Drei Bedingungen, sonst ist das Thema erledigt
OR Art. 40a öffnet die Tür nur für einen schmalen Bereich. Alle drei Punkte müssen zutreffen.
- Privater Gebrauch. Der Vertrag betrifft bewegliche Sachen oder Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Eine Firma, die für den Betrieb einkauft, fällt nicht darunter.
- Du handelst gewerblich. Der Anbieter hat im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Das trifft auf jeden Betrieb zu.
- Über 100 Franken. Die Leistung des Kunden muss 100 Franken übersteigen. Bei einem Kleinauftrag von CHF 90.00 gibt es kein Widerrufsrecht.
Ausgenommen sind ausserdem Versicherungsverträge, für die das Versicherungsvertragsgesetz gilt, und Geschäfte, die Banken und Finanzinstitute im Rahmen bestehender Finanzdienstleistungsverträge abschliessen.
Die Orte und Wege, die das Gesetz nennt
| Wo der Antrag gemacht wurde | Widerrufsrecht | Beispiel aus dem Alltag |
|---|---|---|
| Am Arbeitsplatz des Kunden, in Wohnräumen oder in deren unmittelbarer Umgebung (OR Art. 40b Bst. a) | Ja | Du klingelst wegen einer Aktion und die Kundin unterschreibt am Küchentisch |
| In öffentlichen Verkehrsmitteln, auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Bst. b) | Ja | Du sprichst Passanten auf der Strasse an und nimmst die Bestellung gleich dort auf |
| An einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war (Bst. c) | Ja | Verkaufsfahrt mit Mittagessen |
| Am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation (Bst. d) | Ja | Du rufst eine Privatkundin von dir aus an und schliesst am Telefon ab |
| An einem Markt- oder Messestand (OR Art. 40c Bst. b) | Nein | Der Kunde unterschreibt an deinem Stand an der Gewerbeausstellung |
| In deinen eigenen Geschäftsräumen | Nein | Der Kunde kommt in dein Büro oder deine Ausstellung |
| Nur per E-Mail, Formular oder Webshop, ohne vorherigen Besuch und ohne Anruf von dir | Nein | Du mailst die Offerte, der Kunde nimmt sie online an |
Die Ausnahme, die für Handwerksbetriebe entscheidend ist
OR Art. 40c Bst. a nimmt den Kunden aus, der die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat. Das ist der Normalfall im Handwerk: Die Kundin ruft an, weil die Heizung streikt oder weil sie eine Offerte für das Bad will, und bittet dich zu kommen. Dann hat sie die Verhandlungen selbst veranlasst, und es gibt kein Widerrufsrecht, auch wenn du bei ihr am Tisch sitzt.
Nach dem Wortlaut deckt die Ausnahme die Verhandlungen, die der Kunde gewünscht hat. Verkaufst du bei diesem Besuch zusätzlich etwas, das mit seinem Anliegen nichts zu tun hat, verlässt du den sicheren Bereich. Dasselbe gilt, wenn du selbst zum Termin eingeladen hast, etwa mit einem Flyer oder einem Kaltanruf, und der Kunde nur zugesagt hat. Halte darum fest, wer den Kontakt begonnen hat, am besten in der Terminbestätigung.
Die 14 Tage beginnen erst, wenn du informiert hast
Das ist der Punkt, den die meisten übersehen. Nach OR Art. 40d musst du den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm deine Adresse bekannt geben. Diese Angaben müssen datiert sein, den Vertrag erkennbar machen und ihm so übermittelt werden, dass er sie kennt, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt erst, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen und von diesen Angaben Kenntnis erhalten hat (OR Art. 40e Abs. 2). Ohne Belehrung fängt die Frist nach dem Wortlaut des Gesetzes gar nicht an zu laufen.
