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Rechner

Verjährung berechnen: fünf oder zehn Jahre.

Kurz gesagt

Forderungen aus Handwerksarbeit, aus dem Kleinverkauf von Waren, aus dem Arbeitsverhältnis, aus Miete und Pacht sowie aus anderen periodischen Leistungen verjähren in fünf Jahren (OR Art. 128). Alles andere verjährt in zehn Jahren (OR Art. 127). Die Frist beginnt mit der Fälligkeit der Forderung (OR Art. 130 Abs. 1); der Tag der Fälligkeit zählt nicht mit (OR Art. 132 Abs. 1). Bei einer Rechnung, die am 21. September 2026 fällig war, rechnet sich die Frist bis zum 21. September 2031. Das ist ein Sonntag: Handle spätestens am Werktag davor.

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Fällig seit
21.09.2026
Frist
5 Jahre, OR Art. 128 Ziff. 3
Verjährt ab
23.09.2031
Letzter Tag zum Handeln
Sonntag, 21. September 2031

Rechenweg

21.09.2026 + 5 Jahre = 21.09.2031

Der Tag der Fälligkeit zählt nicht mit (OR Art. 132 Abs. 1).

Der letzte Tag fällt auf einen Sonntag: Die Frist endet dann am nächsten Werktag (OR Art. 132 Abs. 2 mit Art. 78). Verlass dich nicht darauf und handle vorher.

Der letzte Tag fällt auf ein Wochenende. Gericht, Schlichtungsbehörde und Betreibungsamt sind dann geschlossen. Handle spätestens am Werktag davor. Jede Unterbrechung setzt die Frist zurück und sie beginnt von vorn (OR Art. 135 und 137). Unterbrochen wird sie, wenn der Kunde die Schuld anerkennt, eine Abschlagszahlung leistet, oder wenn du betreibst, ein Schlichtungsgesuch stellst oder klagst. Eine Mahnung allein unterbricht die Verjährung nicht. Bei Personenschaden gelten seit dem 1. Januar 2020 eigene Fristen (OR Art. 128a).

Fünf Jahre oder zehn Jahre?

Die Regel ist die Zehnjahresfrist. OR Art. 127: Mit Ablauf von zehn Jahren verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt. OR Art. 128 zählt danach abschliessend auf, was in fünf Jahren verjährt. Wer wissen will, welche Frist gilt, sucht seine Forderung zuerst in dieser Liste. Steht sie nicht dort, sind es zehn Jahre.

ForderungFristGrundlage
Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie andere periodische Leistungen5 JahreOR Art. 128 Ziff. 1
Lieferung von Lebensmitteln, Beköstigung, Wirtsschulden5 JahreOR Art. 128 Ziff. 2
Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztliche Besorgung5 JahreOR Art. 128 Ziff. 3
Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren5 JahreOR Art. 128 Ziff. 3
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern5 JahreOR Art. 128 Ziff. 3
Alles andere, etwa Darlehen oder ein grösserer Werkvertrag10 JahreOR Art. 127
Die Aufzählung in OR Art. 128 ist abschliessend. Was nicht darin steht, verjährt in zehn Jahren.

Ob etwas «Handwerksarbeit» ist, beurteilt das Bundesgericht nach der Art der Arbeit: Die Handarbeit muss mindestens so wichtig sein wie der Einsatz von Maschinen, die Organisation und die Administration (BGE 123 III 120). Anerkannt hat es unter anderem Gipser- und Malerarbeiten, sanitäre und elektrische Installationen sowie Reinigungs- und Gartenarbeiten. Nicht als Handwerksarbeit galten der Bau eines ganzen Hauses, Lieferung und Montage genormter Türen und Fenster und das Verlegen von Platten in hundert Nasszellen: Dort sind es zehn Jahre. Weil OR Art. 128 die Ausnahme ist, legt das Gericht ihn eng aus. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer eindeutig. Wer sicher gehen will, hält die kürzere Frist im Auge und handelt rechtzeitig.

Ab wann läuft die Frist?

OR Art. 130 Abs. 1: Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung. Ist eine Zahlungsfrist vereinbart, ist das der Verfalltag. Ohne Abrede ist die Forderung sofort fällig (OR Art. 75), der Werklohn mit der Ablieferung des Werks (OR Art. 372 Abs. 1). Steht die Frist nur auf deiner Rechnung, rechne vorsichtshalber ab dem früheren Datum. Wann genau der Verfalltag liegt, rechnet der Zahlungsfristen-Rechner. OR Art. 132 Abs. 1 ergänzt: Der Tag, an dem die Verjährung zu laufen beginnt, zählt nicht mit, und die Verjährung ist erst beendet, wenn der letzte Tag unbenützt verstrichen ist.

