Frage

Brauche ich einen Treuhänder?

Kurz gesagt

Nein. Kein Schweizer Gesetz schreibt einem Betrieb vor, eine Treuhandstelle zu beauftragen. Buchführung, Mehrwertsteuer-Abrechnung und Steuererklärung darfst du selbst erledigen, und die Verantwortung dafür bleibt ohnehin bei dir, auch wenn du die Arbeit abgibst. Eine echte Pflicht zu einer externen Fachperson gibt es nur an einer Stelle: GmbH und AG brauchen eine Revisionsstelle, solange nicht alle Beteiligten darauf verzichten und der Betrieb höchstens zehn Vollzeitstellen hat (OR Art. 727a Abs. 2).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wo es wirklich eine Pflicht gibt

Die meisten Aufgaben, für die Unternehmen eine Treuhandstelle beiziehen, darf man selbst erledigen. Das Gesetz interessiert sich dafür, dass sie richtig erledigt werden, nicht dafür, von wem.

AufgabeFachperson zwingend?Grundlage
Buchführung und JahresrechnungNeinOR Art. 957 ff.
Mehrwertsteuer-AbrechnungNein. Die steuerpflichtige Person rechnet innert 60 Tagen unaufgefordert selbst abMWSTG Art. 71 Abs. 1
Steuererklärung und BeilagenNeinDBG Art. 125
Revision der Jahresrechnung bei GmbH und AGJa, ein zugelassener Revisor, ausser beim Verzicht (Opting-out)OR Art. 727a und 727c
Gründung einer GmbH oder AGJa, aber eine Notarin: Es braucht eine öffentliche UrkundeOR Art. 629 und 777
Für die Einzelfirma gibt es keine Revisionspflicht. Sie hat keine Revisionsstelle, weil sie keine Gesellschaftsorgane hat.
Achtung: Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision braucht die Zustimmung aller Beteiligten und höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt er nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor Beginn des Geschäftsjahres beim Handelsregisteramt angemeldet werden, mit der letzten Jahresrechnung als Beilage (OR Art. 727a Abs. 2 und 2bis). Rückwirkend geht es nicht mehr.

Die Verantwortung bleibt bei dir

Das ist der Punkt, den viele unterschätzen. Gegenüber den Behörden bist du verpflichtet, nicht deine Treuhandstelle. Die Mehrwertsteuer-Abrechnung schuldet die steuerpflichtige Person unaufgefordert (MWSTG Art. 71 Abs. 1). Geschäftsbücher, Belege und Aufstellungen musst du als Selbstständigerwerbender zehn Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen (DBG Art. 126 Abs. 2 und 3). Den Geschäftsbericht unterzeichnet, wer im Betrieb für die Rechnungslegung zuständig ist, also bei einem Kleinbetrieb du (OR Art. 958 Abs. 3). Führst du vereinfacht Buch, legst du der Steuererklärung deine eigenen Aufstellungen bei (DBG Art. 125 Abs. 2 Bst. b).

Im Verhältnis zur Treuhandstelle gilt Auftragsrecht: Sie haftet dir für getreue und sorgfältige Ausführung (OR Art. 398 Abs. 2). Ein Fehler kann dort also Folgen haben. Gegenüber der Steuerverwaltung hilft dir das im ersten Moment nicht weiter, denn die hält sich an dich.

Was dafür spricht, es selbst zu machen

  • Du siehst deine Zahlen laufend und nicht erst im Frühling des Folgejahres
  • Du kennst deine Belege. Niemand muss dich anrufen, um zu fragen, was die Quittung vom März war
  • Bei einer Einzelfirma unter CHF 500'000.00 Umsatzerlös genügen Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (OR Art. 957 Abs. 2). Das ist Fleissarbeit, keine Wissenschaft
  • Die Kosten fallen weg, und bei einem kleinen Betrieb sind sie ein spürbarer Posten

Was dagegen spricht

  • Abgrenzungen am Jahresende: angefangene Arbeiten, Abschreibungen, Rückstellungen. Hier entstehen die teuren Fehler
  • Die Mehrwertsteuer im Sonderfall: Bauleistungen, Kunden im Ausland, Eigenverbrauch, Privatanteile am Fahrzeug
  • Der Wechsel in die vollständige Buchführung, siehe Muss ich eine doppelte Buchhaltung führen?
  • Die Zeit. Ein Abend im Monat für die Buchhaltung ist ein Abend, an dem du nichts verrechnest

