Die Datei ist nicht das Recht
Das Urheberrechtsgesetz (URG) ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich. Artikel 16 Absatz 3 sagt: «Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt.» Wer also die JPEG-Datei per Link bekommt, hat eine Datei und sonst nichts. Und Absatz 2 ergänzt, dass die Übertragung eines Teilrechts andere Teilrechte nur mitumfasst, wenn das vereinbart ist. Ohne Abrede bleibt beim Fotografen, was nicht ausdrücklich abgetreten wurde.
Dass Fotografien geschützt sind, ist seit 2020 auch für die nüchternen Aufnahmen geklärt. Neben den fotografischen Werken mit individuellem Charakter gelten «fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte» als Werke, «auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben» (URG Art. 2 Abs. 3bis). Das Produktfoto vor weissem Hintergrund fällt damit ebenso unter das Gesetz wie das inszenierte Porträt. Der Unterschied liegt in der Schutzdauer: 50 Jahre nach der Herstellung für diese Wiedergaben ohne individuellen Charakter, 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers für alle anderen Werke (URG Art. 29 Abs. 2).
Fünf Angaben, die ein Nutzungsrecht erst brauchbar machen
Ein Satz wie «Der Kunde erhält die Nutzungsrechte» ist keine Abrede, sondern eine Einladung zum Streit. Brauchbar wird das Recht erst, wenn fünf Dinge darinstehen. Die folgende Tabelle zeigt dieselbe Angabe einmal eng und einmal weit gefasst; dazwischen liegt dein Preis.
| Angabe | Eng gefasst | Weit gefasst |
|---|---|---|
| Umfang: welche Bilder | Die 20 gelieferten und bearbeiteten Bilder | Alle Aufnahmen des Termins, inklusive Ausschuss |
| Zweck: wofür | Eigene Website und eigene Social-Media-Kanäle | Jede Werbung, auch Print, Inserate, Plakate, Messen, Verpackung |
| Gebiet: wo | Schweiz | Weltweit |
| Dauer: wie lange | Zwei Jahre ab Lieferung | Unbefristet |
| Exklusivität und Weitergabe | Nicht exklusiv, keine Weitergabe an Dritte | Exklusiv, Weitergabe an Konzerngesellschaften und Handelspartner erlaubt |
- Produktion gemäss Vorlage: Vorbereitung, Fototag, Assistenz, Auswahl, Bearbeitung, Reise und Datenübergabe
- CHF 3'632.20
- Variante A: Website und Social-Media-Kanäle des Kunden, Schweiz, zwei Jahre, nicht exklusiv
- CHF 600.00
- Total Variante A, ohne MwSt
- CHF 4'232.20
- Variante B: zusätzlich Print, Inserate und Plakate, weltweit, unbefristet, exklusiv
- CHF 2'400.00
- Differenz, die allein aus dem Nutzungsrecht kommt
- CHF 1'800.00
- Total Variante B, ohne MwSt
- CHF 6'032.20
Der Vorteil der getrennten Position ist nicht der höhere Preis, sondern die Nachlizenzierung. Kommt der Kunde nach anderthalb Jahren und will die Bilder doch auf ein Plakat, ist das kein neuer Auftrag und kein neuer Fototag, sondern eine Erweiterung des Nutzungsrechts. Steht die erste Lizenz sauber in der Offerte, ist die zweite ein Zweizeiler.
Urhebernennung und Bearbeitung
Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht im Gesetz neben dem Verwendungsrecht (URG Art. 9 Abs. 1). Wer genannt werden will, schreibt in die Offerte, wie die Nennung aussieht: «Foto: [Name]» beim Bild, im Impressum oder im Abspann. Wer darauf verzichtet, schreibt auch das hin, denn ein Kunde, der nichts weiss, macht es falsch.