Malerrechnung, fällig am 21. September 2026
Art der Forderung
Handwerksarbeit
Frist nach OR Art. 128 Ziff. 3
5 Jahre
Beginn
Fälligkeit am 21.09.2026
Gerechneter letzter Tag
21.09.2031, ein Sonntag
Handle spätestens am
Freitag, 19.09.2031

Fällt der letzte Tag auf einen Sonntag oder einen anerkannten Feiertag, verweist OR Art. 132 Abs. 2 auf die Regeln der Erfüllung: Nach OR Art. 78 Abs. 1 gilt dann der nächstfolgende Werktag als letzter Tag der Frist. Für gesetzliche Fristen des Bundesrechts ist der Samstag einem Feiertag gleichgestellt (Bundesgesetz über den Fristenlauf an Samstagen). Der Rechner verschiebt trotzdem nichts: Er zeigt den gerechneten Tag samt Wochentag, nennt den Tag danach als «Verjährt ab» und rät bei einem Wochenende, am Werktag davor zu handeln. Wer rechtzeitig handelt, muss sich auf den einen Tag nie berufen.

Was die Verjährung unterbricht

Wird die Verjährung unterbrochen, beginnt die Frist von vorne (OR Art. 137 Abs. 1). Das ist der wichtigste Hebel für jeden Betrieb mit offenen Forderungen, und genau diesen Hebel kann ein Rechner nicht abbilden. OR Art. 135 nennt die Gründe.

  • Anerkennung durch den Schuldner, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung. Eine Teilzahlung setzt die Frist also neu in Gang.
  • Betreibung. Das Betreibungsbegehren unterbricht die Verjährung, auch wenn der Kunde danach Rechtsvorschlag erhebt.
  • Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie die Eingabe im Konkurs.
  • Nicht genug: eine Mahnung. Wer nur mahnt, hält die Frist nicht an. Das ist der häufigste Irrtum bei alten offenen Posten.
Ist die Forderung durch eine Urkunde anerkannt oder durch ein Gerichtsurteil festgestellt, beträgt die neue Frist immer zehn Jahre (OR Art. 137 Abs. 2). Eine unterschriebene Schuldanerkennung macht aus fünf Jahren also zehn.

Verjährt heisst nicht erloschen

Eine verjährte Forderung besteht weiter, nur kann sie nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Das Gericht prüft das nicht von sich aus (OR Art. 142). Zahlt jemand eine verjährte Schuld, kann er das Geld nicht zurückfordern (OR Art. 63 Abs. 2). In der Betreibung kann der Schuldner die Verjährung im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen.

Achtung: Seit dem 1. Januar 2020 gelten für Ansprüche aus Körperverletzung oder Tötung eigene Fristen: drei Jahre ab Kenntnis des Schadens und absolut zwanzig Jahre ab dem schädigenden Verhalten (OR Art. 128a für Ansprüche aus Vertrag). Dieser Rechner bildet das nicht ab.

Was ein Betrieb daraus macht

  1. 01

    Offene Posten einmal im Jahr durchsehen

    Sortiere nach Fälligkeit. Alles, was älter als vier Jahre ist, gehört auf eine eigene Liste.

  2. 02

    Teilzahlung oder Anerkennung holen

    Eine kleine Abschlagszahlung oder eine unterschriebene Ratenvereinbarung setzt die Frist neu in Gang und bringt oft mehr als die dritte Mahnung.

  3. 03

    Rechtzeitig betreiben

    Wenn nichts hilft, unterbricht das Betreibungsbegehren die Frist. Es ist günstiger als der Verlust der ganzen Forderung.

  4. 04

    Belege aufbewahren

    Was du nicht belegen kannst, kannst du nicht durchsetzen. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsbücher passt gut zur längeren Verjährungsfrist.

Häufige Fragen

Verjährt eine Handwerkerrechnung wirklich schon nach fünf Jahren?

Ja, Forderungen aus Handwerksarbeit stehen in OR Art. 128 Ziff. 3 und verjähren in fünf Jahren ab Fälligkeit. Nur bei grösseren Werkverträgen, die nicht mehr als gewöhnliche Handwerksarbeit gelten, kommt die Zehnjahresfrist von OR Art. 127 zum Zug.

Unterbricht eine Mahnung die Verjährung?

Nein. OR Art. 135 nennt die Anerkennung durch den Schuldner sowie Betreibung, Schlichtungsgesuch, Klage und Eingabe im Konkurs. Eine Mahnung gehört nicht dazu, so oft du sie auch schickst. Für den Verzugszins ist sie wichtig, für die Verjährung nutzlos.

Was passiert nach einer Unterbrechung?

Die Frist beginnt vollständig neu zu laufen (OR Art. 137 Abs. 1). Aus einer fünfjährigen Frist werden also noch einmal fünf Jahre. Ist die Forderung durch eine Urkunde anerkannt oder gerichtlich festgestellt, beträgt die neue Frist zehn Jahre.

Ab wann läuft die Frist bei einer Rechnung ohne Zahlungsfrist?

Ohne Abrede ist die Forderung sofort fällig (OR Art. 75), und damit beginnt auch die Verjährung, beim Werklohn mit der Ablieferung des Werks (OR Art. 372 Abs. 1). Nennt nur deine Rechnung eine Frist, rechne vorsichtshalber ab dem früheren Datum. Klare Zahlungsbedingungen in der Offerte ersparen diese Diskussion.

Kann ich eine verjährte Rechnung noch betreiben?

Einleiten kannst du eine Betreibung, das Betreibungsamt prüft die Forderung nicht. Erhebt der Kunde Rechtsvorschlag und beruft sich auf die Verjährung, bekommst du aber keine Rechtsöffnung und trägst die Kosten. Sinnvoll ist das darum nicht.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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