Der Mittelweg, den die meisten Kleinbetriebe fahren

Du erfasst laufend, die Treuhandstelle bucht und schliesst ab. Das ist keine halbe Sache, sondern die sauberste Arbeitsteilung: Du lieferst geordnete Belege, Rechnungs- und Zahlungslisten, sie macht daraus die Buchhaltung, den Abschluss und die Steuererklärung. Wie so eine Übergabe aussieht, steht im Ratgeber Belege an die Treuhandstelle übergeben.

Auch bei der Mehrwertsteuer lässt sich die Arbeit teilen. Im Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung gibt es zwei Rollen: Ausfüller darf die Abrechnung vorbereiten, Einreicher darf sie einreichen. Du kannst deiner Treuhandstelle also das Vorbereiten überlassen und selbst einreichen, oder beides abgeben. Wen du suchst und woran du ihn erkennst, steht im Ratgeber Eine Treuhänderin finden.

So macht es KIDESK

KIDESK ersetzt die Treuhandstelle nicht und führt keine Finanzbuchhaltung. Es ist die Vorstufe: Rechnungen, Offerten, Belege und Zahlungen an einem Ort. Zum Abschluss packst du ein Treuhand-Paket als ZIP je Monat, Quartal oder Jahr, mit Buchungsliste als CSV-Datei, Belegdateien als PDF und JPG und Formaten für gängige Buchhaltungsprogramme. Deine Treuhandstelle kann stattdessen auch einen eigenen, rein lesenden Zugang bekommen und direkt am Beleg nachfragen. Sie zahlt dafür nichts.

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Häufige Fragen

Muss meine GmbH eine Revisionsstelle haben?

Grundsätzlich ja: Wer nicht ordentlich geprüft werden muss, braucht eine eingeschränkte Revision (OR Art. 727a Abs. 1). Darauf verzichten kannst du mit der Zustimmung aller Gesellschafter, wenn der Betrieb höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht wirkt nur für künftige Geschäftsjahre und muss vorher im Handelsregister angemeldet werden.

Darf meine Treuhandstelle zugleich die Revisionsstelle sein?

Bei der eingeschränkten Revision ja. OR Art. 729 Abs. 2 erlaubt ausdrücklich das Mitwirken bei der Buchführung und andere Dienstleistungen; entsteht dabei das Risiko, eigene Arbeiten zu prüfen, muss der Betrieb durch organisatorische und personelle Massnahmen eine verlässliche Prüfung sicherstellen. Bei der ordentlichen Revision ist dasselbe unzulässig (OR Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4).

Kann die Treuhandstelle meine Mehrwertsteuer einreichen?

Ja. Im Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung vergibst du Berechtigungen: Die Rolle Ausfüller bereitet die Abrechnung vor, die Rolle Einreicher reicht sie ein. Die Pflicht zur Abrechnung bleibt trotzdem bei dir als steuerpflichtiger Person (MWSTG Art. 71 Abs. 1).

Was kostet eine Treuhandstelle?

Das hängt vom Umfang ab: laufende Buchführung, nur Abschluss, Mehrwertsteuer, Löhne, Steuererklärung. Seriöse Zahlen dazu gibt es nicht ohne konkrete Offerte, darum nennen wir hier keine. Wichtig ist, dass Honorar und Abrechnungsart schriftlich festgehalten sind. Fehlt eine Abrede, ist nach OR Art. 394 Abs. 3 die übliche Vergütung geschuldet, und darüber lässt sich hinterher trefflich streiten.

Hafte ich, wenn die Treuhandstelle einen Fehler macht?

Gegenüber der Behörde bleibst du verpflichtet: Abrechnung, Aufbewahrung und Mitwirkung schulden Gesetz und Verordnung dir persönlich (MWSTG Art. 71, DBG Art. 126). Intern haftet die Treuhandstelle für getreue und sorgfältige Ausführung des Auftrags (OR Art. 398 Abs. 2). Prüfe darum, was du unterschreibst, bevor du es unterschreibst.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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