Frage

Der Kunde storniert den Auftrag: was kann ich verlangen?

Kurz gesagt

Kommt darauf an, welche Vertragsart ihr habt. Beim Werkvertrag kann der Besteller zwar jederzeit zurücktreten, solange das Werk unvollendet ist, aber nur gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung (OR Art. 377). Dein entgangener Gewinn gehört dazu. Beim Auftrag ist es weniger: Beide Seiten können jederzeit kündigen; du bekommst deine Auslagen und deine bisherige Arbeit ersetzt, Schadenersatz aber nur, wenn die Kündigung zur Unzeit erfolgte (OR Art. 394 Abs. 3, 402 und 404).

Stand: . Geprüft anhand der unten genannten Quellen.

Zuerst: Werkvertrag oder Auftrag?

Von dieser Frage hängt das Geld ab, und sie entscheidet sich nicht am Titel des Papiers, sondern daran, was du schuldest. Schuldest du ein Ergebnis, also eine fertige Küche, eine verlegte Leitung, einen gestrichenen Raum, ist es ein Werkvertrag (OR Art. 363). Schuldest du sorgfältiges Tätigwerden ohne garantiertes Ergebnis, ist es ein Auftrag; Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besonderen Vertragsart unterstehen, gelten als Auftrag (OR Art. 394 Abs. 2).

WerkvertragAuftrag
TypischEinbauschrank, Badumbau, Malerarbeiten, Rasen anlegenBeratung, laufende Betreuung, Gartenpflege, Hauswartung
Darf der Kunde abbrechen?Ja, solange das Werk unvollendet ist (OR Art. 377)Ja, jederzeit (OR Art. 404 Abs. 1)
Was du bekommstVergütung der geleisteten Arbeit und volle SchadloshaltungVergütung des Geleisteten (OR Art. 394 Abs. 3), Ersatz der Auslagen und Verwendungen samt Zinsen (OR Art. 402 Abs. 1)
Entgangener GewinnJa, er gehört zur SchadloshaltungNur bei Kündigung zur Unzeit, und nur als Schaden, der aus dem Zeitpunkt entsteht (OR Art. 404 Abs. 2)
Ein Vertrag kann beides enthalten. Ein Gartenbetrieb, der eine Hecke pflanzt und danach pflegt, hat für die Pflanzung einen Werkvertrag und für die Pflege oft einen Auftrag.

Werkvertrag: so rechnest du die Schadloshaltung

«Volle Schadloshaltung» heisst: Du sollst am Ende so dastehen, wie wenn du den Auftrag ausgeführt hättest. Daraus folgt beides. Der entgangene Gewinn zählt dazu. Und was du wegen des Abbruchs nicht ausgeben musst, gehört abgezogen, denn sonst stündest du besser da als bei Ausführung. Am einfachsten rechnest du vom vereinbarten Preis her und ziehst ab, was du sparst.

Schreinerei: Einbauschrank zum Pauschalpreis, Abbruch nach dem Aufmass
Vereinbarter Werklohn, ohne Mehrwertsteuer
CHF 12'400.00
Kalkuliert: Material
CHF 4'900.00
Kalkuliert: Arbeit, 62 Stunden zu CHF 95.00
CHF 5'890.00
Kalkuliert: Deckungsbeitrag und Gewinn
CHF 1'610.00
Gespart: Material, das du nicht mehr beschaffst
CHF 1'700.00
Gespart: 55 Stunden Arbeit, die du nicht leistest
CHF 5'225.00
Forderung nach OR Art. 377: 12'400.00 minus 1'700.00 minus 5'225.00
CHF 5'475.00

Die Gegenprobe muss aufgehen: 7 Stunden geleistete Arbeit zu CHF 95.00 ergeben CHF 665.00, dazu das bereits bestellte und nicht stornierbare Material für CHF 3'200.00 und der volle Deckungsbeitrag von CHF 1'610.00. Zusammen CHF 5'475.00. Genau diese drei Zahlen musst du im Streitfall belegen können: geleistete Stunden, gebundenes Material, kalkulierter Deckungsbeitrag.

