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Bauhandwerkerpfandrecht: vier Monate ab Vollendung.

Kurz gesagt

Das Bauhandwerkerpfandrecht muss spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit im Grundbuch eingetragen sein (ZGB Art. 839 Abs. 2). Wer am 31. Oktober 2026 fertig wird, hat bis zum 28. Februar 2027 Zeit. Das ist ein Sonntag: Rechne nicht damit, dass sich die Frist deswegen verschiebt. Die Frist ist eine Verwirkungsfrist: Ist sie abgelaufen, ist das Pfandrecht weg, auch wenn die Forderung unbestritten besteht. Das Gesuch beim Gericht am letzten Tag genügt nicht, der Eintrag muss stehen. Reiche darum mehrere Tage vorher ein.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Vollendung der Arbeit
31.10.2026
Frist
4 Monate, ZGB Art. 839 Abs. 2
Das sind
120 Kalendertage
Eigener Stichtag, 14 Tage früher
12.02.2027
Eintragung spätestens am
Sonntag, 28. Februar 2027

Rechenweg

31.10.2026 + 4 Monate = 28.02.2027

Monatsfrist auf den Tag gleicher Zahl, sonst auf den letzten Tag des Monats (OR Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3).

Der letzte Tag fällt auf einen Sonntag. Grundbuchamt und Gericht sind dann geschlossen. Rechne nicht damit, dass sich die Frist verschiebt. Am letzten Tag muss die Eintragung im Grundbuch stehen, nicht bloss das Gesuch beim Gericht liegen. Läuft die Frist ab, ist das Pfandrecht verwirkt, auch wenn deine Forderung unbestritten ist. Plane darum mindestens zwei Wochen ein, besser mehr: Du brauchst die Beweise für Vollendung und Forderung, und das Gericht braucht Zeit für die vorläufige Eintragung. Feiertage und die Öffnungszeiten des Grundbuchamts rechnet dieser Rechner nicht mit.

Was das Bauhandwerkerpfandrecht ist

ZGB Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 gibt Handwerkerinnen und Unternehmern, die auf einem Grundstück Arbeit geleistet oder Material und Arbeit geliefert haben, einen Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht an genau diesem Grundstück. Das Pfandrecht sichert den Werklohn. Wer nicht bezahlt wird, steht damit nicht mehr mit leeren Händen da, sondern hat eine Sicherheit, die im Grundbuch steht und bei einer Verwertung zählt.

Die Gegenpartei ist immer die Grundeigentümerin, unabhängig davon, wer den Auftrag erteilt hat. Die Gerichte des Kantons Zürich formulieren es so: Keine Rolle spielt, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat. Auch ein Subunternehmer, der vom Generalunternehmen beauftragt wurde und von diesem kein Geld sieht, kann das Pfandrecht am Grundstück eintragen lassen.

Frist: vier Monate ab Vollendung der Arbeit

ZGB Art. 839 Abs. 2 setzt die Frist: Die Eintragung hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Gerechnet wird wie jede Monatsfrist: auf den Tag im Zielmonat, der dieselbe Zahl trägt. Fehlt dieser Tag, gilt der letzte Tag des Monats (OR Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3).

Vollendung der ArbeitLetzter Tag für die EintragungWarum
21.09.202621.01.2027Gleiche Tageszahl vier Monate später
31.10.202628.02.2027Den 31. Februar gibt es nicht, also Monatsende. Der 28.02.2027 ist ein Sonntag
31.10.202329.02.2024Monatsende im Schaltjahr
31.12.202630.04.2027April hat nur 30 Tage
15.05.202615.09.2026Gleiche Tageszahl
Feiertage und die Öffnungszeiten des Grundbuchamts sind hier nicht berücksichtigt. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag oder Sonntag, meldet der Rechner das und verschiebt nichts: Grundbuchamt und Gericht sind dann geschlossen, handle vorher.
Achtung: Am letzten Tag muss das Pfandrecht im Grundbuch eingetragen sein. Die Gerichte des Kantons Zürich schreiben dazu wörtlich: Die blosse Gesuchstellung beim Gericht am letzten Tag der Frist genügt nicht. Das Gesuch ist spätestens einige Tage vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Frist ist eine Verwirkungsfrist, sie lässt sich nicht verlängern und nicht wiederherstellen.

Wann ist die Arbeit vollendet?

Massgebend ist der Abschluss der Hauptarbeiten, im Gewerbe «der letzte Hammerschlag». Das Bundesgericht sagt es genauer: Vollendet ist die Arbeit, wenn alle Verrichtungen ausgeführt sind, die Gegenstand des Werkvertrags bilden (BGE 125 III 113). Nicht massgebend ist die Rechnung, nicht die Abnahme und nicht der Zahlungsverzug des Kunden. Wer im August fertig wird und im Dezember mahnt, hat die Frist trotzdem im August gestartet.

