Werkvertrag oder Auftrag: der Unterschied kostet Geld
Ein IT-Projekt besteht fast immer aus zwei Vertragsarten in einem Dokument. Die Umsetzung mit klar beschriebenem Ergebnis ist ein Werkvertrag: Der Unternehmer verpflichtet sich zur Herstellung eines Werkes, der Besteller zur Vergütung (OR Art. 363). Die laufende Betreuung danach ist ein Auftrag: Der Beauftragte verpflichtet sich, die übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen (OR Art. 394 Abs. 1), geschuldet ist sorgfältiges Tätigwerden und kein Erfolg. Wer beides in derselben Offerte hat, trennt die Teile sauber, weil daran unterschiedliche Folgen hängen.
| Frage | Werkvertrag (Umsetzung) | Auftrag (Betreuung, Beratung) |
|---|---|---|
| Was ist geschuldet? | Das Werk, also ein Ergebnis (OR Art. 363) | Sorgfältiges Tätigwerden (OR Art. 394) |
| Wann wird bezahlt? | Bei der Ablieferung des Werkes; bei Teillieferungen für jeden Teil bei dessen Ablieferung (OR Art. 372) | Wie vereinbart, üblich nach Aufwand und Periode |
| Was gilt beim festen Preis? | Der Unternehmer muss zu dieser Summe fertigstellen, auch bei mehr Arbeit (OR Art. 373 Abs. 1) | Kein Werkpreis, sondern Ansatz mal Aufwand |
| Vorzeitiges Ende? | Nur nach den Regeln des Werkvertrags oder einvernehmlich | Jede Seite kann jederzeit widerrufen oder kündigen, zur Unzeit mit Schadenersatz (OR Art. 404) |
| Mängel und Verjährung | Prüfen und rügen nach der Ablieferung; die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Abnahme (OR Art. 367, 370, 371 Abs. 1) | Haftung für sorgfältige Ausführung, keine Werkmängelrechte |
Meilensteine: eine Teilzahlung braucht eine Teillieferung
Das Gesetz knüpft die Zahlung an die Ablieferung: «Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen» (OR Art. 372 Abs. 2). Ein Meilenstein ist darum keine Kalenderwoche, sondern ein Ergebnis, das man anschauen kann. Wer «40 Prozent bei Projektstart» schreibt, meint eine Anzahlung, und die muss als solche vereinbart sein.
| Meilenstein | Was abgeliefert wird | Beispielanteil |
|---|---|---|
| M1: Konzept freigegeben | Informationsarchitektur, Seitenliste, Rollen und Rechte, schriftlich freigegeben | 20 % |
| M2: Gestaltung freigegeben | Startseite und zwei Unterseitentypen als Entwurf, nach der enthaltenen Korrekturrunde freigegeben | 20 % |
| M3: Testversion erreichbar | Funktionierende Vorschauumgebung mit übernommenen Inhalten, Zugangsdaten für den Kunden | 30 % |
| M4: Abnahme erklärt | Produktivbetrieb, Schulung durchgeführt, Abnahmeprotokoll unterschrieben | 25 % |
| M5: Ende der Startbegleitung | Restpunkte aus dem Abnahmeprotokoll erledigt | 5 % |
Abnahme: der Satz, der ein Projekt beendet
Ohne Abnahme laufen IT-Projekte weiter, bis das Budget aufgebraucht ist. Das Gesetz gibt dir den Hebel: Nach der Ablieferung hat der Besteller das Werk zu prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und allfällige Mängel anzuzeigen (OR Art. 367 Abs. 1). Unterlässt er die vorgesehene Prüfung und Anzeige, wird eine stillschweigende Genehmigung angenommen (OR Art. 370 Abs. 2). Zeigen sich Mängel erst später, muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen (Abs. 3).
- Ein Testfenster mit Datum. Zehn Arbeitstage ab Bereitstellung sind ein brauchbarer Wert. Was in dieser Zeit nicht gemeldet wird, gilt als in Ordnung.
- Eine Liste, an der man misst. Die Abnahmekriterien stehen in der Offerte oder im Anhang: welche Seiten, welche Funktionen, welche Browser und Geräte.
