Frage

Muss ich einen 13. Monatslohn zahlen?

Kurz gesagt

Nein, eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Das Obligationenrecht kennt keinen 13. Monatslohn. Geschuldet ist er, wenn er im Arbeitsvertrag steht oder wenn ein Gesamtarbeitsvertrag ihn vorschreibt, der für deinen Betrieb gilt. Ist er vereinbart, ist er Lohn und nicht Trinkgeld: Bei einem Austritt unter dem Jahr schuldest du den anteiligen Betrag, und AHV, ALV und die übrigen Beiträge laufen darauf wie auf jedem anderen Lohn.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Woher die Pflicht kommt, wenn es eine gibt

Der 13. Monatslohn ist eine Schweizer Gewohnheit, kein Gesetz. Wer ihn schuldet, schuldet ihn wegen einer Abrede. Vier Grundlagen kommen in Frage, und du prüfst sie in dieser Reihenfolge.

GrundlageGeschuldet?Was du prüfst
ObligationenrechtNein, dort steht nichts dazunichts
Allgemeinverbindlicher GesamtarbeitsvertragJa, wenn der GAV ihn vorsiehtDie Liste des SECO und der Wortlaut des GAV
EinzelarbeitsvertragJa, in der vereinbarten HöheDer Wortlaut deines Vertrags und des Anstellungsschreibens
Nichts davon vereinbartNeinOb du in den Vorjahren vorbehaltlos gezahlt hast
Der Gesamtarbeitsvertrag geht dem Einzelarbeitsvertrag vor: Abreden, die gegen seine unabdingbaren Bestimmungen verstossen, sind nichtig und werden durch ihn ersetzt. Abreden zugunsten der Mitarbeitenden bleiben gültig (OR Art. 357 Abs. 2).

Zwei Beispiele aus der Praxis, und beide zeigen, wie verschieden die Bedingungen sind: Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes gibt in Art. 12 Anspruch auf einen 13. Monatslohn von 100 Prozent eines Bruttomonatslohns, bei unvollständigem Arbeitsjahr anteilig, wobei der anteilsmässige Anspruch entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird; wird er monatlich oder mit dem Stundenlohn ausbezahlt, beträgt die Entschädigung 8.33 Prozent. Im GAV der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz entsteht der Anspruch erst, wenn das Anstellungsverhältnis mehr als drei Monate dauert; hat es kein ganzes Kalenderjahr gedauert, gibt es ihn pro rata (Art. 5.2). Gilt für dein Gewerk ein GAV, entscheidet nicht dein Vertrag, sondern dessen Wortlaut.

Achtung: Wer den 13. Monatslohn Jahr für Jahr ohne Vorbehalt auszahlt, obwohl nichts vereinbart ist, bewegt sich auf dünnem Eis. Ob daraus mit der Zeit ein Anspruch entsteht, entscheidet im Streitfall das Gericht nach den Umständen des Einzelfalls. Wer freiwillig zahlen und freiwillig bleiben will, schreibt den Vorbehalt jedes Jahr auf die Abrechnung: «Freiwillige einmalige Zahlung, begründet keinen Anspruch für die Zukunft.»

13. Monatslohn oder Gratifikation: der Unterschied zählt

Die beiden werden im Alltag vermischt und sind rechtlich nicht dasselbe. Der 13. Monatslohn ist ein Teil des Lohns, der nur anders verteilt wird: Statt zwölf Zahlungen gibt es dreizehn. Die Gratifikation ist eine Sondervergütung bei einem bestimmten Anlass, etwa an Weihnachten oder beim Abschluss des Geschäftsjahres; ein Anspruch besteht darauf nur, wenn es verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 1).

