Drei Ebenen, und nur eine davon gilt für alle
Im Gartenbau hängt die Antwort auf die Frage «welcher GAV gilt für mich» an zwei Dingen: an deinem Standort und an deiner Verbandsmitgliedschaft. Anders als in der Reinigung oder im Gastgewerbe gibt es keinen Vertrag, der für die ganze Schweiz allgemeinverbindlich erklärt wurde. Sortiere deinen Betrieb darum in dieser Reihenfolge ein.
- Gilt in deiner Region ein allgemeinverbindlich erklärter GAV? Dann gilt er, auch wenn du keinem Verband angehörst. Auf Bundesebene sind das der GAV für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft und der GAV für den Garten- und Landschaftsbau der Kantone Freiburg, Neuenburg, Jura und Berner Jura. Dazu kommen kantonale Allgemeinverbindlicherklärungen, etwa im Kanton Genf für die Branche Parks, Gärten, Baumschulen und Obstbau.
- Bist du Mitglied von JardinSuisse oder hast du einen Anschlussvertrag? Dann gilt der GAV für die Grüne Branche, soweit nicht ein lokal, kantonal oder regional verbindlicher GAV oder ein kantonaler Normalarbeitsvertrag Vorrang hat (Art. 2 GAV).
- Weder noch? Dann gelten für dich das Obligationenrecht, das Arbeitsgesetz und, in einigen Kantonen und Städten, ein gesetzlicher Mindestlohn. Mehr dazu unter Mindestlöhne in den Kantonen 2026.
| Region | Welcher Vertrag | Gilt für wen | Stand |
|---|---|---|---|
| Basel-Stadt und Basel-Landschaft | GAV für das Gärtnergewerbe BS und BL | alle Unternehmen im Geltungsbereich | Allgemeinverbindlicherklärung gültig bis 31.12.2026 |
| Freiburg, Neuenburg, Jura, Berner Jura | GAV für den Garten- und Landschaftsbau | alle Unternehmen im Geltungsbereich, dazu die Gemeinden Biel und Leubringen-Magglingen | Allgemeinverbindlicherklärung gültig bis 31.12.2027 |
| Genf, Tessin, Waadt, französischsprachiges Wallis | kantonale Verträge | je nach kantonalem Beschluss | beim SECO in der kantonalen Liste nachschlagen |
| übrige Schweiz | GAV für die Grüne Branche (JardinSuisse und Grüne Berufe Schweiz) | Mitglieder von JardinSuisse und Unternehmen mit Anschlussvertrag | Laufzeit 01.01.2025 bis 31.12.2026, verlängert sich ohne Kündigung um ein Jahr (Art. 18) |
Gilt der GAV für die Grüne Branche für meinen Betrieb?
Der betriebliche Geltungsbereich steht in Art. 3 des GAV und ist enger, als der Name vermuten lässt. Erfasst sind sämtliche Unternehmen des Gärtnergewerbes, die Mitglied von JardinSuisse sind, und alle dort angestellten Mitarbeitenden. Dazu gehören Topfpflanzen- und Schnittblumengärtnereien, Baumschulen ohne die bäuerlichen Obstbaumschulen, Stauden- und Kleingehölzgärtnereien und die Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus. Für Gartencenter gilt der GAV, soweit diese keinem anderen Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Für reine Landschaftsarchitekturbüros gilt er nicht.
Der persönliche Geltungsbereich klammert vier Gruppen aus (Art. 4.1): Eltern, Ehepartnerinnen und Kinder der Betriebsinhabenden, Mitglieder der Geschäftsleitung, das höhere Kader oberhalb der Stufe Vorarbeitende sowie Lernende. Für den mitarbeitenden Sohn im Familienbetrieb gilt der GAV also nicht, für den angestellten Gärtner mit Fähigkeitszeugnis schon. Günstigere Regelungen als der GAV darfst du immer vereinbaren, schlechtere nicht (Art. 4.2).
Anschlussvertrag: GAV ohne Verbandsmitgliedschaft
Ein Betrieb, der nicht bei JardinSuisse ist, kann sich dem GAV über einen Anschlussvertrag unterstellen (Art. 8). Der Anschluss läuft über die Vertragsparteien, hat eine Kündigungsfrist von sechs Monaten und gilt für die gesamte Vertragsdauer. Dafür wird neben dem Vollzugskostenbeitrag eine jährliche Gebühr nach Lohnsumme fällig (Art. 9.1): CHF 300.00 bis zu einer Lohnsumme von CHF 100'000.00, CHF 600.00 bis CHF 500'000.00, CHF 1'000.00 bis CHF 1'000'000.00 und CHF 1'200.00 darüber. Der Nachweis läuft über die endgültige Prämienabrechnung der AHV.
