Woher die Pflicht kommt, wenn es eine gibt
Der 13. Monatslohn ist eine Schweizer Gewohnheit, kein Gesetz. Wer ihn schuldet, schuldet ihn wegen einer Abrede. Vier Grundlagen kommen in Frage, und du prüfst sie in dieser Reihenfolge.
| Grundlage | Geschuldet? | Was du prüfst |
|---|---|---|
| Obligationenrecht | Nein, dort steht nichts dazu | nichts |
| Allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag | Ja, wenn der GAV ihn vorsieht | Die Liste des SECO und der Wortlaut des GAV |
| Einzelarbeitsvertrag | Ja, in der vereinbarten Höhe | Der Wortlaut deines Vertrags und des Anstellungsschreibens |
| Nichts davon vereinbart | Nein | Ob du in den Vorjahren vorbehaltlos gezahlt hast |
Zwei Beispiele aus der Praxis, und beide zeigen, wie verschieden die Bedingungen sind: Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes gibt in Art. 12 Anspruch auf einen 13. Monatslohn von 100 Prozent eines Bruttomonatslohns, bei unvollständigem Arbeitsjahr anteilig, wobei der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird; wird er monatlich oder mit dem Stundenlohn ausbezahlt, beträgt die Entschädigung 8.33 Prozent. Im GAV der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz entsteht der Anspruch erst, wenn das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate dauert; hat es kein ganzes Kalenderjahr gedauert, gibt es ihn pro rata (Art. 5.2). Gilt für dein Gewerk ein GAV, entscheidet nicht dein Vertrag, sondern dessen Wortlaut.
13. Monatslohn oder Gratifikation: der Unterschied zählt
Die beiden werden im Alltag vermischt und sind rechtlich nicht dasselbe. Der 13. Monatslohn ist ein Teil des Lohns, der nur anders verteilt wird: Statt zwölf Zahlungen gibt es dreizehn. Die Gratifikation ist eine Sondervergütung bei einem bestimmten Anlass, etwa an Weihnachten oder beim Abschluss des Geschäftsjahres; ein Anspruch besteht darauf nur, wenn es verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 1).
| Merkmal | 13. Monatslohn | Gratifikation |
|---|---|---|
| Grundlage | Vertrag oder GAV, fester Bestandteil des Lohns | OR Art. 322d, Sondervergütung bei einem Anlass |
| Höhe | In der Regel ein Monatslohn, also ein Zwölftel des Jahreslohns | Kann vom Ergebnis oder vom Ermessen abhängen |
| Austritt unter dem Jahr | Anteilig geschuldet | Anteilig nur, wenn es verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2) |
| Im Lohnausweis | Bestandteil des Lohns unter Ziffer 1 | Unregelmässige Leistung unter Ziffer 3 |
| AHV und ALV | Beitragspflichtig | Beitragspflichtig |
| BVG | Teil des massgebenden Lohns | Die Pensionskasse darf in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (BVV 2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a) |
Beitragspflichtig sind beide. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für unselbständige Arbeit, und das Gesetz nennt Gratifikationen ausdrücklich (AHVG Art. 5 Abs. 2). Ein «Geschenk» am Jahresende, das im Lohnkonto nicht auftaucht, ist darum keine gute Idee: Es fehlt bei der Lohndeklaration und fällt bei der nächsten Kontrolle der Ausgleichskasse auf.
Wie du den Anteil bei Ein- und Austritt rechnest, wie der Zuschlag im Stundenlohn aussieht und welche Formulierung in den Vertrag gehört, steht im Ratgeber 13. Monatslohn berechnen und vereinbaren.
Häufige Fragen
Zählt der 13. Monatslohn beim Ferienlohn mit?
Im Monatslohn stellt sich die Frage nicht: Ferien kürzen den Lohn nicht (OR Art. 329d Abs. 1), und der 13. Monatslohn entsteht auf dem ganzen Jahr. Im Stundenlohn hängt es von der Grundlage ab, und die grossen Gesamtarbeitsverträge behandeln die beiden Zuschläge getrennt. Der Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes sagt ausdrücklich, dass auf dem 13. Monatslohn keine Ferienentschädigung ausgerichtet wird (Art. 46 Abs. 4). Gilt für dich kein GAV, hältst du die Berechnungsweise im Arbeitsvertrag fest, damit sie nicht jedes Jahr neu verhandelt wird.
Darf ich den 13. Monatslohn kürzen, wenn das Jahr schlecht war?
Nein, wenn er vereinbart ist: Dann ist er Lohn und nicht vom Ergebnis abhängig. Kürzen darfst du nur, was von vornherein vom Geschäftsgang abhängt, also eine echte Gratifikation oder einen Bonus. Eine Kürzung braucht eine Vertragsänderung, der die Mitarbeitenden zustimmen.
Wann muss ich den 13. Monatslohn auszahlen?
Am Termin, der im Vertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag steht. Üblich ist die Auszahlung mit dem November- oder Dezemberlohn, möglich sind auch zwei Hälften im Juni und im Dezember oder eine monatliche Auszahlung in Zwölfteln. Fehlt eine Abrede, gilt der Termin, der im Betrieb üblich ist.
Bekommen Teilzeitangestellte auch einen 13. Monatslohn?
Ja, im Verhältnis ihres Pensums, wenn er für den Betrieb vereinbart ist. Wer 60 Prozent arbeitet, erhält 60 Prozent eines Vollzeit-Monatslohns als 13. Ein Ausschluss von Teilzeitangestellten wäre eine Ungleichbehandlung, die sich kaum begründen lässt.
Gilt der 13. Monatslohn auch in der Probezeit?
Am Lohnanspruch als solchem ändert die Probezeit nichts. Beim Anteil kommt es auf die Grundlage an. Steht der 13. Monatslohn ohne weitere Bedingung im Arbeitsvertrag, schuldest du den Anteil für die geleisteten Tage, auch bei einem Austritt nach sechs Wochen. Gesamtarbeitsverträge regeln es teils anders: Im L-GAV des Gastgewerbes entfällt der anteilsmässige Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird (Art. 12), im GAV der Reinigungsbranche entsteht er erst nach mehr als drei Monaten (Art. 5.2).
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 322d: Gratifikation
- Obligationenrecht (OR), Art. 357: Wirkung des Gesamtarbeitsvertrags
- Obligationenrecht (OR), Art. 329d: Ferienlohn
- Bundesgesetz über die AHV (AHVG), Art. 5 Abs. 2: massgebender Lohn
- ESTV und Schweizerische Steuerkonferenz: Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1.1.2026, Rz 27
- SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV), Art. 12: 13. Monatslohn
- Gesamtarbeitsvertrag für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz 2026 bis 2029, Art. 5.2
- Landesmantelvertrag für das schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV) 2026 bis 2031, Art. 45 und 46: dreizehnter Monatslohn
- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), Art. 3: Bestimmung des koordinierten Lohnes
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