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Offerte Vorlage für IT-Projekte.

Kurz gesagt

Eine IT-Offerte muss drei Dinge festhalten, an denen Projekte sonst scheitern: was abgenommen wird und woran man das misst, wann bezahlt wird (Meilensteine statt einer Schlusszahlung) und welche Rechte der Kunde am Ergebnis bekommt. Der dritte Punkt ist der teuerste. Computerprogramme sind Werke im Sinn des Urheberrechts (URG Art. 2 Abs. 3), und die Übertragung eines Teilrechts schliesst andere Teilrechte nur ein, wenn das vereinbart ist (URG Art. 16 Abs. 2). Ohne Abrede bleiben die Rechte bei dir, und der Kunde merkt es erst, wenn er wechseln will.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

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Ohne Anmeldung. Die Beispielangaben ersetzt du durch deine eigenen. Die Excel-Datei rechnet die Summen selbst.

So sieht die Vorlage aus

Offerte IT-Projekt

Offertnummer
2026-0231
Datum
21.09.2026
Gültig bis
19.10.2026
Kunde
[Name, Strasse Nr., PLZ Ort]
Projekt
[Neuer Webauftritt / Ablösung Altsystem / Schnittstelle]
Grundlage
Workshop vom 15.09.2026 und Anforderungsliste im Anhang
Vertragsart
Positionen 1 bis 8 Werkvertrag, Position 9 Auftrag
Start
[Kalenderwoche], nach schriftlicher Freigabe
Produktivstart geplant
[TT.MM.JJJJ]
Ansprechperson Kunde
[Name, entscheidungsbefugt]

Besten Dank für den Workshop vom 15.09.2026. Für das Projekt unterbreiten wir Ihnen die folgende Offerte. Grundlage ist die Anforderungsliste im Anhang; sie ist Bestandteil dieser Offerte und zugleich die Liste, an der die Abnahme gemessen wird. Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken, exklusive Mehrwertsteuer.

Pos.LeistungMengeEinheitPreisTotal
1Konzept und Informationsarchitektur: Workshop, Seitenliste, Rollen und Rechte, schriftliche Dokumentation16.00Std.155.002'480.00
2Gestaltung Startseite und zwei Unterseitentypen, eine Korrekturrunde enthalten1.00Pausch.3'600.003'600.00
3Umsetzung Basis: Seitenvorlagen, Navigation, Suche, Formulare, Redaktionsoberfläche60.00Std.145.008'700.00
4Datenübernahme aus dem bestehenden Auftritt, 40 Seiten inklusive Bildern40.00Seite28.001'120.00
5Anbindung an das bestehende Warenwirtschaftssystem über dessen dokumentierte Schnittstelle24.00Std.165.003'960.00
6Tests auf den im Anhang genannten Browsern und Geräten, Behebung der Fehler vor der Abnahme12.00Std.145.001'740.00
7Schulung der Redaktion, zwei Halbtage vor Ort, inklusive Kurzanleitung2.00Halbtag680.001'360.00
8Begleitung beim Produktivstart und in den ersten zwei Wochen8.00Std.145.001'160.00
9Stundenkontingent für Änderungen nach dem Start, gültig 12 Monate (Auftrag)20.00Std.145.002'900.00
Zwischentotal
27'020.00
MwSt 8.1 %
2'188.62
Total CHF
29'208.62