Warum sich das jemand freiwillig antut: Öffentliche Auftraggeber des Bundes dürfen einen Auftrag nur an Anbieter vergeben, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsbedingungen einhalten (BöB Art. 12 Abs. 1); für kantonale und kommunale Aufträge gilt das Beschaffungsrecht des Kantons. Dazu setzen sich die Vertragsparteien in den Zielsetzungen des GAV ausdrücklich dafür ein, dass Gärtnerarbeiten der öffentlichen Hand nur an unterstellte Unternehmen gehen. Wer auf kommunale Grünpflegeaufträge zielt, klärt vor der Offerte ab, was die Vergabestelle verlangt.
Die Mindestlöhne 2026 im Garten- und Landschaftsbau
Die Mindestlöhne stehen nicht im GAV selbst, sondern im Lohnregulativ, das die Vertragsparteien jährlich überprüfen und anpassen (Art. 54). Für 2026 gilt der Anhang «Lohnregulativ 2026 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau». Für Produktionsbetriebe und Baumschulen gibt es ein eigenes Regulativ mit anderen Kategorien.
| Lohnstufe | Monatslohn 2026 | Stundenlohn 2026 | Senkung wegen fehlender Berufserfahrung |
|---|---|---|---|
| Leitende Angestellte mit Fachausbildung | 5'275.00 | keine Angabe | keine |
| Gärtnerin oder Gärtner mit EFZ | 4'875.00 | 26.80 | in den ersten drei Jahren nach Lehrabschluss bis CHF 250.00 |
| Gärtnerin oder Gärtner mit EBA | 4'200.00 | 23.10 | 1. Jahr CHF 150.00, 2. Jahr CHF 100.00, 3. Jahr CHF 50.00 |
| Gartenarbeitende | 4'000.00 | 22.00 | keine |
Für die Kalkulation zählt nicht der Mindestlohn, sondern was eine verrechenbare Stunde kostet. Die Rechnung dazu lässt sich mit den Zahlen des Regulativs selbst machen, noch bevor eine einzige Sozialversicherung dazukommt.
- Mindestmonatslohn
- CHF 4'875.00
- mal 13 Monatslöhne
- CHF 63'375.00
- Jahresstunden laut Lohnregulativ
- 2'184.0
- Lohn je bezahlte Stunde
- CHF 29.02
- Ferien 25 Arbeitstage bei 8.4 Stunden je Tag
- 210.0 Stunden
- 9 Feiertage bei 8.4 Stunden je Tag
- 75.6 Stunden
- Stunden, die beim Kunden anfallen können
- 1'898.4
- Lohnkosten je verrechenbare Stunde, ohne Sozialversicherungen
- CHF 33.38
Die 8.4 Stunden je Tag sind die 42 Wochenstunden auf die vorgeschriebene Fünftagewoche verteilt (Art. 34). Dazu kommen noch Arbeitgeberbeiträge, Krankentaggeldprämie, Unfallversicherung, Spesen, Fahrzeit, Werkzeug und Ausfallzeit bei schlechtem Wetter. Wie daraus ein tragfähiger Verkaufspreis wird, steht unter Stundensatz im Gartenbau berechnen und Was kostet mich ein Mitarbeiter wirklich.
Arbeitszeit, Ferien, Zuschläge: wo der GAV über das Gesetz hinausgeht
| Thema | GAV für die Grüne Branche | Artikel |
|---|---|---|
| Jahresarbeitszeit | 2'184 Stunden, im Schnitt 42 Stunden pro Woche; die Zahl schliesst die Absenzstunden für Ferien, Feiertage, Militär, Zivilschutz und Krankheit ein; die Jahreseinteilung darf saisonal und betriebsindividuell erfolgen | Art. 33.1 und 33.2, Lohnregulativ Ziffer 2 |
| Spitzen | in der Planung höchstens 50 Stunden pro Woche im Garten- und Landschaftsbau; zur Bewältigung von Spitzen bis 11 Stunden am Tag und für einen angemessenen Zeitraum bis 55 Stunden pro Woche | Art. 33.2 und 33.4 |
| Arbeitswoche | Fünftagewoche, ausser bei Feiertagen, Spitzen und beim Vorholen | Art. 34 |
| Erfassung | Mitarbeitende tragen ihre Präsenz im Arbeitsbuch oder auf dem Tagesrapport ein; die Pause ist unbezahlt, die Mittagspause dauert mindestens eine halbe Stunde | Art. 35.1 und 35.3 |
| Ferien | 25 Arbeitstage, im ersten Anstellungsjahr 22; für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr 25 Arbeitstage; ab dem Jahr des 50. Geburtstags 30 Arbeitstage; ab dem Jahr des 60. Geburtstags zusätzlich eine Woche unbezahlt | Art. 37 |
