Was du da genau tust
Das Gesetz kennt keine «freiwillige Steuerpflicht». Es kennt eine Befreiung, auf die du verzichten kannst. Der Unterschied ist mehr als ein Wort: Die Befreiung ist kein Status, den du wählst, sondern die Folge deines Umsatzes. Wer im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.00 Umsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen erzielt, ist befreit (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Und wer befreit ist, darf auf die Befreiung verzichten und wird damit steuerpflichtig wie jeder grössere Betrieb.
- Ab wann: Der Verzicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (Art. 14 Abs. 4). Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Im Oktober 2026 kannst du also noch auf den 1. Januar 2026 zurück, aber nicht weiter.
- Wie lange: Mindestens während einer Steuerperiode (Art. 11 Abs. 2). Ein Jahr lang probieren und im Juni wieder aussteigen geht nicht.
- Wie: Anmeldung bei der ESTV, seit dem 1. Januar 2025 zwingend elektronisch über das Portal (MWSTV Art. 123 Abs. 2 Bst. e). Du wirst ins Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, deine UID bekommt den Zusatz MWST, und ab dann steht die Abrechnung regelmässig im Portal bereit.
- Was sich ändert: Du weist auf jeder Rechnung Satz und Steuerbetrag aus, ziehst die Vorsteuer aus deinen Einkäufen ab und rechnest vierteljährlich ab, bei Saldosteuersatz halbjährlich (MWSTG Art. 35 Abs. 1).
Was es bringt, in Franken statt in Argumenten
Rechne es an deinen eigenen Zahlen durch. Eine Schreinerin mit CHF 80'000.00 Umsatz kauft im Jahr für CHF 34'000.00 Material, Werkzeug, Treibstoff und Abos ein, alles inklusive 8.1 Prozent. Der Rechenweg ist in beiden Richtungen derselbe.
- Vorsteuer in den Einkäufen: 34'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 2'547.64
- Steuer auf dem Umsatz, wenn die Preise gleich bleiben: 80'000.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 5'994.45
- Nur Geschäftskunden: sie ziehen die Steuer ab, du schlägst sie auf und behältst die Vorsteuer
- plus CHF 2'547.64
- Nur Privatkunden und unveränderte Preise: die Steuer kommt aus deiner Marge
- minus CHF 3'446.81
- Unterschied zwischen beiden Kundengruppen im Jahr
- CHF 5'994.45
Die Frage ist also nicht, ob die Mehrwertsteuer gut oder schlecht ist, sondern wer sie am Ende trägt. Bei Geschäftskunden ist sie ein durchlaufender Posten, bei Privatkunden ein Preisaufschlag von 8.1 Prozent oder ein Loch in deiner Marge. Dazu kommt der Aufwand: vier Abrechnungen im Jahr, Belege sammeln, Vorsteuer sauber ziehen. Was dabei zählt, steht unter Vorsteuer und Belege.
Das Argument, das die meisten nicht kennen
Beim Eintritt in die Steuerpflicht darfst du Vorsteuer nachholen, die du früher nicht abziehen konntest. Das heisst Einlageentsteuerung (MWSTG Art. 32). Für Gegenstände, die du schon in Gebrauch genommen hast, ist der Abzug auf den Zeitwert beschränkt: Bei beweglichen Gegenständen und Dienstleistungen sinkt der Vorsteuerbetrag für jedes abgelaufene Jahr linear um einen Fünftel, bei unbeweglichen um einen Zwanzigstel (Art. 32 Abs. 2). Die buchmässige Behandlung spielt dabei keine Rolle.
- Kaufpreis damals, inklusive 8.1 Prozent
- CHF 32'400.00
- Darin enthaltene Vorsteuer: 32'400.00 mal 8.1 geteilt durch 108.1
- CHF 2'427.75
- Abzug für zwei abgelaufene Jahre: zwei Fünftel
- minus CHF 971.10
- Nachträglich abziehbare Vorsteuer
- CHF 1'456.65
Nicht verwechseln: Verzicht und Option
Zwei Dinge klingen ähnlich und sind es nicht. Der Verzicht auf die Befreiung nach Art. 11 betrifft die Steuerpflicht als Ganzes: Du bist zu klein, willst aber trotzdem abrechnen. Die Option nach Art. 22 betrifft einzelne Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind, etwa die Vermietung von Geschäftsräumen: Eine bereits steuerpflichtige Person versteuert sie freiwillig, um die Vorsteuer darauf abziehen zu können. Nutzt die Mieterin den Gegenstand ausschliesslich für Wohnzwecke, ist die Option ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. b).