| Frage | Was gilt | Wer muss es beweisen |
|---|---|---|
| Muss der Widerruf schriftlich sein? | Nein, er ist an keine Form gebunden (OR Art. 40e Abs. 1) | Der Kunde muss beweisen, dass er rechtzeitig widerrufen hat |
| Wann begann die Frist? | Mit der Kenntnis der Angaben nach OR Art. 40d | Du. Der Beweis dieses Zeitpunkts liegt beim Anbieter (OR Art. 40e Abs. 3) |
| Ist der letzte Tag noch rechtzeitig? | Ja, wenn der Kunde am letzten Tag mitteilt oder die Erklärung der Post übergibt (OR Art. 40e Abs. 4) | Der Kunde |
Was ein Widerruf kostet
OR Art. 40f regelt die Folgen: Beide Seiten erstatten empfangene Leistungen zurück. Hat der Kunde eine Sache bereits gebraucht, schuldet er einen angemessenen Mietzins. Hast du eine Dienstleistung erbracht, muss er dir Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag ersetzen (OR Art. 402). Und dann folgt der Satz, der wehtut: Eine weitere Entschädigung schuldet der Kunde nicht. Dein Werklohn und deine Marge sind damit weg.
- Vereinbarter Preis ohne Mehrwertsteuer
- CHF 2'400.00
- Mehrwertsteuer 8.1 Prozent
- CHF 194.40
- Rechnung, die du gestellt hättest
- CHF 2'594.40
- Eingekaufte Anlage und Montagematerial
- CHF 900.00
- Montagezeit 3.5 Stunden zu CHF 110.00
- CHF 385.00
- Was nach dem Widerruf bleibt
- Die Anlage kommt zu dir zurück, die CHF 2'594.40 bekommst du nicht. Geschuldet sind nur Auslagen und Verwendungen nach OR Art. 402 und, wenn die Anlage schon in Gebrauch war, ein angemessener Mietzins (OR Art. 40f), keine weitere Entschädigung. Ob verbautes Montagematerial und die Montagezeit dazu zählen, entscheidet im Streit das Gericht
So schliesst du das Risiko aus
Halte fest, wer angefangen hat
Bestätige den Termin schriftlich, mit einem Satz wie «Sie haben uns am [Datum] um eine Besichtigung gebeten». Damit dokumentierst du die Ausnahme nach OR Art. 40c Bst. a, ohne dass du je darüber diskutieren musst.
Informiere, wenn du den Kontakt begonnen hast
Hast du geklingelt, einen Flyer verteilt oder kalt angerufen, gehört die Belehrung dazu. Sie muss datiert sein, den Vertrag benennen und deine Adresse enthalten.
Übergib sie vor dem Abschluss
Der Kunde muss die Angaben kennen, wenn er den Vertrag beantragt oder annimmt. Eine Belehrung, die du nachher per Post schickst, erfüllt den Zweck nicht sauber.
Lass den Empfang bestätigen
Eine Unterschrift mit Datum auf der Belehrung, oder eine Kopie im Vertrag mit demselben Datum. Das ist dein Beweis für den Fristbeginn, und den musst du führen.
Plane die Ausführung
Grosse Bestellungen und die Montage nach Ablauf der 14 Tage ansetzen. Drängt es, dann sprich offen darüber und halte das Einverständnis fest.
Widerrufsbelehrung nach Art. 40a ff. des Obligationenrechts Vertrag: [Bezeichnung der Leistung], Offerte Nr. [Nummer] Datum: [Datum] Sie können Ihren Antrag zum Vertragsabschluss oder Ihre Annahmeerklärung innert 14 Tagen widerrufen. Die Frist beginnt, sobald Sie den Vertrag beantragt oder angenommen und von dieser Belehrung Kenntnis erhalten haben. Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Zum Nachweis empfehlen wir die Schriftform. Die Frist ist eingehalten, wenn Sie uns Ihren Widerruf am letzten Tag mitteilen oder Ihre Widerrufserklärung an diesem Tag der Post übergeben. Richten Sie den Widerruf an: [Firma] [Strasse und Nummer] [Postleitzahl und Ort] [E-Mail-Adresse] Folgen des Widerrufs: Bereits empfangene Leistungen werden beidseitig zurückerstattet. Haben wir vor Ablauf der Frist bereits Leistungen erbracht, ersetzen Sie uns die Auslagen und Verwendungen nach Art. 402 OR (Art. 40f Abs. 3 OR). Empfang bestätigt: Ort und Datum: ______________________ Unterschrift Kundin oder Kunde: ______________________
Was oft damit verwechselt wird
- Der Rücktritt vom Werkvertrag. Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit zurücktreten, aber gegen Vergütung der geleisteten Arbeit und volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Das ist für dich deutlich besser als ein Widerruf.