- Zwei Klassen von Fehlern. Was den Betrieb verhindert, blockiert die Abnahme. Schönheitsfehler kommen auf eine Restpunkteliste und blockieren sie nicht.
- Ein Protokoll mit Unterschrift. Datum, Anwesende, Restpunkte, Termin für deren Erledigung. Damit ist der Zeitpunkt festgehalten, ab dem die zweijährige Verjährung läuft (OR Art. 371 Abs. 1).
- Die Nutzung als Tatsache. Wer die Website seit drei Wochen produktiv betreibt, hat sie in der Praxis abgenommen. Schreib das hin, dann muss es niemand behaupten.
Rechte am Code, an den Daten und an den Zugängen
Computerprogramme gelten als Werke (URG Art. 2 Abs. 3). Für Angestellte regelt das Gesetz den Fall: Wird ein Computerprogramm in einem Arbeitsverhältnis bei Ausübung dienstlicher Tätigkeiten und in Erfüllung vertraglicher Pflichten geschaffen, ist allein der Arbeitgeber zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (URG Art. 17). Für dich als externen Dienstleister gilt diese Regel nicht. Was dein Kunde bekommt, bekommt er nur, weil es in der Offerte steht.
| Was der Kunde bekommen kann | Was es bedeutet | Was du danach nicht mehr kannst |
|---|---|---|
| Einfaches Nutzungsrecht | Er darf das Ergebnis für seinen Betrieb verwenden, unbefristet | Nichts. Du darfst deine Bausteine weiterverwenden |
| Ausschliessliches Nutzungsrecht am Projektergebnis | Nur er darf dieses Ergebnis verwenden | Dieselbe Umsetzung an einen anderen Kunden verkaufen |
| Übertragung des Urheberrechts am Projektcode | Das Recht wechselt (URG Art. 16 Abs. 1) | Über den Projektcode verfügen, auch für dich selbst |
| Herausgabe des Quellcodes | Er kann den Code lesen, prüfen und weiterentwickeln lassen | Den Wechsel zu einem anderen Dienstleister erschweren, was ohnehin kein Geschäftsmodell ist |
| Deine wiederverwendbaren Bausteine und Bibliotheken | Üblich ist ein Nutzungsrecht daran, keine Übertragung | Nichts, solange du das in der Offerte so schreibst |
| Fremde Bestandteile: Open Source, gekaufte Themes, Schriften, Bildlizenzen | Es gelten deren eigene Lizenzen, die du nicht ändern kannst | Rechte einräumen, die du selbst nie hattest |
Kundendaten: der Vertrag, den das Datenschutzgesetz verlangt
Betreibst oder wartest du Systeme, in denen Personendaten deines Kunden liegen, bist du Auftragsbearbeiter. Das Datenschutzgesetz (DSG) erlaubt diese Übertragung vertraglich, wenn die Daten so bearbeitet werden, wie der Verantwortliche selbst es tun dürfte, und keine Geheimhaltungspflicht entgegensteht (DSG Art. 9 Abs. 1). Der Verantwortliche muss sich vergewissern, dass du die Datensicherheit gewährleisten kannst (Abs. 2), und du darfst die Bearbeitung nur mit vorgängiger Genehmigung an Dritte weitergeben (Abs. 3). Für die Offerte heisst das zweierlei: Kündige den Auftragsbearbeitungsvertrag als Beilage an, und nenne deine Unterbeauftragten, also Hosting, Backup und Mailversand, mit Namen und Standort.
Was in IT-Offerten am häufigsten fehlt
- Die Mitwirkung des Kunden, mit Fristen. Inhalte, Bilder, Logos, Zugänge zu Domain und Hosting, eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und eine Rückmeldefrist. Ohne diese Zeile verschiebt sich dein Termin, und der Verzug sieht aus wie deiner.
- Die Datenübernahme. Wie viele Datensätze, aus welchem System, in welcher Qualität? Eine Übernahme aus einem Excel mit gewachsenen Spalten ist ein eigenes Projekt.
- Browser und Geräte im Umfang. «Aktuelle Browser» ist keine Abnahmegrundlage. Nenne die Liste, auf der getestet wird.