  • Zählt als Vollendung: die letzte Arbeit, die für das geschuldete Werk unerlässlich ist, auch wenn sie klein ist. Das Bundesgericht würdigt solche Arbeiten nach ihrer Bedeutung für das Werk, nicht nach ihrem Umfang (BGE 125 III 113).
  • Zählt nicht: Arbeiten, mit denen du einen Mangel behebst, und der Ersatz gelieferter, aber fehlerhafter Teile. Eine Nachbesserung setzt die Frist nicht neu in Gang.
  • Zählt nicht: geringfügige oder nebensächliche Arbeiten, die das Werk nur noch vervollkommnen.
  • Heikel: unbedeutende Restarbeiten und Nacharbeiten, die nur dazu dienen, die Frist zu strecken. Ob sie zählen, entscheidet im Streitfall das Gericht. Verlass dich nicht darauf und rechne ab dem Abschluss der Hauptarbeiten.

So läuft die Eintragung

  1. 01

    Unterlagen zusammenstellen

    Werkvertrag oder Offerte mit Auftragsbestätigung, Rapporte, Lieferscheine, die Rechnung und ein Beleg für den Tag der Vollendung. Dazu der Grundbuchauszug mit der richtigen Parzelle und der aktuellen Eigentümerin.

  2. 02

    Gesuch beim Gericht einreichen

    Zuständig ist das Gericht am Ort des Grundstücks, im summarischen Verfahren. Ist die Sache eilig und erscheint der Anspruch glaubhaft, weist das Gericht das Grundbuchamt ohne Anhörung der Gegenseite an, das Pfandrecht vorläufig einzutragen.

  3. 03

    Vorläufige Eintragung sichert die Frist

    Mit dem vorläufigen Eintrag ist die Viermonatsfrist gewahrt. Danach prüft das Gericht die Sache in einem Verfahren mit beiden Seiten und bestätigt den Eintrag oder hebt ihn auf.

  4. 04

    Klage auf definitive Eintragung

    Bestätigt das Gericht den vorläufigen Eintrag, setzt es dir eine Frist, um auf definitive Eintragung zu klagen. Verstreicht diese Frist, kann die Eigentümerin den Eintrag löschen lassen.

Die Eintragung kann nicht verlangt werden, wenn die Eigentümerin für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet, etwa mit einer Bankgarantie. Seit dem 1. Januar 2026 sagt das Gesetz, wie weit die Sicherheit reichen muss: Forderung zuzüglich Verzugszinsen für zehn Jahre (ZGB Art. 839 Abs. 3). Wer das Pfandrecht dagegen zu spät anmeldet, verliert nur die Sicherheit, nicht die Forderung: Die Rechnung bleibt geschuldet und kann weiterhin betrieben werden. Wie lange, zeigt der Verjährungsrechner.

Setz dir im Kalender einen eigenen Stichtag zwei Wochen vor dem letzten Tag. Bis dahin muss entweder das Geld da sein oder das Gesuch beim Gericht liegen. Der Rechner oben zeigt diesen Stichtag mit an.

Häufige Fragen

Gilt die Frist auch für Subunternehmer?

Ja. Das Pfandrecht richtet sich gegen die Grundeigentümerin, unabhängig davon, wer den Auftrag erteilt hat. Gerade wenn ein Generalunternehmen nicht zahlt, ist das Pfandrecht für den Subunternehmer oft die einzige Sicherheit.

Kann ich die Viermonatsfrist verlängern lassen?

Nein. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Eine Erstreckung gibt es nicht, und nach Ablauf lässt sich die Frist auch nicht wiederherstellen. Gewahrt ist sie nur mit dem Eintrag im Grundbuch, wobei die vorläufige Eintragung genügt (BGE 126 III 462).

Startet die Frist neu, wenn ich später Mängel behebe?

Nein. Arbeiten, die nur der Behebung von Mängeln oder der Garantie dienen, setzen die Frist nicht neu in Gang. Massgebend bleibt der Abschluss der Hauptarbeiten. Bei unbedeutenden Restarbeiten ist die Abgrenzung heikel, verlass dich nicht darauf.

Was kostet die vorläufige Eintragung?

Die Gerichtskosten trägt zunächst die Handwerkerin, die das Gesuch stellt, auch wenn sie damit Erfolg hat. Über die endgültige Verteilung der Kosten entscheidet erst das Gericht im Verfahren auf definitive Eintragung. Die Höhe richtet sich nach dem Streitwert und nach dem kantonalen Tarif.

Brauche ich für das Gesuch eine Anwältin?

Vorgeschrieben ist das nicht. Die Gerichte des Kantons Zürich stellen zum Beispiel ein Formular und eine Wegleitung bereit. Weil die Frist nicht verlängerbar ist und die Unterlagen vollständig sein müssen, ist juristische Hilfe bei grösseren Beträgen trotzdem gut investiert.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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