- Die Kündigung des Auftrags. Ein Auftrag kann von jeder Seite jederzeit gekündigt werden (OR Art. 404). Den Unterschied erklärt Auftrag oder Werkvertrag.
- Der Irrtum. Wer sich über einen wesentlichen Punkt geirrt hat oder absichtlich getäuscht wurde, kann den Vertrag anfechten. Das sind eigene Regeln und keine Widerrufsfrist.
- Ein freiwilliges Rückgaberecht. Viele Unternehmen gewähren aus Kulanz eine Bedenkfrist. Das ist erlaubt, aber es ist deine Abrede und nicht das Gesetz. Schreib sie dann auch so hin.
Häufige Fragen
Gilt das Widerrufsrecht auch bei Geschäftskunden?
Nein. Die Bestimmungen gelten nur für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Kauft eine Firma für den Betrieb ein, fällt der Vertrag nicht unter OR Art. 40a, egal wo er unterschrieben wurde.
Ich habe die Belehrung vergessen. Wie lange kann der Kunde jetzt widerrufen?
Nach dem Wortlaut von OR Art. 40e Abs. 2 beginnt die Frist erst, wenn der Kunde von den Angaben nach OR Art. 40d Kenntnis erhalten hat. Ohne Belehrung läuft sie also nicht an. Dazu kommt, dass du den Zeitpunkt dieser Kenntnis beweisen müsstest. Wenn du es merkst, hol die Belehrung nach: Ab dann läuft die Frist.
Die Kundin hat mich angerufen und um eine Offerte gebeten. Kann sie trotzdem widerrufen?
In der Regel nicht. Wer die Vertragsverhandlungen ausdrücklich wünscht, hat kein Widerrufsrecht (OR Art. 40c Bst. a). Genau darum lohnt sich die schriftliche Terminbestätigung mit dem Hinweis, dass der Kunde um den Besuch gebeten hat.
Muss der Widerruf per Einschreiben kommen?
Nein. Der Widerruf ist an keine Form gebunden, ein Anruf oder eine Nachricht genügt (OR Art. 40e Abs. 1). Beweisen muss der Kunde allerdings, dass er rechtzeitig war, und dafür ist ein Brief das bessere Mittel. Ältere Merkblätter sprechen noch von Schriftlichkeit, das Gesetz verlangt sie seit der Revision von 2016 nicht mehr.
Gilt das Widerrufsrecht auch bei einem Notfall am Abend?
Meist nicht, weil der Kunde dich gerufen hat und damit die Verhandlungen gewünscht hat. Anders sieht es aus, wenn du bei diesem Einsatz zusätzlich einen längerfristigen Vertrag verkaufst, den niemand verlangt hat. Trenne darum die Störungsbehebung vom Verkauf.
Darf ich das Widerrufsrecht in meinen AGB ausschliessen?
Nein. Die Bestimmungen schützen den Kunden, und wo OR Art. 40a bis 40f greifen, kannst du sie nach herrschender Auffassung nicht zu seinem Nachteil wegbedingen. Was du tun kannst, ist die Situation so zu gestalten, dass die Bestimmungen gar nicht erst zur Anwendung kommen, etwa indem du die Offerte in deinen Geschäftsräumen machst, der Kunde an deinem Messestand unterschreibt oder er den Kontakt beginnt.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 40a: Geltungsbereich des Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften
- OR Art. 40b und 40c: Grundsatz und Ausnahmen
- OR Art. 40d bis 40f: Orientierungspflicht, Form und Frist, Folgen des Widerrufs
- Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen (BFK): Häufige Fragen, Ziffer 8 zu Haustürgeschäften
- KMU-Portal des Bundes: Widerrufsrecht in der Schweiz und der EU (kein gesetzliches Widerrufsrecht beim Online-Kauf)
- OR Art. 402: Ersatz von Auslagen und Verwendungen
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