KIDESK

Vorlage

Spesenabrechnung Vorlage für Word und Excel.

Kurz gesagt

Mit diesem Formular rechnet eine Mitarbeiterin ihre Auslagen für einen Monat ab: Kilometer, Verpflegung, Übernachtung und Kleinspesen, je Tag und mit Belegnummer. Die Vorlage gibt es als Word- und als Excel-Datei, ohne Anmeldung. Der Auslagenersatz ist Pflicht: Der Arbeitgeber hat alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, und Abreden, dass der Arbeitnehmer sie selbst trägt, sind nichtig (OR Art. 327a). Bezahlt wird zusammen mit dem Lohn, gestützt auf genau diese Abrechnung (OR Art. 327c).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Vorlage herunterladen

Ohne Anmeldung. Die Beispielangaben ersetzt du durch deine eigenen. Die Excel-Datei rechnet die Summen selbst.

So sieht die Vorlage aus

Spesenabrechnung

  • Name, Vorname
  • Funktion
  • Monat, Jahr
  • Fahrzeug (Privatauto oder Geschäftsfahrzeug)
  • Kilometeransatz in CHF pro km
  • Genehmigtes Spesenreglement (Kanton, Datum)
DatumZweck, Kunde oder BaustellekmBetrag FahrtBetrag VerpflegungBetrag übrigeBeleg Nr.Total
22.09.2026Baustelle Seestrasse 18, Kreuzlingen3425.5030.001255.50
23.09.2026Material abholen, Sanitärlager Wil1813.508.401321.90

Die kursive Zeile ist ein Beispiel. Darunter folgen 20 leere Zeilen zum Ausfüllen.

Bemerkungen (Zweck von Einladungen mit Teilnehmenden, Übernachtungen, besondere Fahrten)

Beilagen (Anzahl Belege)

  • Ort, Datum und Unterschrift: Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
  • Ort, Datum und Unterschrift: Geprüft und freigegeben

Spesen sind kein Lohn, solange sie Auslagen ersetzen

Eine Spesenzahlung ersetzt Geld, das jemand für die Arbeit ausgegeben hat. Solche Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn, auf ihnen fallen also keine AHV-Beiträge an (AHVV Art. 9 Abs. 1). Sobald eine Zahlung aber etwas anderes abgilt als eine Auslage, wird sie zu Lohn. Die Verordnung nennt den häufigsten Fall ausdrücklich: Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort und für die übliche Verpflegung dort sind keine Unkostenentschädigung und gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn (Abs. 2).

ZahlungSpesen oder LohnWas daraus folgt
Kilometer für die Fahrt vom Werkhof zur BaustelleSpesenKeine Beiträge. Aufzeichnung der gefahrenen Kilometer nötig
Kilometer für die tägliche Fahrt von zu Hause in den WerkhofLohnAHV, ALV, Pensionskasse, Unfallversicherung, Lohnausweis Ziffer 2.3
Mittagessen auswärts auf der BaustelleSpesenBis CHF 30.00 pauschal oder in der Regel CHF 35.00 effektiv
Mittagessen im Betriebsrestaurant am gewöhnlichen ArbeitsortLohnÜbliche Verpflegung am Arbeitsort ist keine Unkostenentschädigung
Feste Autopauschale von CHF 400.00 im MonatSpesen, aber deklarationspflichtigBetrag im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.2, muss den Auslagen entsprechen
Grundlage: AHVV Art. 9 und die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, gültig ab 1. Januar 2026.

Die Ansätze, bis zu denen du nichts deklarieren musst

Effektive Spesen müssen im Lohnausweis grundsätzlich mit Betrag stehen. Randziffer 52 der Wegleitung nennt aber Vorgaben, bei deren Einhaltung diese Pflicht entfällt. Dann genügt ein Kreuz im kleinen Feld zu Ziffer 13.1.1, und der Betrag bleibt weg.

AuslageAnsatz 2026Form
Privatfahrzeug geschäftlichhöchstens 75 Rappen pro KilometerAufzeichnung der gefahrenen Kilometer
Hauptmahlzeit, effektivin der Regel höchstens CHF 35.00gegen Beleg
Hauptmahlzeit, pauschalhöchstens CHF 30.00Einzelfallpauschale je Mahlzeit
Kleinspesengegen Beleg oder Tagespauschale höchstens CHF 20.00je Reisetag
Übernachtungkein Ansatz, effektivgegen Beleg
Bahn, Flug, öffentlicher Verkehrkein Ansatz, effektivgegen Beleg
Kundeneinladungkein Ansatz, effektivgegen Originalquittung
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises, Rz 52. Die 75 Rappen gelten seit dem 1. Januar 2026, vorher waren es 70 Rappen.
Achtung: Zwei Bedingungen hängen an diesen Ansätzen. Erstens ist eine tatsächliche Reisetätigkeit Voraussetzung. Zweitens ist eine Hochrechnung der Einzelfallpauschalen auf die Arbeitstage nicht zulässig: Elf auswärtige Mittagessen sind elf Pauschalen, nicht einundzwanzig.

