Begriff

Gewährleistung: die Haftung, die von selbst gilt.

Kurz gesagt

Gewährleistung ist die gesetzliche Haftung für Mängel einer verkauften Sache oder eines hergestellten Werks. Sie entsteht von selbst, ohne Schein und ohne Unterschrift. Im Kaufrecht heisst sie so (OR Art. 197), im Werkvertragsrecht spricht das Gesetz von den Rechten des Bestellers bei Mängeln (OR Art. 368). Eine Garantie ist etwas anderes: eine freiwillige Zusage, die zum Gesetz dazukommt, nie an seine Stelle tritt. Ansprüche bestehen nur, wenn der Kunde rechtzeitig rügt und die Verjährungsfrist von zwei oder fünf Jahren noch läuft.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Wo das Wort im Gesetz steht

Das Obligationenrecht (OR) verwendet «Gewährleistung» im Kaufrecht: Der Verkäufer haftet dafür, dass die Sache keine Mängel hat, «die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern», und ebenso für zugesicherte Eigenschaften (OR Art. 197 Abs. 1). Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat (Abs. 2). Im Werkvertragsrecht steht dasselbe unter anderem Namen: Rechte des Bestellers bei Mängeln (OR Art. 368). Im Alltag meint «Gewährleistung» beides. Wer einen Streit sauber führen will, sagt dazu, ob es um einen Kauf oder um ein Werk geht, denn Fristen und Rechte unterscheiden sich.

Drei Bedingungen, sonst gibt es nichts

  1. Ein Mangel, der schon bei der Übergabe angelegt war. Verschleiss, falsche Bedienung und spätere Eingriffe Dritter gehören nicht dazu.
  2. Eine rechtzeitige Rüge. Ohne sie gilt die Sache oder das Werk als genehmigt, und die Ansprüche fallen dahin (OR Art. 201 Abs. 2, OR Art. 370 Abs. 1). Was in eine brauchbare Rüge gehört, steht unter Mängelrüge.
  3. Eine Frist, die noch läuft. Die Verjährung beträgt zwei oder fünf Jahre, je nach Sache und Werk.

Kauf und Werkvertrag im Vergleich

PunktKauf (OR Art. 197 ff.)Werkvertrag (OR Art. 367 ff.)
Was der Kunde verlangen kannDen Kauf rückgängig machen (Wandelung) oder Ersatz des Minderwerts (Minderung)Bei erheblichen Mängeln die Annahme verweigern, sonst den Lohn mindern oder unentgeltliche Verbesserung verlangen, bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz
Grundlage dafürOR Art. 205OR Art. 368
RügefristSofort nach der übungsgemässen Untersuchung, verdeckte Mängel sofort nach Entdeckung. 60 Tage bei Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben60 Tage beim unbeweglichen Werk, sonst Anzeige nach der Prüfung und bei verdeckten Mängeln sofort nach Entdeckung
Verjährung2 Jahre ab Ablieferung, 5 Jahre bei Sachen, die in ein unbewegliches Werk integriert wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben2 Jahre ab Abnahme, 5 Jahre beim unbeweglichen Werk und gegenüber Architekt und Ingenieur
Grundlage dafürOR Art. 201 und 210OR Art. 367, 370 und 371
Die 60-Tage-Fristen kommen aus der OR-Revision Baumängel, in Kraft seit dem 1. Januar 2026, und kürzere Fristen sind dort unwirksam. Die Änderung selbst enthält keine Übergangsregel; weil neues Recht nicht zurückwirkt, bleibt für früher geschlossene Verträge das bisherige Recht massgebend.

Wie weit du sie ausschliessen darfst

Im Kaufrecht ist eine Wegbedingung grundsätzlich möglich, aber sie hat drei Grenzen. Erstens ist sie ungültig, wenn du dem Käufer die Mängel arglistig verschwiegen hast (OR Art. 199). Zweitens darfst du die Verjährung nicht unter zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen nicht unter ein Jahr verkürzen, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und du beruflich oder gewerblich handelst (OR Art. 210 Abs. 4). Drittens darfst du bei Sachen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, die Rügefrist von 60 Tagen nicht verkürzen (OR Art. 201 Abs. 4). Beim Werkvertrag über eine Baute ist seit dem 1. Januar 2026 Schluss: Der Anspruch auf unentgeltliche Verbesserung kann nicht mehr zum Voraus eingeschränkt werden, und die fünfjährige Verjährung ist nicht zulasten des Bestellers abänderbar (OR Art. 368 Abs. 2bis, OR Art. 371 Abs. 3).

Achtung: Der Satz «gekauft wie gesehen, unter Ausschluss jeder Gewährleistung» im Occasionsvertrag hält nicht, was er verspricht, wenn du gewerblich an eine Privatkäuferin verkaufst: Unter ein Jahr geht er bei gebrauchten Sachen dann nicht, und gegen arglistig verschwiegene Mängel hilft er in keinem Fall. Was du weisst, schreibst du hin. Ein dokumentierter Mangel im Vertrag ist besser als ein Ausschluss, der im Streit wegfällt.

Gewährleistung ist nicht Garantie

Die Gewährleistung steht im Gesetz, die Garantie in deinem Papier. Sagst du «fünf Jahre Garantie auf die Dichtigkeit» zu, gilt das zusätzlich und nach deinen Bedingungen. Es ersetzt die gesetzliche Haftung nicht und verkürzt sie nicht. Umgekehrt heisst «keine Garantie» nicht «keine Haftung». Die Fristen, die Rügepflicht und die Besonderheiten am Bau stehen ausführlich im Ratgeber Garantie und Gewährleistung für Handwerksbetriebe.

Häufige Fragen

Haftet mein Lieferant, wenn das eingebaute Material mangelhaft war?

Ja, dir gegenüber gilt Kaufrecht. Du musst aber selbst rügen, und zwar sofort nach der üblichen Prüfung. Hat das Material ein unbewegliches Werk mangelhaft gemacht, hast du 60 Tage Zeit und fünf Jahre Verjährung (OR Art. 201 Abs. 4, OR Art. 210 Abs. 2). Prüfe Lieferungen deshalb bei der Annahme und nicht erst auf der Baustelle.

Gilt die Gewährleistung auch, wenn der Kunde die Ausführung so verlangt hat?

Nein, soweit der Mangel auf seine Weisungen zurückgeht und du ihn ausdrücklich abgemahnt hast (OR Art. 369). Diese Abmahnung musst du beweisen. Ein Satz in der Auftragsbestätigung oder eine E-Mail am selben Tag genügt, das Gespräch auf der Baustelle allein nicht.

Muss ich zuerst nachbessern dürfen, bevor der Kunde einen Dritten holt?

In der Regel ja. Bei minder erheblichen Mängeln kann der Besteller die unentgeltliche Verbesserung verlangen; will er sie durch einen Dritten ausführen lassen, setzt er dir zuerst eine angemessene Frist und droht die Ersatzvornahme an (OR Art. 368 Abs. 2 mit Verweis auf OR Art. 366 Abs. 2). Reagierst du nicht, gehen die Kosten zu deinen Lasten.

Was bedeutet Gewährleistung bei einer Dienstleistung ohne Werk?

Dort gibt es sie nicht. Beim Auftrag schuldest du sorgfältiges Tätigwerden, keinen Erfolg, und haftest für die Verletzung dieser Sorgfalt (OR Art. 398 Abs. 2). Ob eine Leistung Werk oder Auftrag ist, entscheidet deshalb auch darüber, ob überhaupt Mängelrechte bestehen (Auftrag).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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