Achtung: Die Höhe der Schadloshaltung ist der übliche Streitpunkt, nicht der Anspruch. Der Kunde wird behaupten, du hättest die frei gewordene Zeit anderweitig verdient. Halte darum fest, was du wegen dieses Auftrags abgesagt oder reserviert hast: eine abgelehnte Anfrage, ein eingeplanter Temporärmitarbeiter, eine gemietete Maschine. Ohne Belege bleibt vom Deckungsbeitrag im Vergleich oft wenig übrig.

Auftrag: weniger, und das ist gewollt

Beim Auftrag kann jede Seite jederzeit widerrufen oder kündigen (OR Art. 404 Abs. 1). Du bekommst, was du bis dahin geleistet hast, und der Auftraggeber muss dir die Auslagen und Verwendungen ersetzen, die du in richtiger Ausführung gemacht hast, samt Zinsen (OR Art. 402 Abs. 1). Ein entgangener Gewinn für den nicht mehr ausgeführten Teil ist damit nicht gedeckt.

Bleibt Absatz 2: Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, schuldet die kündigende Seite Ersatz des verursachten Schadens. «Unzeit» meint nicht einfach «ungelegen». Gemeint ist, dass gerade der Zeitpunkt den Schaden verursacht, etwa weil du für diesen Monat Personal eingeplant und andere Anfragen abgesagt hast. Ersetzt wird dann dieser Schaden, nicht der Gewinn aus dem ganzen restlichen Auftrag.

Der Sonderfall, der alles aushebelt: das Widerrufsrecht

Wurde einer Privatperson «das Angebot» zu Hause, an ihrem Arbeitsplatz, auf der Strasse oder am Telefon gemacht, kann ihr ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zustehen, sofern ihre Leistung CHF 100.00 übersteigt und der Vertrag für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist (OR Art. 40a und 40b). Widerruft sie, schuldet sie dir nur die Auslagen und Verwendungen nach den Regeln über den Auftrag; eine weitere Entschädigung schuldet sie nicht (OR Art. 40f Abs. 3 und 4). Die Schadloshaltung nach OR Art. 377 fällt damit weg.

Die Ausnahme rettet den Normalfall: Kein Widerrufsrecht hat, wer die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat (OR Art. 40c Bst. a). Hat dich der Kunde selbst gerufen, um über den Auftrag zu reden, greift das Widerrufsrecht in der Regel nicht. Wichtig ist aber die Frist: Solange du nicht über das Widerrufsrecht informiert hast, beginnt sie gar nicht zu laufen (OR Art. 40e Abs. 2). Eine Belehrung zum Beilegen steht bei den AGB-Bausteinen.

Vorher regeln: die Annullationsklausel

Ein Anspruch, den du beziffern musst, ist mühsam. Ein Anspruch, der vereinbart ist, nicht. Darum gehört in jede Offerte mit fixem Ausführungstermin eine Staffel. Sie wirkt in beide Richtungen: Der Kunde weiss, was eine kurzfristige Absage kostet, und du musst deine Kalkulation nicht offenlegen. Der Text ist als Geschäftsbrief formuliert und siezt deshalb.

Annullationsklausel für Offerte und Auftragsbestätigung
Annullation eines vereinbarten Ausführungstermins

Sagen Sie einen fest vereinbarten Ausführungstermin ab, verrechnen wir für die reservierte Kapazität:

bis [10] Arbeitstage vor dem Termin: keine Kosten
[9] bis [3] Arbeitstage vor dem Termin: [30] Prozent des vereinbarten Werklohns
weniger als [3] Arbeitstage vor dem Termin oder bei Nichterscheinen: [60] Prozent des vereinbarten Werklohns

Zusätzlich verrechnen wir bereits erbrachte Leistungen sowie bereits beschafftes Material, das wir weder zurückgeben noch anderweitig verwenden können.

Weisen Sie nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, reduziert sich der Betrag entsprechend.

Der letzte Satz der Klausel ist keine Höflichkeitsfloskel, sondern ihr Rückgrat: Eine Pauschale, gegen die man nichts einwenden kann, wirkt schnell übersetzt. Fasst man sie als Konventionalstrafe, hat der Richter eine übermässig hohe Strafe nach seinem Ermessen herabzusetzen (OR Art. 163 Abs. 3). Eine Staffel, die den Gegenbeweis zulässt, hält eher.

Und die Mehrwertsteuer?