Grundlage und Umfang: Verbindlich ist die Anforderungsliste im Anhang. Wünsche, die dort nicht stehen, offerieren wir schriftlich und setzen sie erst nach Ihrer Freigabe um. Positionen mit Stundenangaben sind Annahmen auf Basis des Workshops; wir informieren Sie, sobald sich eine Abweichung von mehr als 10 % abzeichnet. Meilensteine und Teilzahlungen: M1 Konzept freigegeben 20 %, M2 Gestaltung freigegeben 20 %, M3 Testversion erreichbar 30 %, M4 Abnahme erklärt 25 %, M5 Restpunkte erledigt 5 % der Positionen 1 bis 8. Wir stellen jede Rate nach Ablieferung des jeweiligen Teils in Rechnung. Abnahme: Nach der Bereitstellung der Testversion haben Sie 10 Arbeitstage Zeit für die Prüfung anhand der Anforderungsliste. Melden Sie Abweichungen in dieser Frist schriftlich. Betriebsverhindernde Fehler beheben wir vor der Abnahme; übrige Punkte kommen auf eine Restpunkteliste mit Termin und hindern die Abnahme nicht. Wird die Lösung produktiv eingesetzt, gilt sie als abgenommen. Das Abnahmeprotokoll unterzeichnen beide Seiten; ab diesem Datum laufen die gesetzlichen Fristen. Rechte: Mit der vollständigen Bezahlung erhalten Sie ein unbefristetes, nicht exklusives Recht, das Projektergebnis für Ihren Betrieb zu nutzen, zu betreiben, zu ändern und durch Dritte weiterentwickeln zu lassen. Den Quellcode des projektspezifischen Teils übergeben wir Ihnen bei der Abnahme in einem Verzeichnis Ihrer Wahl. Unsere wiederverwendbaren Bausteine und Bibliotheken bleiben unser Eigentum; daran erhalten Sie dasselbe Nutzungsrecht. Für fremde Bestandteile (Open Source, gekaufte Vorlagen, Schriften, Bilder) gelten deren Lizenzen; die Liste finden Sie im Anhang. Daten: Werden in unseren Systemen Personendaten aus Ihrem Betrieb bearbeitet, schliessen wir dazu einen Auftragsbearbeitungsvertrag ab (Beilage). Unsere Unterbeauftragten für Hosting, Backup und Mailversand sind dort mit Name und Standort aufgeführt. Mitwirkung: Sie stellen Texte, Bilder und Logos bis [TT.MM.JJJJ] bereit, benennen eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und liefern Zugänge zu Domain, Hosting und bestehenden Systemen. Rückmeldungen zu Entwürfen und Testversionen erwarten wir innert 5 Arbeitstagen. Verzögert sich die Zulieferung, verschiebt sich der Terminplan entsprechend. Stundenkontingent (Position 9): gültig 12 Monate ab Abnahme, Abrechnung in Schritten von 15 Minuten, monatlicher Auszug über den Verbrauch. Nicht bezogene Stunden erstatten wir am Ende der Laufzeit zum offerierten Ansatz zurück. Weitere Stunden verrechnen wir zum dann gültigen Ansatz. Nicht enthalten: Hosting, Domain, Zertifikate, Lizenzen und Schriften (laufende Kosten, bestellt auf Ihren Namen), Texterstellung und Übersetzungen, Fotografie, Suchmaschinenwerbung, Inhalte in weiteren Sprachen, Support ausserhalb von Position 9 sowie Betrieb und Überwachung nach dem Start. Gültigkeit: Diese Offerte gilt bis am 19.10.2026. Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist tritt der Verzug ohne weitere Mahnung ein. Ab Verzug ist ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Annahme der Offerte: Ort und Datum ............................ Unterschrift Kunde ............................ Ort und Datum ............................ Unterschrift Auftragnehmer ............................ [Preise, Mengen, Zeiten und Fristen dieser Vorlage sind Beispiele. Setzen Sie Ihre eigenen ein.]

Werkvertrag oder Auftrag: der Unterschied kostet Geld

Ein IT-Projekt besteht fast immer aus zwei Vertragsarten in einem Dokument. Die Umsetzung mit klar beschriebenem Ergebnis ist ein Werkvertrag: Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Vergütung (OR Art. 363). Die laufende Betreuung danach ist ein Auftrag: Der Beauftragte verpflichtet sich, die übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen (OR Art. 394 Abs. 1), geschuldet ist sorgfältiges Tätigwerden und kein Erfolg. Wer beides in derselben Offerte hat, trennt die Teile sauber, weil daran unterschiedliche Folgen hängen.

