Wo das Wort im Gesetz steht
Das Obligationenrecht (OR) verwendet «Gewährleistung» im Kaufrecht: Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache keine Mängel hat, «die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern», und ebenso für zugesicherte Eigenschaften (OR Art. 197 Abs. 1). Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Im Werkvertragsrecht steht dasselbe unter anderem Namen: Rechte des Bestellers bei Mängeln (OR Art. 368). Im Alltag meint «Gewährleistung» beides. Wer einen Streit sauber führen will, sagt dazu, ob es um einen Kauf oder um ein Werk geht, denn Fristen und Rechte unterscheiden sich.
Drei Bedingungen, sonst gibt es nichts
- Ein Mangel, der schon bei der Übergabe angelegt war. Verschleiss, falsche Bedienung und spätere Eingriffe Dritter gehören nicht dazu.
- Eine rechtzeitige Rüge. Ohne sie gilt die Sache oder das Werk als genehmigt, und die Ansprüche fallen dahin (OR Art. 201 Abs. 2, OR Art. 370 Abs. 1). Was in eine brauchbare Rüge gehört, steht unter Mängelrüge.
- Eine Frist, die noch läuft. Die Verjährung beträgt zwei oder fünf Jahre, je nach Sache und Werk.
Kauf und Werkvertrag im Vergleich
| Punkt | Kauf (OR Art. 197 ff.) | Werkvertrag (OR Art. 367 ff.) |
|---|---|---|
| Was der Kunde verlangen kann | Den Kauf rückgängig machen (Wandelung) oder Ersatz des Minderwerts (Minderung) | Bei erheblichen Mängeln die Annahme verweigern, sonst den Lohn mindern oder unentgeltliche Verbesserung verlangen, bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz |
| Grundlage dafür | OR Art. 205 | OR Art. 368 |
| Rügefrist | Sofort nach der übungsgemässen Untersuchung, verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung. 60 Tage bei Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben | 60 Tage beim unbeweglichen Werk, sonst Anzeige nach der Prüfung und bei verdeckten Mängeln sofort nach Entdeckung |
| Verjährung | 2 Jahre ab Ablieferung, 5 Jahre bei Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben | 2 Jahre ab Abnahme, 5 Jahre beim unbeweglichen Werk und gegenüber Architekt und Ingenieur |
| Grundlage dafür | OR Art. 201 und 210 | OR Art. 367, 370 und 371 |
Wie weit du sie ausschliessen darfst
Im Kaufrecht ist eine Wegbedingung grundsätzlich möglich, aber sie hat drei Grenzen. Erstens ist sie ungültig, wenn du dem Käufer die Mängel arglistig verschwiegen hast (OR Art. 199). Zweitens darfst du die Verjährung nicht unter zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzen, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und du beruflich oder gewerblich handelst (OR Art. 210 Abs. 4). Drittens darfst du bei Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die Rügefrist von 60 Tagen nicht verkürzen (OR Art. 201 Abs. 4). Beim Werkvertrag über eine Baute ist seit dem 1. Januar 2026 Schluss: Der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung kann nicht mehr zum Voraus eingeschränkt werden, und die fünfjährige Verjährung ist nicht zulasten des Bestellers abänderbar (OR Art. 368 Abs. 2bis, OR Art. 371 Abs. 3).
Gewährleistung ist nicht Garantie
Die Gewährleistung steht im Gesetz, die Garantie in deinem Papier. Sagst du «fünf Jahre Garantie auf die Dichtigkeit» zu, gilt das zusätzlich und nach deinen Bedingungen. Es ersetzt die gesetzliche Haftung nicht und verkürzt sie nicht. Umgekehrt heisst «keine Garantie» nicht «keine Haftung». Die Fristen, die Rügepflicht und die Besonderheiten am Bau stehen ausführlich im Ratgeber Garantie und Gewährleistung für Handwerksbetriebe.
Häufige Fragen
Haftet mein Lieferant, wenn das eingebaute Material mangelhaft war?
Ja, dir gegenüber gilt Kaufrecht. Du musst aber selbst rügen, und zwar sofort nach der üblichen Prüfung. Hat das Material ein unbewegliches Werk mangelhaft gemacht, hast du 60 Tage Zeit und fünf Jahre Verjährung (OR Art. 201 Abs. 4, OR Art. 210 Abs. 2). Prüfe Lieferungen deshalb bei der Annahme und nicht erst auf der Baustelle.
Gilt die Gewährleistung auch, wenn der Kunde die Ausführung so verlangt hat?
Nein, soweit der Mangel auf seine Weisungen zurückgeht und du ihn ausdrücklich abgemahnt hast (OR Art. 369). Diese Abmahnung musst du beweisen. Ein Satz in der Auftragsbestätigung oder eine E-Mail am selben Tag genügt, das Gespräch auf der Baustelle allein nicht.
Muss ich zuerst nachbessern dürfen, bevor der Kunde einen Dritten holt?
In der Regel ja. Bei minder erheblichen Mängeln kann der Besteller die unentgeltliche Verbesserung verlangen; will er sie durch einen Dritten ausführen lassen, setzt er dir zuerst eine angemessene Frist und droht die Ersatzvornahme an (OR Art. 368 Abs. 2 mit Verweis auf OR Art. 366 Abs. 2). Reagierst du nicht, gehen die Kosten zu deinen Lasten.
Was bedeutet Gewährleistung bei einer Dienstleistung ohne Werk?
Dort gibt es sie nicht. Beim Auftrag schuldest du sorgfältiges Tätigwerden, keinen Erfolg, und haftest für die Verletzung dieser Sorgfalt (OR Art. 398 Abs. 2). Ob eine Leistung Werk oder Auftrag ist, entscheidet deshalb auch darüber, ob überhaupt Mängelrechte bestehen (Auftrag).
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 197: Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache
- OR Art. 199: Wegbedingung der Gewährspflicht
- OR Art. 201 und 205: Mängelrüge im Kaufrecht, Wandelung und Minderung
- OR Art. 210: Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht
- OR Art. 367 bis 371: Mängelrüge, Rechte des Bestellers, Verjährung beim Werkvertrag
- Änderung des OR vom 20. Dezember 2024 (Baumängel), in Kraft seit 1. Januar 2026
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