Was du schuldest, ohne dass du etwas versprichst
Im Werkvertrag haftest du für Mängel deines Werks. Ist es wegen erheblicher Mängel für den Besteller unbrauchbar, darf er die Annahme verweigern. Sind die Mängel minder erheblich, kann er den Lohn mindern oder die unentgeltliche Verbesserung verlangen, sofern diese dir keine übermässigen Kosten verursacht (OR Art. 368). Diese Haftung entsteht mit dem Vertrag, nicht mit einem Garantieschein. Das Wort «Garantie» brauchst du dafür gar nicht in die Offerte zu schreiben.
| Deine Arbeit | Frist | Beginn |
|---|---|---|
| Neubau, Umbau, Sanierung, Installation, Malerarbeit, Boden, Dach, Fassade | 5 Jahre | Abnahme des Werks |
| Möbel, Maschine, Fahrzeug, Reparatur daran | 2 Jahre | Abnahme des Werks |
| Bewegliches Werk, das bestimmungsgemäss ins Gebäude eingebaut wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat | 5 Jahre | Abnahme des Werks |
| Planung von Architektin oder Ingenieur für ein unbewegliches Werk | 5 Jahre | Abnahme des Werks |
Was du versprechen darfst und was wirkungslos ist
- Länger als das Gesetz: erlaubt und bindend. Wer «zehn Jahre Garantie auf die Abdichtung» schreibt, hält das zehn Jahre.
- Kürzer bei einer Baute: wirkungslos, wenn der Vertrag ab dem 1. Januar 2026 geschlossen wurde. Die fünfjährige Verjährung lässt sich dann nicht zulasten des Bestellers verkürzen (OR Art. 371 Abs. 3). Die Klausel fällt weg, die fünf Jahre bleiben.
- «Nachbesserung ausgeschlossen» bei einer Baute: ungültig in Verträgen ab dem 1. Januar 2026. Eine im Voraus getroffene Abrede, die den Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung einschränkt oder ausschliesst, ist bei einer Baute nicht gültig (OR Art. 368 Abs. 2bis).
- Beschränkung beim beweglichen Werk: hier bleibt Vertragsfreiheit, mit zwei Grenzen. Hast du einen Mangel absichtlich verschwiegen, steht dir die Einrede der Verjährung nicht zu (OR Art. 371 Abs. 3 mit Art. 210 Abs. 6). Und steht die Klausel in AGB gegenüber einer Privatperson, gilt die Inhaltskontrolle nach UWG Art. 8.
- Herstellergarantie auf Material: kommt zu deiner Haftung dazu, ersetzt sie nicht. Der Kunde hat den Vertrag mit dir, nicht mit dem Hersteller.
Die Frist beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Rechnung
OR Art. 371 knüpft an die Abnahme des Werks an. Nicht an die Schlussrechnung, nicht an den Zahlungseingang und nicht an den letzten Arbeitstag. Ohne festgehaltenes Abnahmedatum weisst du nicht, wann deine Haftung endet, und dieser Nachteil trifft dich mehr als deinen Kunden. Halte die Abnahme darum schriftlich fest, mit Datum und Unterschrift. Eine Vorlage findest du unter Abnahmeprotokoll, die Regeln dazu stehen im Ratgeber Abnahme nach SIA 118.
Was dich eine Nachbesserung kostet
Fünf Jahre Haftung heissen: Garantiearbeit ist ein fester Posten deines Jahres und kein Ausnahmefall. Das folgende Beispiel ist eine Nachbesserung an einer Malerarbeit, die mit CHF 4'860.00 verrechnet war. Setz deine eigenen Ansätze ein.
- Arbeit, 6 Stunden zu CHF 95.00
- CHF 570.00
- Material
- CHF 180.00
- Anfahrt, zweimal pauschal CHF 30.00
- CHF 60.00
- Kosten der Nachbesserung
- CHF 810.00, also 16.7 Prozent des verrechneten Auftrags
Diese 810 Franken verrechnest du nicht: Die Verbesserung ist unentgeltlich. Das Geld kommt aus deiner Marge, und darum gehört es in deinen Stundenansatz. Wie du das rechnest, steht im Ratgeber Stundensatz berechnen.
Was du dem Kunden antwortest
Die Frage kommt fast immer im Verkaufsgespräch, und eine ausweichende Antwort kostet Vertrauen. Der folgende Text ist als Geschäftsbrief formuliert und duzt den Kunden deshalb nicht. Die eckigen Klammern ersetzt du.