- Drittkosten. Hosting, Domain, Zertifikate, Lizenzen, Schriften, Bilder. Sag, was laufend kostet, wer es bestellt und auf wessen Namen es läuft.
- Support nach dem Start. Reaktionszeit ist nicht Behebungszeit. Wenn du beides zusagst, sag es getrennt, und nenne die Zeiten, in denen es gilt.
- Schulung und Dokumentation. Wer die Redaktion nicht schult, bekommt sie als Support zurück, nur unbezahlt.
- Backup, Wiederherstellung und Wartungsfenster. Wie oft wird gesichert, wie lange aufbewahrt, wie lange dauert eine Wiederherstellung?
- Der Ausstieg. Was bekommt der Kunde mit, wenn er geht: Datenexport, Zugänge, Code, Dokumentation? Wer das offen hinschreibt, gewinnt Aufträge statt sie zu verlieren.
- Der Umgang mit Änderungswünschen. Ein Satz genügt: Änderungen am Umfang werden schriftlich offeriert und erst nach Freigabe umgesetzt.
- Offeriert: Umsetzung Basis mit Seitenvorlagen, Navigation und Formularen, 60 Stunden zu CHF 145.00
- CHF 8'700.00
- Im Projekt dazugekommen: Mehrsprachigkeit für zwei Sprachen, im Konzept nie erwähnt
- 28 Stunden
- Nachtrag zum offerierten Ansatz, schriftlich freigegeben vor der Umsetzung
- CHF 4'060.00
- Ohne Klausel zu Änderungen: Verhandlung mitten im Projekt, Kunde erwartet die Hälfte gratis
- CHF 2'030.00 Streitwert
- Wert der einen Zeile über Änderungswünsche in der Offerte
- CHF 2'030.00
Jede Angabe in der Vorlage, und warum sie dasteht
| Angabe | Pflicht oder Praxis | Wozu sie dient |
|---|---|---|
| Vertragsart je Teil im Kopf genannt | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Werkvertrag und Auftrag haben unterschiedliche Regeln zu Ende, Mängeln und Zahlung (OR Art. 363, 394, 404) |
| Meilensteine mit Ergebnis und Anteil | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Zahlung für einen Teil wird bei dessen Ablieferung fällig (OR Art. 372 Abs. 2) |
| Abnahmekriterien und Testfenster | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Wer nicht prüft und nicht rügt, genehmigt stillschweigend (OR Art. 370 Abs. 2). Das Fenster macht den Zeitpunkt messbar |
| Nutzungsrechte und Quellcode ausdrücklich geregelt | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Ohne Abrede geht kein Teilrecht mit über (URG Art. 16 Abs. 2); Art. 17 URG gilt nur für Angestellte |
| Liste der fremden Bestandteile mit Lizenz | Praxis | Du kannst nur Rechte einräumen, die du selbst hast |
| Auftragsbearbeitungsvertrag als Beilage, Unterbeauftragte genannt | Vertragliche Grundlage, sobald du als Auftragsbearbeiter Personendaten bearbeitest | DSG Art. 9: Übertragung vertraglich, Datensicherheit, Weitergabe nur mit Genehmigung |
| Mitwirkung des Kunden mit Fristen | Praxis | Verzögerungen bekommen einen Absender, und dein Terminplan bleibt haltbar |
| Stundenkontingent mit Gültigkeit und Regel für Reststunden | Praxis mit gesetzlicher Grenze | Ein Auftrag ist jederzeit kündbar (OR Art. 404). Die Regel muss vorher dastehen |
| Drittkosten getrennt ausgewiesen | Praxis | Laufende Kosten überraschen sonst ein Jahr später |
| Gültigkeitsdatum | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Mit Frist bist du bis zum Ablauf gebunden und danach frei (OR Art. 3 Abs. 1 und 2) |
| MwSt-Satz und MwSt-Nummer | Pflicht auf der Rechnung (MWSTG Art. 26) | Auf der Offerte Praxis. Bei Kunden im Ausland gelten eigene Regeln, siehe den Ratgeber zur MwSt bei Auslandkunden |
So macht es KIDESK
In KIDESK schreibst du die Offerte mit optionalen Positionen: Der Kunde hakt an, was er will, und unterschreibt online auf dem Bildschirm. Aus der angenommenen Offerte wird der Auftrag, ohne dass du eine Zahl abtippst. Stunden erfasst dein Team mit Datum, von und bis; freigegebene Stunden sind gesperrt und werden zur Rechnung. Meilensteine stellst du als Akontorechnungen; die Schlussrechnung rechnet sie an. Wartungspauschalen gehen als wiederkehrende Rechnung im gewählten Rhythmus raus, auf Wunsch in der Währung des Kunden.