FrageWerkvertrag (Umsetzung)Auftrag (Betreuung, Beratung)
Was ist geschuldet?Das Werk, also ein Ergebnis (OR Art. 363)Sorgfältiges Tätigwerden (OR Art. 394)
Wann wird bezahlt?Bei der Ablieferung des Werkes; bei Teillieferungen für jeden Teil bei dessen Ablieferung (OR Art. 372)Wie vereinbart, üblich nach Aufwand und Periode
Was gilt beim festen Preis?Der Unternehmer muss zu dieser Summe fertigstellen, auch bei mehr Arbeit (OR Art. 373 Abs. 1)Kein Werkpreis, sondern Ansatz mal Aufwand
Vorzeitiges Ende?Nur nach den Regeln des Werkvertrags oder einvernehmlichJede Seite kann jederzeit widerrufen oder kündigen, zur Unzeit mit Schadenersatz (OR Art. 404)
Mängel und VerjährungPrüfen und rügen nach der Ablieferung; die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Abnahme (OR Art. 367, 370, 371 Abs. 1)Haftung für sorgfältige Ausführung, keine Werkmängelrechte
Die 60-Tage-Rügefrist und die fünfjährige Verjährung, die seit dem 01.01.2026 gelten, betreffen unbewegliche Werke, also Bauten, und Werke, die bestimmungsgemäss darin integriert wurden (OR Art. 367 Abs. 1bis, Art. 370 Abs. 4). Für ein gewöhnliches Softwareprojekt gilt weiterhin die Grundregel.
Ein Stundenkontingent ist rechtlich ein Auftrag. Nach dem Gesetzeswortlaut kann jede Seite einen Auftrag jederzeit widerrufen oder kündigen, und wer das zur Unzeit tut, schuldet Ersatz des verursachten Schadens (OR Art. 404). Ob und wie weit sich dieses Recht vertraglich einschränken lässt, ist umstritten. Schreib darum in die Offerte, was mit bezahlten, aber nicht bezogenen Stunden geschieht, statt dich auf eine Verfallsklausel zu verlassen.

Meilensteine: eine Teilzahlung braucht eine Teillieferung

Das Gesetz knüpft die Zahlung an die Ablieferung: «Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen» (OR Art. 372 Abs. 2). Ein Meilenstein ist darum keine Kalenderwoche, sondern ein Ergebnis, das man anschauen kann. Wer «40 Prozent bei Projektstart» schreibt, meint eine Anzahlung, und die muss als solche vereinbart sein.

MeilensteinWas abgeliefert wirdBeispielanteil
M1: Konzept freigegebenInformationsarchitektur, Seitenliste, Rollen und Rechte, schriftlich freigegeben20 %
M2: Gestaltung freigegebenStartseite und zwei Unterseitentypen als Entwurf, nach der enthaltenen Korrekturrunde freigegeben20 %
M3: Testversion erreichbarFunktionierende Vorschauumgebung mit übernommenen Inhalten, Zugangsdaten für den Kunden30 %
M4: Abnahme erklärtProduktivbetrieb, Schulung durchgeführt, Abnahmeprotokoll unterschrieben25 %
M5: Ende der StartbegleitungRestpunkte aus dem Abnahmeprotokoll erledigt5 %
Beispielanteile. Verteile sie so, dass deine Vorleistung gedeckt ist, und lass am Schluss genug übrig, damit auch die letzten Punkte erledigt werden.

Abnahme: der Satz, der ein Projekt beendet

Ohne Abnahme laufen IT-Projekte weiter, bis das Budget aufgebraucht ist. Das Gesetz gibt dir den Hebel: Nach der Ablieferung hat der Besteller das Werk zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und allfällige Mängel anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1). Unterlässt er die vorgesehene Prüfung und Anzeige, wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen (OR Art. 370 Abs. 2). Zeigen sich Mängel erst später, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen (Abs. 3).

  • Ein Testfenster mit Datum. Zehn Arbeitstage ab Bereitstellung sind ein brauchbarer Wert. Was in dieser Zeit nicht gemeldet wird, gilt als in Ordnung.
  • Eine Liste, an der man misst. Die Abnahmekriterien stehen in der Offerte oder im Anhang: welche Seiten, welche Funktionen, welche Browser und Geräte.
  • Zwei Klassen von Fehlern. Was den Betrieb verhindert, blockiert die Abnahme. Schönheitsfehler kommen auf eine Restpunkteliste und blockieren sie nicht.
  • Ein Protokoll mit Unterschrift. Datum, Anwesende, Restpunkte, Termin für deren Erledigung. Damit ist der Zeitpunkt festgehalten, ab dem die zweijährige Verjährung läuft (OR Art. 371 Abs. 1).
  • Die Nutzung als Tatsache. Wer die Website seit drei Wochen produktiv betreibt, hat sie in der Praxis abgenommen. Schreib das hin, dann muss es niemand behaupten.