Getrennt davon steht das Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ein Werk geändert werden darf (URG Art. 11 Abs. 1). Selbst wenn jemand vertraglich zur Änderung befugt ist, kann sich die Urheberin jeder Entstellung widersetzen, die sie in der Persönlichkeit verletzt (Abs. 2). Für die Offerte reicht ein Satz: Zuschnitt und Anpassung der Helligkeit sind erlaubt, Montagen, Filter und der Einbau in andere Bilder brauchen eine Rückfrage.
Menschen auf dem Bild: die zweite Erlaubnis
Das Urheberrecht regelt dein Verhältnis zum Kunden. Es sagt nichts darüber, ob die abgebildete Person mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Dafür gilt der Persönlichkeitsschutz: Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann gegen jeden vorgehen, der an der Verletzung mitwirkt, und widerrechtlich ist eine Verletzung dann nicht, wenn sie durch Einwilligung, durch ein überwiegendes Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (ZGB Art. 28). Dazu kommt das Datenschutzgesetz, denn ein erkennbarer Mensch auf einem Bild ist eine Person mit Daten.
- Halte in der Offerte fest, wer die Einwilligungen einholt. Bei Mitarbeitenden des Kunden ist das der Kunde, bei gebuchten Modellen du.
- Nimm sie schriftlich. Eine kurze Erklärung mit Name, Datum, Zweck und Umfang der Veröffentlichung genügt und ist im Zweifel der einzige Beweis.
- Denk an Kinder. Für Minderjährige unterschreiben die Eltern, und zwar vor dem Termin, nicht danach.
- Bei Anlässen: sichtbarer Hinweis am Eingang. Wer weiss, dass fotografiert wird, kann ausweichen. Mehr zum Umgang mit Personendaten steht im Ratgeber Das Datenschutzgesetz im Kleinbetrieb.
Was in Fotografen-Offerten am häufigsten fehlt
- Die Zahl der bearbeiteten Bilder, nicht die Zahl der Aufnahmen. «500 Bilder» klingt gut und heisst nichts. Offeriert wird die Auswahl, die der Kunde wirklich bekommt.
- Wer auswählt und bis wann. Ohne Frist liegt der Kontaktbogen drei Wochen beim Kunden, und dein Termin für die Bearbeitung ist weg.
- Die Zahl der Korrekturrunden. Eine ist üblich, jede weitere ist eine Position.
- Die Rohdaten. RAW-Dateien sind Arbeitsmaterial, kein Ergebnis. Wer sie ausnahmsweise abgibt, offeriert das separat und regelt zugleich die Bearbeitung.
- Reisezeit und Wartezeit. Zwei Stunden Anfahrt und eine Stunde Warten auf die Geschäftsleitung sind Arbeitszeit. In der Offerte als eigene Position, sonst schenkst du sie her.
- Assistenz, Studio, Licht, Requisiten, Modelle. Alles, was du zukaufst, gehört sichtbar in die Offerte, mit dem Hinweis, dass Änderungen am Konzept die Kosten ändern.
- Wetter und Verschiebung. Draussen fotografiert man nicht immer. Nenne die Frist, bis zu der verschoben werden kann, und was eine kurzfristige Absage kostet.
- Archivierung und Nachlieferung. Wie lange bewahrst du die Bilder auf, und was kostet eine Nachlieferung in zwei Jahren? Ohne Angabe erwartet der Kunde beides gratis und für immer.
- Lieferformat und Auflösung. JPEG für das Web, JPEG oder TIFF für den Druck, Farbprofil, Dateibenennung. Eine Zeile spart zwei Mails.
Mehrwertsteuer: 8.1 Prozent, mit einer engen Ausnahme
Der Fotoauftrag ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Normalsatz von 8.1 Prozent (MWSTG Art. 25 Abs. 1), sofern du überhaupt steuerpflichtig bist. Die Grenze liegt bei CHF 100'000 Umsatz pro Jahr aus nicht ausgenommenen Leistungen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a); darunter weist du keine Steuer aus, und wer nicht im Register eingetragen ist, darf in Rechnungen auch nicht auf sie hinweisen (MWSTG Art. 27 Abs. 1).