Hier gibt es zwei Fälle, und sie werden unterschiedlich behandelt. Echter Schadenersatz unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, weil kein Leistungsverhältnis vorliegt: Der Schädiger bezahlt nicht für den Erhalt einer Leistung, sondern weil er einen Schaden zugefügt hat (ESTV, MWST-Info 04, Ziffer 3.8.1). Löst ihr den Vertrag dagegen einvernehmlich gegen eine Entschädigung auf, sieht die ESTV darin eine Leistung: Die Einwilligung in die Vertragsauflösung ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes, und damit liegt ein Leistungsverhältnis vor.

Zu Annullations- und Stornokosten sagt diese Ziffer nichts. Die Abgrenzung hängt am Einzelfall, und die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit ist in jedem Fall Entgelt. Klär mit deiner Treuhänderin, wie ihr den konkreten Fall aufteilt, bevor du die Rechnung schreibst.

So macht es KIDESK

Was du bis zum Abbruch geleistet hast, steht in KIDESK schon fest: Stunden mit Datum und Person und das Material am Auftrag. Daraus machst du die Rechnung über den geleisteten Teil, ohne eine Zahl abzutippen. Hat die Kundschaft die Offerte über den Link online unterschrieben, liegt die Annahmebestätigung als PDF mit Name und Zeitpunkt vor: Das ist der Nachweis, dass ein Vertrag zustande kam. Musst du eine bereits gestellte Rechnung korrigieren, geht das über Storno oder Gutschrift. Wie hoch deine Schadloshaltung ist, rechnet dir KIDESK nicht aus: Das ist eine rechtliche Frage.

Aufträge in KIDESK Vom Auftrag zur Rechnung

Häufige Fragen

Darf der Kunde einen Werkvertrag überhaupt einseitig beenden?

Ja. Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller jederzeit vom Vertrag zurücktreten (OR Art. 377). Das ist kein Vertragsbruch, sondern ein Recht. Der Preis dafür ist die Vergütung deiner bereits geleisteten Arbeit und die volle Schadloshaltung.

Die Ausführung scheitert an etwas, das beim Kunden passiert. Was dann?

Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, etwa weil das Objekt abbrennt, hast du Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen (OR Art. 378 Abs. 1). Hat der Besteller die Unmöglichkeit verschuldet, kannst du zusätzlich Schadenersatz fordern (Abs. 2).

Muss ich eine Anzahlung zurückgeben, wenn der Kunde abspringt?

Nicht einfach so. Die Anzahlung wird an deine Forderung angerechnet. Ist deine Forderung nach OR Art. 377 höher als die Anzahlung, bleibt eine Restforderung; ist sie tiefer, zahlst du die Differenz zurück. Rechne den Fall ab und schick eine Schlussabrechnung, statt kommentarlos zu überweisen oder zu behalten.

Kann ich einfach 30 Prozent Stornokosten verlangen?

Nur wenn das vereinbart ist. Ohne Abrede gilt die gesetzliche Regel, und die verlangt von dir eine konkrete Abrechnung. Mit einer Klausel in der Offerte hast du eine Grundlage; sie muss aber im Verhältnis zum wirklichen Schaden stehen, sonst kann das Gericht sie herabsetzen (OR Art. 163 Abs. 3).

Der Kunde bricht ab, weil er mit meiner Arbeit unzufrieden ist. Gilt OR Art. 377 trotzdem?

Dann geht es nicht mehr um einen freien Rücktritt, sondern um Mängel, und dafür gelten eigene Regeln (OR Art. 366 und 368). Entscheidend ist, ob die Beanstandung berechtigt ist. Halte den Stand der Arbeiten fest, am besten mit Fotos und einem Protokoll, bevor ein anderer Betrieb weiterarbeitet.

Wie beweise ich, was ich schon geleistet habe?

Mit Rapporten, die Datum, Person und Tätigkeit nennen, mit Lieferscheinen und Bestellbestätigungen für gebundenes Material und mit deiner Kalkulation zur Offerte. Eine unterschriebene Offerte hilft doppelt: Sie belegt den Vertrag und kann in der Betreibung als Schuldanerkennung dienen (SchKG Art. 82).

Quellen

Dieser Text ist eine allgemeine Information für Schweizer Unternehmen und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Wenn dir ein Fehler auffällt, schreib uns, wir korrigieren ihn.

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