Rechte am Code, an den Daten und an den Zugängen

Computerprogramme gelten als Werke (URG Art. 2 Abs. 3). Für Angestellte regelt das Gesetz den Fall: Wird ein Computerprogramm in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen, ist allein der Arbeitgeber zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (URG Art. 17). Für dich als externen Dienstleister gilt diese Regel nicht. Was dein Kunde bekommt, bekommt er nur, weil es in der Offerte steht.

Was der Kunde bekommen kannWas es bedeutetWas du danach nicht mehr kannst
Einfaches NutzungsrechtEr darf das Ergebnis für seinen Betrieb verwenden, unbefristetNichts. Du darfst deine Bausteine weiterverwenden
Ausschliessliches Nutzungsrecht am ProjektergebnisNur er darf dieses Ergebnis verwendenDieselbe Umsetzung an einen anderen Kunden verkaufen
Übertragung des Urheberrechts am ProjektcodeDas Recht wechselt (URG Art. 16 Abs. 1)Über den Projektcode verfügen, auch für dich selbst
Herausgabe des QuellcodesEr kann den Code lesen, prüfen und weiterentwickeln lassenDen Wechsel zu einem anderen Dienstleister erschweren, was ohnehin kein Geschäftsmodell ist
Deine wiederverwendbaren Bausteine und BibliothekenÜblich ist ein Nutzungsrecht daran, keine ÜbertragungNichts, solange du das in der Offerte so schreibst
Fremde Bestandteile: Open Source, gekaufte Themes, Schriften, BildlizenzenEs gelten deren eigene Lizenzen, die du nicht ändern kannstRechte einräumen, die du selbst nie hattest
Die letzte Zeile ist die, die am häufigsten übersehen wird. Liste die verwendeten fremden Bestandteile mit ihrer Lizenz in einem Anhang auf, dann verspricht niemand zu viel.

Kundendaten: der Vertrag, den das Datenschutzgesetz verlangt

Betreibst oder wartest du Systeme, in denen Personendaten deines Kunden liegen, bist du Auftragsbearbeiter. Das Datenschutzgesetz (DSG) erlaubt diese Übertragung vertraglich, wenn die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte, und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht (DSG Art. 9 Abs. 1). Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass du die Datensicherheit gewährleisten kannst (Abs. 2), und du darfst die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung an Dritte weitergeben (Abs. 3). Für die Offerte heisst das zweierlei: Kündige den Auftragsbearbeitungsvertrag als Beilage an, und nenne deine Unterbeauftragten, also Hosting, Backup und Mailversand, mit Namen und Standort.