Eine Ausnahme kennt das Gesetz für «kulturelle Dienstleistungen» und die Lieferung von Werken kultureller Natur durch deren Urheberinnen und Urheber, aufgezählt werden dort Schriftsteller, Komponistinnen, Filmschaffende, Kunstmaler und Bildhauerinnen (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16). Wann eine Fotografie darunterfällt, sagt die ESTV selbst: Es sind Fotografien, die der Fotograf selbst aufgenommen hat, von ihm oder unter seiner Überwachung im Voraus in begrenzter Stückzahl abgezogen beziehungsweise im Fotoprintverfahren hergestellt sowie zertifiziert oder von ihm signiert wurden (MWST-Branchen-Info 23 «Kultur», Ziffer 8.2.5, mit Verweis auf MWSTV Art. 48a Abs. 1 Bst. h). Und weiter, wörtlich: «Nicht als kulturelle Leistungen gelten jedoch Werbe-, Presse-, Hochzeits- und Portraitfotografien.» Diese Umsätze unterliegen dem Normalsatz. Wer neben dem Auftragsgeschäft nummerierte und signierte Editionen verkauft, klärt die Zuordnung vor der ersten Rechnung mit der ESTV oder der Treuhandstelle ab.
Jede Angabe in der Vorlage, und warum sie dasteht
| Angabe | Pflicht oder Praxis | Wozu sie dient |
|---|---|---|
| Nutzungsrecht als eigene Position mit eigenem Preis | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Ohne Abrede geht kein Teilrecht mit über (URG Art. 16 Abs. 2). Die eigene Position macht die Abrede sichtbar und die Erweiterung später einfach |
| Umfang, Zweck, Gebiet, Dauer, Exklusivität im Fusstext | Praxis | Ein Recht ohne diese fünf Angaben lässt sich weder ausüben noch verteidigen |
| Urhebernennung, ausdrücklich geregelt | Recht des Urhebers (URG Art. 9 Abs. 1) | Der Kunde weiss, wie er nennt, und du musst nicht nachträglich reklamieren |
| Bearbeitung: was erlaubt ist, was nicht | Recht des Urhebers (URG Art. 11) | Zuschnitt ist etwas anderes als Montage. Ohne Regel entscheidet die Grafikabteilung |
| Einwilligungen abgebildeter Personen, mit Zuständigkeit | Persönlichkeitsschutz (ZGB Art. 28) | Ohne Einwilligung kann die Veröffentlichung widerrechtlich sein, und zwar für beide Seiten |
| Anzahl bearbeiteter Bilder und Auswahlfrist | Praxis | Bestimmt den Aufwand und schützt deinen Terminplan |
| Rohdaten ausdrücklich nicht enthalten | Praxis | Was nicht ausgeschlossen ist, wird erwartet |
| Reise- und Wartezeit als Position | Praxis | Arbeitszeit, die sonst unsichtbar bleibt und damit gratis wird |
| Verschiebungs- und Absageregel | Praxis mit gesetzlicher Grenze | Nur eine vereinbarte Regel wirkt. Übermässige Pauschalen setzt das Gericht herab (OR Art. 163 Abs. 3) |
| Archivierung und Nachlieferung mit Frist und Preis | Praxis | Beendet die stillschweigende Erwartung, du hebest alles für immer auf |
| Gültigkeitsdatum | Praxis mit gesetzlicher Wirkung | Mit Frist bist du bis zum Ablauf gebunden und danach frei (OR Art. 3 Abs. 1 und 2) |
| MwSt-Satz und MwSt-Nummer | Pflicht auf der Rechnung (MWSTG Art. 26) | Auf der Offerte Praxis. Wer nicht im Register eingetragen ist, weist keine Steuer aus |
So macht es KIDESK
Deine wiederkehrenden Positionen, auch die Nutzungspakete, legst du in KIDESK einmal im Katalog an und holst sie von dort in die Offerte, statt jede Zeile neu zu tippen. Der Kunde nimmt sie online an, mit Unterschrift auf dem Bildschirm, und ihr erhaltet beide die Annahmebestätigung als PDF mit Name und Zeitpunkt. Aus der angenommenen Offerte wird die Rechnung, ohne dass du eine Zahl abtippst, und du siehst, wann der Kunde sie online geöffnet hat. Rechnest du einen Kunden im Ausland in Euro oder Dollar ab, stehen statt des QR-Einzahlungsscheins IBAN und BIC auf der Rechnung.
