Du verkaufst eine Erlaubnis, nicht eine Datei
Urheber ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat (URG Art. 6). Das bleibt so, egal wer den Auftrag erteilt und wer bezahlt. Verkaufen kannst du zwei Dinge: die Erlaubnis, das Bild auf eine bestimmte Art zu verwenden, oder das Recht selbst. Das Gesetz nennt das Urheberrecht ausdrücklich übertragbar (URG Art. 16 Abs. 1). Aber es setzt zwei Riegel, die im Alltag alles entscheiden: Die Übertragung eines Teilrechts umfasst andere Teilrechte nur, wenn das vereinbart ist (Abs. 2), und die Übertragung des Eigentums am Werkexemplar schliesst urheberrechtliche Verwendungsbefugnisse «selbst dann nicht ein, wenn es sich um das Originalwerk handelt» (Abs. 3).
Praktisch heisst das: Was nicht dasteht, hast du nicht abgegeben. Das ist keine Schikane gegenüber dem Kunden, sondern die Grundlage dafür, dass du dasselbe Bild später noch einmal verkaufen kannst. Und es heisst umgekehrt, dass ein Kunde ohne klare Abrede nie sicher ist, ob er das Plakat drucken darf. Beide Seiten verlieren an einer unklaren Zeile.
| Was du einräumst | Wie es in der Offerte heisst | Was bei dir bleibt | Wann es passt |
|---|---|---|---|
| Einfaches Nutzungsrecht | «Nicht exklusives Nutzungsrecht für …» | Alles Übrige: eigene Verwendung, Verkauf an andere, alle nicht genannten Medien | Der Normalfall. Porträts, Produktbilder, Reportagen |
| Ausschliessliches Nutzungsrecht | «Exklusives Nutzungsrecht für …, beschränkt auf …» | Das Recht selbst, aber du darfst im vereinbarten Umfang niemandem sonst etwas einräumen, auch dir nicht | Kampagnen, bei denen der Kunde das Bild allein haben will. Immer befristen und auf Medien oder Branche beschränken |
| Vollständige Übertragung, oft «Buyout» genannt | «Übertragung sämtlicher übertragbarer Rechte am Werk» | Die Urheberschaft selbst: Du bleibst die Person, die das Bild gemacht hat, und kannst dich gegen eine entstellende Änderung wehren | Selten, und dann zu einem Preis, der das Bild für immer abdeckt |
Zwei Dinge gehen nicht stillschweigend mit. Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft steht neben dem Verwendungsrecht im Gesetz (URG Art. 9 Abs. 1); ob und wie du genannt wirst, gehört darum ausdrücklich in die Abrede. Und selbst wenn jemand vertraglich zur Änderung befugt ist, kann sich die Urheberin «jeder Entstellung des Werks widersetzen, die ihn oder sie in der Persönlichkeit verletzt» (URG Art. 11 Abs. 2). Ein Kunde, der ein Buyout kauft, kauft also nicht das Recht, dir dein Bild zu verunstalten.
Die Rechnung ist der Ort, an dem die Abrede liegen bleibt
Offerten verschwinden. Sie liegen im Postfach einer Person, die in zwei Jahren nicht mehr im Betrieb ist. Rechnungen verschwinden nicht: Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind zehn Jahre aufzubewahren (OR Art. 958f Abs. 1), und wer mehrwertsteuerpflichtig ist, bewahrt Belege bis zum Eintritt der absoluten Verjährung auf, also ebenfalls zehn Jahre (MWSTG Art. 70 Abs. 2). Deine Rechnung liegt damit in deinem Archiv und, wenn dein Kunde ein Betrieb ist, auch in seinem, und zwar genau dort, wo bei einem Streit zuerst gesucht wird.
Dazu kommt, dass die Mehrwertsteuer ohnehin verlangt, was du hier brauchst. Eine Rechnung nennt «Art, Gegenstand und Umfang der Leistung» (MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. d). Der Umfang eines Nutzungsrechts ist nichts anderes als die Antwort auf vier Fragen: welche Bilder, wofür, wo, wie lange. Wer sie auf die Rechnung schreibt, erfüllt eine Pflicht und sichert nebenbei sein wertvollstes Recht.