Was in IT-Offerten am häufigsten fehlt

  • Die Mitwirkung des Kunden, mit Fristen. Inhalte, Bilder, Logos, Zugänge zu Domain und Hosting, eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und eine Rückmeldefrist. Ohne diese Zeile verschiebt sich dein Termin, und der Verzug sieht aus wie deiner.
  • Die Datenübernahme. Wie viele Datensätze, aus welchem System, in welcher Qualität? Eine Übernahme aus einem Excel mit gewachsenen Spalten ist ein eigenes Projekt.
  • Browser und Geräte im Umfang. «Aktuelle Browser» ist keine Abnahmegrundlage. Nenne die Liste, auf der getestet wird.
  • Drittkosten. Hosting, Domain, Zertifikate, Lizenzen, Schriften, Bilder. Sag, was laufend kostet, wer es bestellt und auf wessen Namen es läuft.
  • Support nach dem Start. Reaktionszeit ist nicht Behebungszeit. Wenn du beides zusagst, sag es getrennt, und nenne die Zeiten, in denen es gilt.
  • Schulung und Dokumentation. Wer die Redaktion nicht schult, bekommt sie als Support zurück, nur unbezahlt.
  • Backup, Wiederherstellung und Wartungsfenster. Wie oft wird gesichert, wie lange aufbewahrt, wie lange dauert eine Wiederherstellung?
  • Der Ausstieg. Was bekommt der Kunde mit, wenn er geht: Datenexport, Zugänge, Code, Dokumentation? Wer das offen hinschreibt, gewinnt Aufträge statt sie zu verlieren.
  • Der Umgang mit Änderungswünschen. Ein Satz genügt: Änderungen am Umfang werden schriftlich offeriert und erst nach Freigabe umgesetzt.
Was ein unklarer Umfang kostet
Offeriert: Umsetzung Basis mit Seitenvorlagen, Navigation und Formularen, 60 Stunden zu CHF 145.00
CHF 8'700.00
Im Projekt dazugekommen: Mehrsprachigkeit für zwei Sprachen, im Konzept nie erwähnt
28 Stunden
Nachtrag zum offerierten Ansatz, schriftlich freigegeben vor der Umsetzung
CHF 4'060.00
Ohne Klausel zu Änderungen: Verhandlung mitten im Projekt, Kunde erwartet die Hälfte gratis
CHF 2'030.00 Streitwert
Wert der einen Zeile über Änderungswünsche in der Offerte
CHF 2'030.00
Alle Preise auf dieser Seite und in der Vorlage sind Beispiele, damit die Rechnung nachvollziehbar bleibt. Es sind keine Marktpreise. Wie du deinen eigenen Ansatz herleitest, steht im Ratgeber Stundenansatz berechnen; wann ein fester Preis und wann Aufwand besser passt, im Ratgeber Pauschalpreis oder nach Aufwand.

Jede Angabe in der Vorlage, und warum sie dasteht

AngabePflicht oder PraxisWozu sie dient
Vertragsart je Teil im Kopf genanntPraxis mit gesetzlicher WirkungWerkvertrag und Auftrag haben unterschiedliche Regeln zu Ende, Mängeln und Zahlung (OR Art. 363, 394, 404)
Meilensteine mit Ergebnis und AnteilPraxis mit gesetzlicher WirkungZahlung für einen Teil wird bei dessen Ablieferung fällig (OR Art. 372 Abs. 2)
Abnahmekriterien und TestfensterPraxis mit gesetzlicher WirkungWer nicht prüft und nicht rügt, genehmigt stillschweigend (OR Art. 370 Abs. 2). Das Fenster macht den Zeitpunkt messbar
Nutzungsrechte und Quellcode ausdrücklich geregeltPraxis mit gesetzlicher WirkungOhne Abrede geht kein Teilrecht mit über (URG Art. 16 Abs. 2); Art. 17 URG gilt nur für Angestellte
Liste der fremden Bestandteile mit LizenzPraxisDu kannst nur Rechte einräumen, die du selbst hast
Auftragsbearbeitungsvertrag als Beilage, Unterbeauftragte genanntVertragliche Grundlage, sobald du als Auftragsbearbeiter Personendaten bearbeitestDSG Art. 9: Übertragung vertraglich, Datensicherheit, Weitergabe nur mit Genehmigung
Mitwirkung des Kunden mit FristenPraxisVerzögerungen bekommen einen Absender, und dein Terminplan bleibt haltbar
Stundenkontingent mit Gültigkeit und Regel für ReststundenPraxis mit gesetzlicher GrenzeEin Auftrag ist jederzeit kündbar (OR Art. 404). Die Regel muss vorher dastehen
Drittkosten getrennt ausgewiesenPraxisLaufende Kosten überraschen sonst ein Jahr später
GültigkeitsdatumPraxis mit gesetzlicher WirkungMit Frist bist du bis zum Ablauf gebunden und danach frei (OR Art. 3 Abs. 1 und 2)
MwSt-Satz und MwSt-NummerPflicht auf der Rechnung (MWSTG Art. 26)Auf der Offerte Praxis. Bei Kunden im Ausland gelten eigene Regeln, siehe den Ratgeber zur MwSt bei Auslandkunden
Für die Offerte selbst kennt das Obligationenrecht keine Pflichtangaben. Was hier steht, wirkt über den Vertrag: Nimmt dein Kunde an, wird jede Zeile Vertragsinhalt. Zur MwSt bei Kunden ausserhalb der Schweiz siehe MwSt bei Kunden im Ausland.