Diese Ansätze sind Steuerrecht: Sie sagen, bis wohin du nichts deklarieren musst, nicht, was du deinen Leuten schuldest. Fällt dein Betrieb unter einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag, etwa im Bauhauptgewerbe, im Maler- und Gipsergewerbe oder in der Elektrobranche, gelten dessen Regeln zu Mittagsentschädigung, Fahrten und Reisezeit zusätzlich, und sie können höher ausfallen. Ein GAV gilt nur in seinem Geltungsbereich, sachlich, örtlich und persönlich. Welcher GAV für dich gilt und was heute darin steht, findest du in der Liste der allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträge des SECO.

Einzelfallpauschale und Pauschalspesen sind zwei verschiedene Dinge

Die CHF 30.00 für eine auswärtige Hauptmahlzeit sind eine Einzelfallpauschale: Sie fällt nur an, wenn die Mahlzeit wirklich auswärts eingenommen wurde. Davon zu unterscheiden ist die Pauschalspesenvergütung, also ein fester Monatsbetrag. Solche Pauschalen sind bei allen Arbeitnehmenden im Lohnausweis betragsmässig anzugeben, auch wenn ein genehmigtes Spesenreglement vorliegt, und sie müssen in etwa den effektiven Auslagen entsprechen (Rz 55). Eine pauschale Autoentschädigung ist nach der Wegleitung für Personen gedacht, die ihr Privatfahrzeug oft geschäftlich verwenden müssen, in der Regel mehrere tausend Kilometer pro Jahr (Rz 57).

Wer nicht nur effektiv nach Rz 52 vergütet, kann sich ein Spesenreglement von der Steuerbehörde des Sitzkantons genehmigen lassen. Genehmigte Reglemente werden von den anderen Kantonen anerkannt, sofern die Richtlinien der Mustervorlagen für Spesenreglemente vom 1. Februar 2024, gültig ab 1. Mai 2024, eingehalten sind (Rz 59). Im Lohnausweis steht dann unter Ziffer 15 der entsprechende Vermerk (Rz 60). Eine Pflicht dazu gibt es nicht. Für einen Betrieb, der nur Kilometer, Mahlzeiten und Kleinspesen vergütet, lohnt sich der Weg meist nicht.

Rechenbeispiel: ein Monteur im September

Ein Sanitärmonteur fährt mit dem eigenen Auto zu Kunden, isst an elf Tagen auswärts und übernachtet einmal auswärts, weil die Baustelle zu weit weg liegt. Sein Betrieb vergütet nach den Ansätzen der Wegleitung.

Spesen eines Monats nach den Ansätzen der Wegleitung
412 geschäftliche Kilometer mit dem Privatauto zu 75 Rappen
CHF 309.00
11 auswärtige Hauptmahlzeiten zur Pauschale von CHF 30.00
CHF 330.00
9 Reisetage mit Kleinspesen-Tagespauschale von CHF 20.00
CHF 180.00
1 Übernachtung gegen Hotelbeleg
CHF 145.00
Auszahlung mit dem Septemberlohn, im Lohnausweis nur ein Kreuz
CHF 964.00

Alle vier Positionen halten die Vorgaben von Rz 52 ein. Darum genügt im Lohnausweis das Kreuz zu Ziffer 13.1.1, und der Betrag von CHF 964.00 muss dort nicht erscheinen. Würde derselbe Betrieb stattdessen jeden Monat pauschal CHF 900.00 überweisen, ohne Bezug zu den tatsächlichen Tagen, stünde dieser Betrag unter Ziffer 13.2 im Lohnausweis.

So füllst du die Vorlage aus

  1. 01

    Kopf einmal einrichten

    Name, Funktion, Monat und das benutzte Fahrzeug eintragen. Den Kilometeransatz schreibst du einmal hin, damit später niemand rechnen muss, mit welchem Satz gerechnet wurde. Den Absender ersetzt du durch deinen Betrieb und speicherst die Datei als eigene Vorlage.

  2. 02

    Je Tag eine Zeile, nicht je Monat eine Summe

    Datum, Zweck mit Kunde oder Baustelle, gefahrene Kilometer und die Beträge nach Art. Der Zweck ist die wichtigste Spalte: Ohne ihn lässt sich später nicht mehr beurteilen, ob die Fahrt geschäftlich war.

  3. 03

    Belege nummerieren

    Jeder Beleg bekommt eine Nummer, dieselbe Nummer steht in der Zeile. So findet die Treuhandstelle im Januar den Hotelbeleg vom September in zehn Sekunden.