Position: Nutzungsrecht gemäss Fusstext, Pauschale CHF 600.00 Fusstext: Nutzungsrecht: Mit der vollständigen Bezahlung dieser Rechnung erhalten Sie das nicht ausschliessliche Recht, die 20 gelieferten und bearbeiteten Bilder der Aufnahme vom 12.09.2026 auf Ihrer eigenen Website und auf Ihren eigenen Social-Media-Kanälen zu verwenden. Gebiet: Schweiz. Dauer: zwei Jahre ab dem 25.09.2026. Eine Weitergabe an Dritte, der Weiterverkauf und die Verwendung in bezahlter Werbung, Print, Inseraten und Plakaten sind nicht enthalten. Weitere Aufnahmen desselben Termins sind vom Nutzungsrecht nicht erfasst. Bearbeitung: Beschnitt sowie Anpassungen von Helligkeit und Kontrast sind erlaubt. Montagen, Filter und der Einbau von Bildausschnitten in andere Bilder bedürfen unserer Zustimmung. Urhebernennung: Bei redaktioneller Verwendung nennen Sie bitte «Foto: [Name]» beim Bild oder im Impressum. Erweiterung: Eine Ausweitung auf weitere Medien, Gebiete oder eine längere Dauer offerieren wir Ihnen jederzeit gerne.
Der erste Satz enthält eine Bedingung: das Recht geht mit der vollständigen Bezahlung über. Das Obligationenrecht kennt diese aufschiebende Bedingung ausdrücklich (OR Art. 151): Ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, ist bedingt (Abs. 1), und für den Beginn der Wirkungen zählt der Zeitpunkt, in dem die Bedingung eintritt, sofern die Parteien nichts anderes wollten (Abs. 2). Wichtig ist nur der Ort: Diese Bedingung muss vor dem Auftrag vereinbart worden sein, also in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung. Taucht sie zum ersten Mal auf der Rechnung auf, ist sie eine einseitige Behauptung. Wie du Zahlungsbedingungen so formulierst, dass sie Vertragsinhalt werden, steht im Ratgeber Zahlungsbedingungen formulieren.
Nachlizenzierung: derselbe Ertrag ohne zweiten Fototag
Der eigentliche Grund, warum das Nutzungsrecht eine eigene Zeile bekommt, ist nicht der höhere Preis beim ersten Mal. Es ist der zweite Verkauf. Kommt der Kunde nach einem Jahr und will die Bilder doch auf ein Plakat, ist das kein neuer Auftrag: Es ist eine Erweiterung, und sie kostet dich eine halbe Stunde. Ohne die erste saubere Abrede beginnt an dieser Stelle eine Diskussion darüber, ob das nicht schon inbegriffen war.
- Ursprüngliche Lizenz: Website und Social Media, Schweiz, 24 Monate, nicht exklusiv
- CHF 600.00
- Erweiterung auf Inserate und Plakate, Schweiz: 150 Prozent der Grundlizenz
- CHF 900.00
- Verlängerung der Dauer um 24 Monate für alle Medien: 50 Prozent von CHF 1'500.00
- CHF 750.00
- Exklusivität für die Branche des Kunden während der Verlängerung
- CHF 500.00
- Zwischentotal Nachlizenz, ohne Mehrwertsteuer
- CHF 2'150.00
- Mehrwertsteuer 8.1 Prozent auf CHF 2'150.00
- CHF 174.15
- Rechnungsbetrag für eine halbe Stunde Arbeit
- CHF 2'324.15
Wenn der Kunde mehr macht, als vereinbart war
Oft steckt keine Absicht dahinter, sondern eine Abteilung, die die Offerte nie gesehen hat. Behandle es darum zuerst als Verkaufsgespräch und erst danach als Rechtsfall. Das Gesetz steht auf deiner Seite: Wer in seinem Urheberrecht verletzt oder gefährdet wird, kann eine drohende Verletzung verbieten und eine bestehende beseitigen lassen (URG Art. 62 Abs. 1). Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz und auf Genugtuung sowie die Herausgabe des Gewinns nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 2).
Belege sichern, bevor du schreibst
Bildschirmfoto mit sichtbarem Datum, Adresse der Seite, bei Print ein Exemplar oder eine Aufnahme des Plakats mit Ort. Halte fest, seit wann die Verwendung läuft, denn daran hängt der Preis der Nachlizenz.
Freundlich hinweisen und gleich offerieren
Eine kurze Mail mit dem vereinbarten Umfang, dem beobachteten Umfang und einer Offerte für die Erweiterung. Kein Vorwurf, keine Drohung. Das Ziel ist eine unterschriebene Erweiterung, nicht ein gewonnener Streit.
Frist setzen und nachfassen
Zehn Arbeitstage für die Antwort. Kommt nichts, erinnerst du einmal schriftlich und nennst den nächsten Schritt sachlich beim Namen.