So macht es KIDESK

In KIDESK schreibst du die Offerte mit optionalen Positionen: Der Kunde hakt an, was er will, und unterschreibt online auf dem Bildschirm. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag, ohne dass du eine Zahl abtippst. Stunden erfasst dein Team mit Datum, von und bis; freigegebene Stunden sind gesperrt und werden zur Rechnung. Meilensteine stellst du als Akontorechnungen; die Schlussrechnung rechnet sie an. Wartungspauschalen gehen als wiederkehrende Rechnung im gewählten Rhythmus raus, auf Wunsch in der Währung des Kunden.

Offerten in KIDESK KIDESK für IT-Dienstleister

Häufige Fragen

Ist ein Webprojekt ein Werkvertrag oder ein Auftrag?

Die Umsetzung mit beschriebenem Ergebnis ist in aller Regel ein Werkvertrag: Geschuldet ist die Herstellung eines Werkes (OR Art. 363). Laufende Betreuung, Beratung und ein Stundenkontingent sind ein Auftrag, dort ist sorgfältiges Tätigwerden geschuldet (OR Art. 394). Wenn beides in derselben Offerte steht, trenne die Positionen und schreib zu jedem Teil, was gilt.

Wem gehört der Code, wenn ich ihn als externer Dienstleister schreibe?

Ohne Abrede dir. Die Arbeitgeberregel in URG Art. 17 gilt nur für Programme, die in einem Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Für Auftragsarbeit gilt URG Art. 16 Abs. 2: Die Übertragung eines Teilrechts schliesst andere nur ein, wenn das vereinbart ist. Was der Kunde bekommt, muss deshalb in der Offerte stehen.

Muss ich den Quellcode herausgeben?

Nur wenn es vereinbart ist. Viele Unternehmen geben ihn bei der Abnahme heraus, weil es Vertrauen schafft und den Kunden von der Angst vor Abhängigkeit befreit. Trenne dabei den projektspezifischen Code von deinen wiederverwendbaren Bausteinen: An diesen räumst du üblicherweise ein Nutzungsrecht ein und überträgst sie nicht.

Wie lange haftet man für Mängel an Software?

Beim Werkvertrag verjähren die Mängelansprüche des Bestellers zwei Jahre nach der Abnahme des Werkes (OR Art. 371 Abs. 1). Die seit dem 01.01.2026 geltende Frist von fünf Jahren und die 60-Tage-Rüge betreffen unbewegliche Werke, also Bauten, und Werke, die bestimmungsgemäss darin integriert wurden; bei einem gewöhnlichen Softwareprojekt greifen sie nicht. Halte deshalb das Abnahmedatum schriftlich fest, sonst ist unklar, wann die zwei Jahre begonnen haben.

Darf ich bezahlte, aber nicht bezogene Stunden verfallen lassen?

Das ist heikel. Ein Stundenkontingent ist ein Auftrag, und nach dem Gesetzeswortlaut kann jede Seite jederzeit kündigen (OR Art. 404 Abs. 1). Ob eine Verfallsklausel dagegen standhält, ist umstritten. Der saubere Weg ist eine Regel, die beide Seiten akzeptieren: eine Laufzeit, ein monatlicher Auszug über den Verbrauch und die Rückerstattung oder Übertragung der Reststunden.

Brauche ich mit jedem Kunden einen Auftragsbearbeitungsvertrag?

Nur wenn du für ihn Personendaten bearbeitest, also etwa sein System hostest, wartest oder Daten migrierst. Dann erlaubt DSG Art. 9 die Übertragung vertraglich, der Kunde muss sich der Datensicherheit vergewissern, und du darfst nur mit seiner vorgängigen Genehmigung Dritte beiziehen. Nenne deine Unterbeauftragten deshalb von Anfang an.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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