Häufige Fragen
Ist ein Webprojekt ein Werkvertrag oder ein Auftrag?
Die Umsetzung mit beschriebenem Ergebnis ist in aller Regel ein Werkvertrag: Geschuldet ist die Herstellung eines Werkes (OR Art. 363). Laufende Betreuung, Beratung und ein Stundenkontingent sind ein Auftrag, dort ist sorgfältiges Tätigwerden geschuldet (OR Art. 394). Wenn beides in derselben Offerte steht, trenne die Positionen und schreib zu jedem Teil, was gilt.
Wem gehört der Code, wenn ich ihn als externer Dienstleister schreibe?
Ohne Abrede dir. Die Arbeitgeberregel in URG Art. 17 gilt nur für Programme, die in einem Arbeitsverhältnis geschaffen werden. Für Auftragsarbeit gilt URG Art. 16 Abs. 2: Die Übertragung eines Teilrechts schliesst andere nur ein, wenn das vereinbart ist. Was der Kunde bekommt, muss deshalb in der Offerte stehen.
Muss ich den Quellcode herausgeben?
Nur wenn es vereinbart ist. Viele Unternehmen geben ihn bei der Abnahme heraus, weil es Vertrauen schafft und den Kunden von der Angst vor Abhängigkeit befreit. Trenne dabei den projektspezifischen Code von deinen wiederverwendbaren Bausteinen: An diesen räumst du üblicherweise ein Nutzungsrecht ein und überträgst sie nicht.
Wie lange haftet man für Mängel an Software?
Beim Werkvertrag verjähren die Mängelansprüche des Bestellers zwei Jahre nach der Abnahme des Werkes (OR Art. 371 Abs. 1). Die seit dem 01.01.2026 geltende Frist von fünf Jahren und die 60-Tage-Rüge betreffen unbewegliche Werke, also Bauten, und Werke, die bestimmungsgemäss darin integriert wurden; bei einem gewöhnlichen Softwareprojekt greifen sie nicht. Halte deshalb das Abnahmedatum schriftlich fest, sonst ist unklar, wann die zwei Jahre begonnen haben.
Darf ich bezahlte, aber nicht bezogene Stunden verfallen lassen?
Das ist heikel. Ein Stundenkontingent ist ein Auftrag, und nach dem Gesetzeswortlaut kann jede Seite jederzeit kündigen (OR Art. 404 Abs. 1). Ob eine Verfallsklausel dagegen standhält, ist umstritten. Der saubere Weg ist eine Regel, die beide Seiten akzeptieren: eine Laufzeit, ein monatlicher Auszug über den Verbrauch und die Rückerstattung oder Übertragung der Reststunden.
Brauche ich mit jedem Kunden einen Auftragsbearbeitungsvertrag?
Nur wenn du für ihn Personendaten bearbeitest, also etwa sein System hostest, wartest oder Daten migrierst. Dann erlaubt DSG Art. 9 die Übertragung vertraglich, der Kunde muss sich der Datensicherheit vergewissern, und du darfst nur mit seiner vorgängigen Genehmigung Dritte beiziehen. Nenne deine Unterbeauftragten deshalb von Anfang an.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 363, 372 und 373: Werkvertrag, Fälligkeit, fester Preis
- Obligationenrecht (OR), Art. 367, 370 und 371: Prüfung, Genehmigung, Verjährung
- Obligationenrecht (OR), Art. 394 und 404: Auftrag, Widerruf und Kündigung
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 2, 16 und 17: Computerprogramme, Rechtsübergang, Rechte an Programmen
- Datenschutzgesetz (DSG), Art. 9: Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 25 und 26: Steuersätze und Rechnung
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