Erst danach zur Anwältin
Eine Urheberrechtsverletzung ohne schriftliche Abrede ist schwer zu beweisen, eine mit Abrede ist einfach. Wie deine Ausgangslage ist, entscheidet sich also nicht jetzt, sondern damals in der Offerte.
Betreff: Bildnutzung [Kampagne / Medium], Erweiterung der Lizenz Guten Tag [Name] Ich habe gesehen, dass die Aufnahmen vom [Datum] seit dem [Datum] auch [Medium, Ort] verwendet werden. Das freut mich, die Bilder wirken dort sehr gut. Vereinbart war gemäss unserer Offerte vom [Datum] die Verwendung auf Ihrer Website und auf Ihren Social-Media-Kanälen, Gebiet Schweiz, während zwei Jahren. Die jetzige Verwendung geht darüber hinaus. Das ist schnell geregelt: Ich habe Ihnen die Erweiterung offeriert, sie deckt [Medien] im Gebiet [Gebiet] bis zum [Datum] ab. Bitte lassen Sie mich bis am [Datum] wissen, ob Sie damit einverstanden sind. Gerne rufe ich Sie auch kurz an. Freundliche Grüsse [Name]
Du kannst nur weitergeben, was du selbst hast
Sobald eine zweite Person hinter der Kamera steht, verschiebt sich die Frage. Urheber ist die Person, die das Werk geschaffen hat (URG Art. 6), und das Gesetz kennt eine ausdrückliche Regel für das Arbeitsverhältnis nur bei Computerprogrammen: Dort ist der Arbeitgeber allein zur Ausübung der ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse berechtigt (URG Art. 17). Für Fotografien steht keine solche Regel im Gesetz. Was du an den Bildern deiner Angestellten, deiner freien Mitarbeitenden und deiner Retuscheurin hast, ergibt sich aus dem, was ihr schriftlich abgemacht habt.
- Im Arbeitsvertrag hältst du fest, dass die Verwendungsbefugnisse an Werken, die in Erfüllung der Arbeitspflicht entstehen, dem Betrieb zustehen, und zwar so weit, wie du sie deinen Kunden weitergibst.
- Bei freien Mitarbeitenden gilt dasselbe schriftlich im Auftrag, mit demselben Umfang wie in deiner Kundenofferte. Sonst versprichst du deinem Kunden ein Recht, das du selbst nicht hast.
- Bei Zweitfotografen an einem Anlass regelst du zusätzlich, wer die Bilder archiviert und wer sie im eigenen Portfolio zeigen darf.
- Bei zugekauften Bildern, Schriften und Musik in Bildmontagen und Videos brauchst du eine eigene Lizenz. Sie deckt deine Verwendung ab, nicht automatisch die deines Kunden. Zur Haftung für zugezogene Dritte steht mehr im Ratgeber Subunternehmer einsetzen: wer haftet.
Mehrwertsteuer: 8.1 Prozent, mit einer schmalen Ausnahme
Ein Nutzungsrecht ist mehrwertsteuerlich eine Dienstleistung: Eine solche liegt auch vor, wenn «immaterielle Werte und Rechte überlassen werden» (MWSTG Art. 3 Bst. e Ziff. 1). Bist du steuerpflichtig, rechnest du sie zum Normalsatz von 8.1 Prozent ab, gleich wie den Fototag. Ob du überhaupt steuerpflichtig bist, hängt an der Grenze von CHF 100'000.00 Jahresumsatz aus nicht ausgenommenen Leistungen; der Ratgeber Mehrwertsteuerpflicht ab CHF 100'000 geht das durch.
Die Ausnahme für kulturelle Leistungen von Urheberinnen und Urhebern (MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16) ist enger, als ihr Name vermuten lässt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung sagt in der MWST-Branchen-Info 23 «Kultur», Ziffer 8.2.5, welche Fotografien sie erfasst: solche, die der Fotograf selbst aufgenommen hat, von ihm oder unter seiner Überwachung in begrenzter Stückzahl abgezogen und von ihm zertifiziert oder signiert wurden. Dieselbe Umschreibung steht in der Verordnung bei den Kunstgegenständen (MWSTV Art. 48a Abs. 1 Bst. h). Ausdrücklich nicht darunter fallen nach derselben Ziffer Werbe-, Presse-, Hochzeits- und Porträtfotografien: Sie unterliegen dem Normalsatz.