| Feiertage | 9 gesetzlich anerkannte Feiertage inklusive 1. August, die auf einen Arbeitstag fallen, zu 100 Prozent des Taglohns; massgebend sind die offiziellen Feiertage des Kantons, in dem der Betrieb liegt; fällt ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Tag, kann er nicht nachbezogen werden | Art. 40.1 und 41.3 |
| 13. Monatslohn | 100 Prozent des durchschnittlichen Monatslohns, spätestens mit dem Dezemberlohn; anteilig, wenn ein unbefristeter Vertrag mehr als drei Monate und jeder andere Vertrag mehr als sechs Monate gedauert hat | Art. 47 |
| Überstunden | 1:1 mit Freizeit im Folgejahr kompensieren; geht das nicht, bei Vollzeit ohne Kaderstufe mit 25 Prozent Zuschlag auszahlen | Art. 48.2 |
| Überzeit | Stunden über 50 pro Woche; ohne Kompensation innert 12 Monaten zwingend mit 25 Prozent Zuschlag | Art. 48.5 |
| Nacht, Sonntag, Feiertag | Nachtarbeit von 23.00 bis 06.00 Uhr 25 Prozent, Sonn- und Feiertage vom Vortag 23.00 Uhr bis 23.00 Uhr 50 Prozent | Art. 49 |
| Krankentaggeld | bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen Pflicht, versichert sind 80 Prozent des Lohns; die Leistungen müssen 90 Tage nach Eintritt in den Betrieb während 720 Tagen innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen ausgerichtet werden; die ersten zwei Tage ohne Lohnanspruch; Prämie hälftig | Art. 55.3 bis 55.7 |
| Spesen | Mittagessen CHF 18.00, Privatauto 60 Rappen je Kilometer, Motorrad 30 Rappen; der übliche Arbeitsweg wird abgezogen | Art. 50 und 51, Lohnregulativ Ziffer 3 |
| Kost und Logis | Monatspauschale CHF 720.00 für beides, CHF 480.00 nur Verpflegung, CHF 240.00 nur Unterkunft | Art. 52, Lohnregulativ Ziffer 4 |
Zwei Punkte gehen im Alltag gern vergessen. Erstens: Bei auswärtiger Arbeit ist die Hin- und Rückfahrt ab und zur Sammelstelle zu entschädigen (Art. 33.6). Für eine Equipe, die morgens im Werkhof startet und drei Objekte anfährt, ist das ein Kostenblock, der in die Pauschale gehört. Mehr dazu unter Ist Fahrzeit Arbeitszeit?. Zweitens: Wer sich für Piketteinsätze im Winterdienst bereithalten muss, wird dafür entschädigt, und der Pikettdienst wird gegenseitig abgesprochen (Art. 33.8).
Probezeit und Kündigung
Der GAV verlangt für die Kündigung mehr als das Gesetz: Sie ist auf das Ende eines Monats zu erklären und muss schriftlich per Einschreiben erfolgen oder visiert werden (Art. 64.3). Eine mündliche Kündigung im Werkhof erfüllt das nicht. Ausserdem dürfen für Betrieb und Mitarbeitende keine unterschiedlichen Fristen gelten; steht Widersprüchliches im Vertrag, gilt für beide die längere Frist (Art. 64.2).
| Zeitpunkt | Kündigungsfrist | Termin |
|---|---|---|
| Probezeit (erster Monat, schriftlich bis auf drei Monate verlängerbar) | 7 Kalendertage | jederzeit |
| 1. Dienstjahr | 1 Monat | Ende eines Monats |
| 2. bis und mit 9. Dienstjahr | 2 Monate | Ende eines Monats |
| ab dem 10. Dienstjahr | 3 Monate | Ende eines Monats |
Was du einmal im Jahr prüfst
Das neue Lohnregulativ holen
Es erscheint jeweils nach der Lohnrunde im November und gilt ab dem 1. Januar. Vergleiche jeden Lohn in deiner Lohnliste mit der Stufe im Regulativ, nicht nur die neuen Anstellungen.
Einstufungen nachführen
Wer die dreijährige Frist nach dem Lehrabschluss hinter sich hat, fällt aus der Senkung heraus und kostet ab diesem Monat den vollen Mindestlohn. Dasselbe gilt für Mitarbeitende mit EBA nach dem dritten Jahr.
Die Allgemeinverbindlicherklärung prüfen
Liegt dein Betrieb in Basel, Freiburg, Neuenburg, im Jura oder im Berner Jura, schaust du in der Liste des SECO nach, ob die Erklärung verlängert wurde und ob sich die Löhne geändert haben.
Die Arbeitszeitplanung festlegen
Die Jahreseinteilung der Sollstunden darf saisonal erfolgen, muss aber im Betrieb bekanntgegeben werden (Art. 33.2). Ohne Arbeitszeitkalender ist am Jahresende weder ein Plus noch ein Minus zu belegen.