Häufige Fragen
Gehören dem Kunden die Bilder, wenn er sie bezahlt hat?
Nein, nicht automatisch. Die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse selbst dann nicht ein, wenn es das Originalwerk ist (URG Art. 16 Abs. 3), und die Übertragung eines Teilrechts umfasst andere Teilrechte nur, wenn das vereinbart ist (Abs. 2). Der Kunde bekommt genau das, was in der Offerte steht.
Wie viel ist ein Nutzungsrecht wert?
Das entscheidest du, und zwar entlang der Reichweite: Je mehr Medien, je grösser das Gebiet, je länger die Dauer und je eher Exklusivität, desto höher der Preis. Eine gebräuchliche Vorgehensweise ist ein Grundpreis für die enge Nutzung und Zuschläge je Erweiterung. Gesetzliche Tarife gibt es dafür nicht.
Muss ich RAW-Dateien herausgeben?
Nur wenn du es vereinbart hast. Rohdaten sind Arbeitsmaterial, und das Gesetz verpflichtet dich zu nichts, was nicht im Vertrag steht. Schliesse sie in der Offerte ausdrücklich aus, sonst erwartet sie der Kunde. Willst du sie abgeben, offeriere sie separat und regle zugleich, wer sie bearbeiten darf (URG Art. 11).
Brauche ich für Fotos von Menschen eine Einwilligung?
Für die Veröffentlichung ja. Eine Persönlichkeitsverletzung ist unter anderem dann nicht widerrechtlich, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (ZGB Art. 28 Abs. 2). Nimm die Einwilligung schriftlich, mit Zweck und Umfang, und halte in der Offerte fest, wer sie einholt: bei Mitarbeitenden des Kunden der Kunde, bei gebuchten Modellen du.
Welcher Mehrwertsteuersatz gilt für Fotoaufträge?
Der Normalsatz von 8.1 Prozent, sofern du steuerpflichtig bist. Die Grenze liegt bei CHF 100'000 Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen (MWSTG Art. 10 Abs. 2 Bst. a). Werbe-, Presse-, Hochzeits- und Portraitfotografien gelten nach der Praxis der ESTV ausdrücklich nicht als kulturelle Leistungen. Von der Steuer ausgenommen sind nur selbst aufgenommene Fotografien, die in begrenzter Stückzahl abgezogen und zertifiziert oder signiert wurden (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16; MWST-Branchen-Info 23, Ziffer 8.2.5).
Was mache ich, wenn der Kunde die Bilder anders verwendet als vereinbart?
Zuerst freundlich darauf hinweisen und die Erweiterung offerieren: In den meisten Fällen war es keine Absicht, sondern eine Abteilung, die die Offerte nie gesehen hat. Hilft das nicht, geht es um eine Urheberrechtsverletzung, und dann gehört der Fall zu einer Anwältin. Die Grundlage dafür hast du nur, wenn der Umfang schriftlich vereinbart war.
Quellen
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 16: Rechtsübergang
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 2: Werkbegriff, Absatz 3bis zu fotografischen Wiedergaben
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 9 und 11: Anerkennung der Urheberschaft, Werkintegrität
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 29: Schutzdauer
- Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 28: Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 10, 21, 25, 26 und 27
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 48a: Kunstgegenstände, Absatz 1 Buchstabe h zu Fotografien
- ESTV: MWST-Branchen-Info 23 Kultur
- Obligationenrecht (OR), Art. 3 und 163: Annahmefrist, Herabsetzung der Konventionalstrafe
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