Sehr geehrte Frau [Name] Sie haben gefragt, wie lange wir für unsere Arbeit geradestehen. Für Arbeiten an Ihrem Gebäude haften wir nach Obligationenrecht fünf Jahre ab der Abnahme. Diese Frist können wir vertraglich nicht verkürzen, und wir wollen das auch nicht. Zeigt sich in dieser Zeit ein Mangel an unserer Leistung, beheben wir ihn unentgeltlich. So gehen wir vor: Melden Sie den Mangel an [E-Mail-Adresse] oder unter [Telefonnummer]. Wir sehen uns die Stelle innert [Anzahl] Arbeitstagen an und nennen Ihnen danach schriftlich einen Termin für die Behebung. Nicht unter die Haftung fallen gewöhnliche Abnutzung, Schäden durch Dritte und Folgen einer Nutzung, für die das Werk nicht bestimmt ist. Für das eingebaute Material [Produkt] gilt zusätzlich die Herstellergarantie von [Dauer]. Freundliche Grüsse [Name, Funktion]
Häufige Fragen
Muss ich einen Garantieschein ausstellen?
Nein. Deine Haftung entsteht aus dem Werkvertrag und braucht kein Papier. Ein schriftliches Versprechen ist trotzdem nützlich, weil es festhält, was genau du zusagst und was nicht. Etwas anderes ist der Garantieschein am Bau im Sinn einer Bürgschaft einer Bank oder Versicherung: Den verlangt der Bauherr, um den Rückbehalt abzulösen, sofern euer Vertrag oder die vereinbarte SIA 118 das vorsieht.
Gilt meine Haftung auch für Material, das der Kunde selbst gekauft hat?
Zeigen sich bei der Ausführung Mängel am Stoff, den der Besteller geliefert hat, musst du ihm das ohne Verzug anzeigen. Unterlässt du die Anzeige, fallen die nachteiligen Folgen dir zur Last (OR Art. 365 Abs. 3). Hat der Besteller trotz deiner ausdrücklichen Abmahnung auf seiner Weisung beharrt, fallen seine Mängelrechte dahin, soweit er den Mangel damit selbst verschuldet hat (OR Art. 369). Mach die Abmahnung schriftlich.
Beginnt die Frist nach einer Nachbesserung neu?
Das Gesetz sagt dazu nichts. Massgebend ist die Unterbrechung der Verjährung: Anerkennst du den Anspruch vorbehaltlos, unterbricht das die Verjährung, und sie beginnt für diesen Anspruch von neuem (OR Art. 135 Ziff. 1, Art. 137 Abs. 1). Hilfst du dagegen aus Kulanz und hältst schriftlich fest, dass du keine Haftung anerkennst, läuft die alte Frist weiter. Lass die Behebung darum mit Datum, Umfang und diesem Vermerk quittieren.
Kann ich die Haftung durch die SIA 118 verkürzen?
Nein. Die SIA 118 ist eine private Norm und gilt nur, wenn ihr sie im Werkvertrag vereinbart habt. Die Norm kann vom zwingenden Gesetz nicht abweichen: Bei Verträgen ab dem 1. Januar 2026 bleiben die fünf Jahre und das Nachbesserungsrecht bei Bauten bestehen, egal was in der Norm oder im Vertrag steht.
Was ist mit Mängeln, die erst nach fünf Jahren auftauchen?
Dann sind die Mängelansprüche verjährt, und der Kunde kann aus dem Werkvertrag nichts mehr verlangen. Anders liegt es, wenn du einen Mangel absichtlich verschwiegen hast: Dann steht dir die Einrede der Verjährung nicht zu (OR Art. 371 Abs. 3 mit Art. 210 Abs. 6). Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, etwa aus Haftung für Personenschäden, sind davon unabhängig.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 368: Recht des Bestellers bei Mängeln
- Obligationenrecht (OR), Art. 369: Verantwortlichkeit des Bestellers
- Obligationenrecht (OR), Art. 371: Verjährung der Mängelansprüche
- Obligationenrecht (OR), Art. 210 Abs. 6: keine Verjährungseinrede bei absichtlicher Täuschung
- Obligationenrecht (OR), Art. 135 und 137: Unterbrechung der Verjährung und neue Frist
- Änderung des OR vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Januar 2026
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 8: missbräuchliche Geschäftsbedingungen
Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.