Die Stundensätze nachrechnen
Steigt der Mindestlohn, steigt deine Kostenbasis für jede laufende Pauschale. Wer Gartenunterhalt im Abonnement verkauft, prüft das vor der ersten Rechnung des neuen Jahres.
Häufige Fragen
Gilt der GAV auch für mich, wenn ich nicht bei JardinSuisse bin?
In den meisten Regionen nicht. Der GAV für die Grüne Branche erfasst nach Art. 3 die Unternehmen des Gärtnergewerbes, die Mitglied von JardinSuisse sind, dazu Unternehmen mit einem Anschlussvertrag. Anders ist es dort, wo ein GAV allgemeinverbindlich erklärt wurde, also in Basel-Stadt und Basel-Landschaft, in Freiburg, Neuenburg, im Jura und im Berner Jura sowie in Kantonen mit eigener Allgemeinverbindlicherklärung. Dort gilt der Vertrag auch ohne Verbandsmitgliedschaft.
Wie hoch ist der Mindestlohn für eine Gärtnerin mit EFZ im Jahr 2026?
CHF 4'875.00 pro Monat, dreizehnmal im Jahr, im Garten- und Landschaftsbau. In den ersten drei Jahren nach dem Lehrabschluss darf der Lohn wegen fehlender Berufserfahrung um bis zu CHF 250.00 tiefer liegen. Der entsprechende Stundenansatz im Lohnregulativ ist CHF 26.80, allerdings ohne die Anteile für Ferien, Feiertage und den 13. Monatslohn, die zusätzlich zu vergüten sind.
Muss ich im Stundenlohn die Ferienentschädigung separat ausweisen?
Ja. Das Lohnregulativ verlangt, dass im Stundenlohn die Anteile für Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie für den 13. Monatslohn zusätzlich vergütet und auf der Lohnabrechnung ausgewiesen werden. Als Bemessungsgrundlage dient Ziffer 2 des Regulativs mit 2'184 Jahresstunden, 182 Monatsstunden und 42 Wochenstunden (Art. 42 GAV).
Wie viele Ferien schuldet der GAV im Gartenbau?
25 Arbeitstage pro Jahr, im ersten Anstellungsjahr 22. Ab dem Jahr des fünfzigsten Geburtstags steigt der Anspruch per 1. Januar auf 30 Arbeitstage, bei einer Neuanstellung bereits im ersten Jahr. Ab dem Jahr des sechzigsten Geburtstags kommt eine Woche unbezahlte Ferien dazu (Art. 37). Das Gesetz verlangt nur vier Wochen.
Dürfen wir in der Saison 55 Stunden pro Woche arbeiten?
Vorübergehend ja. Die Planung darf im Garten- und Landschaftsbau höchstens 50 Stunden vorsehen. Zur Bewältigung von Arbeitsspitzen oder zur Kompensation von Ausfällen dürfen nach Art. 33.4 Tagesarbeitszeiten von höchstens 11 Stunden angeordnet werden, wobei die Wochenarbeitszeit für einen angemessenen Zeitraum bis 55 Stunden betragen darf. Stunden über 50 pro Woche gelten als Überzeit und kosten ohne Kompensation innert zwölf Monaten 25 Prozent Zuschlag.
Was passiert, wenn ich weniger als den Mindestlohn zahle?
Die Abrede ist nichtig und wird durch den GAV ersetzt (OR Art. 357). Der Mitarbeitende kann die Differenz nachfordern, Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren erst nach fünf Jahren (OR Art. 128 Ziff. 3). Dazu kommt der Vollzug: Die paritätische Kommission kann bei begründetem Verdacht kontrollieren (Art. 12.5 und 13), Nachzahlungen verlangen und dem fehlbaren Betrieb die Kontroll- und Verfahrenskosten auferlegen (Art. 14.1 und 14.2). Eine Konventionalstrafe sieht dieser GAV nicht vor. Bei Aufträgen des Bundes kann ein Verstoss gegen die Arbeitsbedingungen den Ausschluss oder den Widerruf des Zuschlags nach sich ziehen (BöB Art. 44 Abs. 1).
Quellen
- Gesamtarbeitsvertrag für die Grüne Branche 2025 bis 2026 (JardinSuisse und Grüne Berufe Schweiz, Vertragstext)
- Lohnregulativ 2026 Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Anhang zum GAV für die Grüne Branche
- SECO: Liste der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- KMU-Portal des Bundes: Gesamtarbeitsverträge in den Kantonen
- Obligationenrecht (OR), Art. 356 und 357: Begriff und Wirkungen des Gesamtarbeitsvertrags
- Obligationenrecht (OR), Art. 329a: Ferien
- Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), Art. 12 und 44: Arbeitsbedingungen, Ausschluss und Widerruf des Zuschlags
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