  4. 04

    Rechnen lässt du die Datei

    Die Excel-Datei summiert die Spalten mit Kilometern und Beträgen selbst. In Word trägst du die Summen von Hand ein. Die kursiven Beispielzeilen löschst du vorher.

  5. 05

    Prüfen, freigeben, mit dem Lohn auszahlen

    Die vorgesetzte Person prüft und unterschreibt. Ausbezahlt wird der Auslagenersatz zusammen mit dem Lohn, sofern nichts Kürzeres verabredet oder üblich ist (OR Art. 327c Abs. 1).

Vier Fehler, die im Kleinbetrieb regelmässig vorkommen

  • Spesen statt Lohnerhöhung. Eine Pauschale, der keine Auslagen gegenüberstehen, ist Lohn. Fällt das bei einer Arbeitgeberkontrolle der Ausgleichskasse auf, werden Beiträge nachgefordert, und zwar für alle betroffenen Jahre.
  • Der Arbeitsweg läuft als Kilometerentschädigung. Regelmässige Entschädigungen für die Fahrt vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort gehören zum massgebenden Lohn (AHVV Art. 9 Abs. 2). Der Weg zur auswärtigen Baustelle ist etwas anderes.
  • Die Kilometer stehen nirgends. Ohne Aufzeichnung fehlt der Nachweis gegenüber der Steuerbehörde, und im Streitfall auch gegenüber der Mitarbeiterin. Eine Zeile pro Fahrt genügt.
  • Auslagen werden auf die Mitarbeitenden abgewälzt. Abreden, wonach der Arbeitnehmer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise selbst zu tragen habe, sind nichtig (OR Art. 327a Abs. 3). Das gilt auch dann, wenn beide Seiten unterschrieben haben.

Aufbewahren musst du die Abrechnung samt Belegen zehn Jahre: Sie ist ein Buchungsbeleg (OR Art. 958f). Wie du das digital machst, ohne Schuhschachtel, steht im Ratgeber Belege digital aufbewahren. Was du für die Kilometer ansetzen darfst und was beim Geschäftsfahrzeug gilt, steht im Ratgeber Kilometerentschädigung 2026.

So macht es KIDESK

In KIDESK fotografiert deine Mitarbeiterin den Beleg mit dem Handy, KIDESK liest Betrag, Datum und Mehrwertsteuer heraus und schlägt das Konto vor. Du prüfst und gibst frei. Belege, die jemand privat ausgelegt hat, stehen unter Belege in der Liste «Rückerstattungen», je Person mit offenem und bereits erstattetem Betrag, und lassen sich als erstattet verbuchen. Die Auszahlung selbst läuft über deine Lohnabrechnung: Eine Lohnbuchhaltung hat KIDESK nicht, und ein Fahrtenbuch führt es auch nicht.

Belege in KIDESK Beleg fotografieren

Häufige Fragen

Muss ich meinen Mitarbeitenden Spesen zahlen, auch ohne Vertrag?

Ja. Der Arbeitgeber hat alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen, bei auswärtigen Arbeitsorten auch die Aufwendungen für den Unterhalt (OR Art. 327a Abs. 1). Eine Abrede, dass die Mitarbeiterin diese Kosten selbst trägt, ist nichtig (Abs. 3).

Darf ich die Spesen pauschal statt nach Beleg vergüten?

Ja, eine feste Entschädigung ist zulässig, wenn sie durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag festgesetzt ist und alle notwendigen Auslagen deckt (OR Art. 327a Abs. 2). Steuerlich gilt dann: Der Pauschalbetrag gehört mit Betrag in den Lohnausweis, und er muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen.

Wann muss ich die Spesen auszahlen?

Auf Grund der Abrechnung der Mitarbeiterin zusammen mit dem Lohn, sofern nicht eine kürzere Frist verabredet oder üblich ist (OR Art. 327c Abs. 1). Wer monatlich abrechnet, zahlt die Septemberspesen also mit dem Septemberlohn aus.

Brauche ich für jede Kleinigkeit einen Beleg?

Für Kleinspesen lässt die Wegleitung zwei Wege zu: gegen Beleg oder als Tagespauschale von höchstens CHF 20.00 je Reisetag. Für Übernachtung, öffentlichen Verkehr und Kundeneinladungen verlangt sie dagegen einen Beleg beziehungsweise eine Originalquittung.

Gilt die Vorlage auch für mich als Inhaber einer Einzelfirma?

Als Inhaber einer Einzelfirma zahlst du dir keine Spesen aus, du hast Geschäftsaufwand. Trotzdem hilft dasselbe Blatt: Es hält fest, welche Fahrt und welche Auslage geschäftlich war. Was davon abzugsfähig ist, klärst du mit deiner Treuhänderin.

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Betriebe und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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