpreis für die beschriebene Leistung ist oder ob nach Ausmass abgerechnet wird, und was nicht enthalten ist. Zwei Sätze, die dir eine unangenehme Diskussion ersparen.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 373: feste Übernahme der Vergütung
- Obligationenrecht (OR), Art. 374: Festsetzung nach dem Wert der Arbeit
- KBOB: Leitfaden zur Berechnung der Vertragsteuerung bei Bauvorhaben: Preisänderungen ab Stichtag (Tag der Einreichung der Offerte), V2.0 vom 15.12.2022, Ziffern 1.3, 1.5 und 5.1
- SIA 118:2013, Inhaltsverzeichnis: Kapitel 2 1 Einheits-, Global- und Pauschalpreise, Art. 38 bis 43
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