Wieder aussteigen
Sinkt dein Umsatz unter die Grenze und ist zu erwarten, dass er sie auch in der folgenden Steuerperiode nicht erreicht, musst du dich abmelden. Möglich ist das frühestens auf das Ende jener Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht wurde. Meldest du dich nicht ab, gilt das als Verzicht auf die Befreiung ab Beginn der folgenden Steuerperiode (MWSTG Art. 14 Abs. 5). Wer also bleiben will, tut nichts. Wer gehen will, muss aktiv werden.
So macht es KIDESK
In KIDESK steht der Schalter unter Einstellungen, Firma, im Abschnitt «UID & Mehrwertsteuer»: MwSt-pflichtig ja oder nein. Erst wenn er auf ja steht, erscheinen die Felder für UID und MwSt-Nummer, und erst dann druckt KIDESK Satz und Steuerbetrag auf den Beleg. Unter Einstellungen, «Steuern & MwSt» wählst du dazu die Abrechnungsmethode, die Abrechnungsperiode und, bei der Saldosteuersatzmethode, den von der ESTV bewilligten Satz. KIDESK nimmt einen Satz, nicht mehrere je Tätigkeit. Die Anmeldung bei der ESTV nimmst du selbst im ePortal vor: KIDESK meldet dich nicht an und reicht nichts elektronisch ein.
Häufige Fragen
Kann ich rückwirkend auf mehrere Jahre verzichten?
Nein. Der Verzicht kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden (MWSTG Art. 14 Abs. 4). Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. Weiter zurück geht es nicht, auch nicht mit Belegen, die einen früheren Vorsteuerabzug rechtfertigen würden.
Wie lange bin ich gebunden, wenn ich mich freiwillig anmelde?
Mindestens während einer Steuerperiode, also mindestens ein volles Kalenderjahr (MWSTG Art. 11 Abs. 2). Danach kommst du nur heraus, wenn du unter der Umsatzgrenze liegst und dich aktiv abmeldest. Bleibst du untätig, läuft die Steuerpflicht weiter.
Lohnt sich die freiwillige Anmeldung bei Privatkunden?
In der Regel nicht. Private können die Steuer nicht abziehen, dein Preis wird für sie um 8.1 Prozent teurer, oder du trägst die Steuer aus deiner Marge. Der Vorsteuerabzug gleicht das nur aus, wenn dein Materialanteil hoch ist oder grosse Anschaffungen anstehen.
Kann ich als freiwillig Angemeldeter den Saldosteuersatz wählen?
Ja. Die Saldosteuersatzmethode steht bis CHF 5'024'000.00 Umsatz und höchstens CHF 108'000.00 Steuerschuld pro Jahr offen (MWSTG Art. 37 Abs. 1), Kleinbetriebe liegen weit darunter. Dann rechnest du halbjährlich ab und ziehst keine Vorsteuer, weil sie im Satz enthalten ist. Der Vergleich steht unter Saldosteuersatz oder effektive Methode.
Was ist mit dem Material, das ich beim Eintritt schon im Lager habe?
Dafür gibt es die Einlageentsteuerung (MWSTG Art. 32). Die früher nicht abgezogene Vorsteuer kannst du in der Abrechnungsperiode nachholen, in der die Voraussetzungen eingetreten sind. Bei bereits gebrauchten beweglichen Gegenständen sinkt der Betrag je abgelaufenes Jahr um einen Fünftel.
Muss ich mich anmelden, wenn ich die Grenze knapp überschreite?
Dann ist es keine Freiwilligkeit mehr. Die Befreiung endet, sobald die Umsätze des letzten Geschäftsjahres die Grenze erreicht haben oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird (MWSTG Art. 14 Abs. 3). Anmelden musst du dich unaufgefordert innert 30 Tagen (Art. 66 Abs. 1).
Quellen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 11: Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht
- MWSTG Art. 10: Grundsatz der Steuerpflicht und Umsatzgrenze von CHF 100'000
- MWSTG Art. 14: Beginn und Ende der Steuerpflicht, Verzicht und Abmeldung
- MWSTG Art. 27: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
- MWSTG Art. 32: Einlageentsteuerung, Zeitwert und Fünftelsregel
- MWSTG Art. 22: Option für die Versteuerung ausgenommener Leistungen
- ESTV: Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz
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