Merkmal13. MonatslohnGratifikation
GrundlageVertrag oder GAV, fester Bestandteil des LohnsOR Art. 322d, Sondervergütung bei einem Anlass
HöheIn der Regel ein Monatslohn, also ein Zwölftel des JahreslohnsKann vom Ergebnis oder vom Ermessen abhängen
Austritt unter dem JahrAnteilig geschuldetAnteilig nur, wenn es verabredet ist (OR Art. 322d Abs. 2)
Im LohnausweisBestandteil des Lohns unter Ziffer 1Unregelmässige Leistung unter Ziffer 3
AHV und ALVBeitragspflichtigBeitragspflichtig
BVGTeil des massgebenden LohnsDie Pensionskasse darf in ihrem Reglement Lohnbestandteile weglassen, die nur gelegentlich anfallen (BVV 2 Art. 3 Abs. 1 Bst. a)
Die Wegleitung zum Lohnausweis sagt es ausdrücklich: Vertraglich vereinbarte Zusatzentschädigungen wie ein 13. oder 14. Monatslohn gehören nicht zu den unregelmässigen Leistungen, sondern als Bestandteil des Lohnes in Ziffer 1 (Rz 27).

Beitragspflichtig sind beide. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für unselbständige Arbeit, und das Gesetz nennt Gratifikationen ausdrücklich (AHVG Art. 5 Abs. 2). Ein «Geschenk» am Jahresende, das im Lohnkonto nicht auftaucht, ist darum keine gute Idee: Es fehlt bei der Lohndeklaration und fällt bei der nächsten Kontrolle der Ausgleichskasse auf.

Wie du den Anteil bei Ein- und Austritt rechnest, wie der Zuschlag im Stundenlohn aussieht und welche Formulierung in den Vertrag gehört, steht im Ratgeber 13. Monatslohn berechnen und vereinbaren.

Häufige Fragen

Zählt der 13. Monatslohn beim Ferienlohn mit?

Im Monatslohn stellt sich die Frage nicht: Ferien kürzen den Lohn nicht (OR Art. 329d Abs. 1), und der 13. Monatslohn entsteht auf dem ganzen Jahr. Im Stundenlohn hängt es von der Grundlage ab, und die grossen Gesamtarbeitsverträge behandeln die beiden Zuschläge getrennt. Der Landesmantelvertrag des Bauhauptgewerbes sagt ausdrücklich, dass auf dem 13. Monatslohn keine Ferienentschädigung ausgerichtet wird (Art. 46 Abs. 4). Gilt für dich kein GAV, hältst du die Berechnungsweise im Arbeitsvertrag fest, damit sie nicht jedes Jahr neu verhandelt wird.

Darf ich den 13. Monatslohn kürzen, wenn das Jahr schlecht war?

Nein, wenn er vereinbart ist: Dann ist er Lohn und nicht vom Ergebnis abhängig. Kürzen darfst du nur, was von vornherein vom Geschäftsgang abhängt, also eine echte Gratifikation oder einen Bonus. Eine Kürzung braucht eine Vertragsänderung, der die Mitarbeitenden zustimmen.

Wann muss ich den 13. Monatslohn auszahlen?

Am Termin, der im Vertrag oder im Gesamtarbeitsvertrag steht. Üblich ist die Auszahlung mit dem November- oder Dezemberlohn, möglich sind auch zwei Hälften im Juni und im Dezember oder eine monatliche Auszahlung in Zwölfteln. Fehlt eine Abrede, gilt der Termin, der im Betrieb üblich ist.

Bekommen Teilzeitangestellte auch einen 13. Monatslohn?

Ja, im Verhältnis ihres Pensums, wenn er für den Betrieb vereinbart ist. Wer 60 Prozent arbeitet, erhält 60 Prozent eines Vollzeit-Monatslohns als 13. Ein Ausschluss von Teilzeitangestellten wäre eine Ungleichbehandlung, die sich kaum begründen lässt.

Gilt der 13. Monatslohn auch in der Probezeit?

Am Lohnanspruch als solchem ändert die Probezeit nichts. Beim Anteil kommt es auf die Grundlage an. Steht der 13. Monatslohn ohne weitere Bedingung im Arbeitsvertrag, schuldest du den Anteil für die geleisteten Tage, auch bei einem Austritt nach sechs Wochen. Gesamtarbeitsverträge regeln es teils anders: Im L-GAV des Gastgewerbes entfällt der anteilsmässige Anspruch, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst wird (Art. 12), im GAV der Reinigungsbranche entsteht er erst nach mehr als drei Monaten (Art. 5.2).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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