| Fall | Wie du abrechnest | Grundlage |
|---|---|---|
| Auftragsfotografie für Werbung, Presse, Hochzeit, Porträt, dazu das Nutzungsrecht | Normalsatz 8.1 Prozent | MWSTG Art. 25 Abs. 1, ESTV MWST-Branchen-Info 23, Ziff. 8.2.5 |
| Signierte oder zertifizierte Abzüge in begrenzter Auflage, von dir aufgenommen | Von der Steuer ausgenommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne Vorsteuerabzug auf dem, was du dafür einkaufst | MWSTG Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 und Art. 29 Abs. 1, MWSTV Art. 48a Abs. 1 Bst. h |
| Kunde mit Sitz im Ausland, Lizenz an eine ausländische Agentur | Ort der Dienstleistung ist der Sitz des Empfängers, also keine Schweizer Steuer auf der Rechnung. Hinweis auf der Rechnung anbringen | MWSTG Art. 8 Abs. 1 |
Beim Kunden im Ausland lohnt sich ein zweiter Blick, weil dort meistens der Kunde die Steuer in seinem Land selbst abrechnet. Wie die Rechnung dann aussieht und was du hinschreibst, steht im Ratgeber Mehrwertsteuer bei Kunden im Ausland. Wer als Einzelperson für Agenturen arbeitet, findet die übrigen Pflichtangaben im Ratgeber Rechnung als Freelancer, und die fertige Offerte mit allen Positionen liegt unter Offerte Vorlage für Fotoaufträge.
So macht es KIDESK
Deine Nutzungspakete legst du in KIDESK einmal im Katalog an, mit Beschreibungstext und Preis, und holst sie mit zwei Buchstaben in die Offerte. Nimmt der Kunde die Offerte online an, wird daraus die Rechnung, ohne dass du eine Zahl oder einen Satz abtippst: Der Text der Position kommt mit. Den Schlusstext mit dem Nutzungsrecht hinterlegst du einmal unter den Standardtexten für Rechnung und Offerte, damit er auf jedem Beleg gleich lautet. Rechnest du einen Kunden im Ausland in Euro oder Dollar ab, stehen statt des QR-Einzahlungsscheins IBAN und BIC auf der Rechnung.
Häufige Fragen
Gehört dem Kunden das Bild, sobald er die Rechnung bezahlt hat?
Nein. Bezahlt ist der Preis für das, was in der Abrede steht. Die Übertragung eines Teilrechts umfasst andere Teilrechte nur, wenn das vereinbart ist, und die Übergabe der Datei schliesst Verwendungsbefugnisse gerade nicht ein (URG Art. 16 Abs. 2 und 3). Ohne Abrede bleibt beim Urheber, was nicht ausdrücklich abgetreten wurde.
Muss das Nutzungsrecht eine eigene Rechnungsposition sein?
Zwingend ist es nicht. Die Rechnung muss Art, Gegenstand und Umfang der Leistung nennen (MWSTG Art. 26 Abs. 2 Bst. d), das kann auch der Fusstext leisten. Eine eigene Position hat zwei praktische Vorteile: Der Kunde sieht, wofür er zahlt, und die Erweiterung später ist ein Zweizeiler statt einer Neuverhandlung.
Darf ich Bilder aus einem Kundenauftrag in mein Portfolio stellen?
Urheberrechtlich ja, denn die Rechte bleiben bei dir, soweit du sie nicht abgetreten hast. Zwei Dinge können dir trotzdem im Weg stehen: eine Exklusivität, die du eingeräumt hast, und die abgebildeten Personen oder Geheimhaltungspflichten des Kunden. Regle die Eigenwerbung darum ausdrücklich in der Offerte, statt sie vorauszusetzen.
Wie lange ist ein Foto überhaupt geschützt?
Für fotografische Wiedergaben dreidimensionaler Objekte ohne individuellen Charakter 50 Jahre nach der Herstellung, für alle anderen Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (URG Art. 29 Abs. 2). Der Schutz entsteht, sobald das Werk geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist (Abs. 1). Eine Anmeldung oder einen Vermerk verlangt das Gesetz dafür nicht.
Was heisst «zeitlich unbeschränkt» für meinen Preis?
Dass du dasselbe Bild demselben Kunden nie wieder verkaufst. Eine unbefristete Lizenz ist deshalb nicht falsch, sie ist nur teurer als eine befristete. Wer unbefristet einräumt, sollte im Gegenzug den Zweck eng fassen, also Medien, Gebiet und Exklusivität genau benennen.
Darf mein Kunde die Bilder für KI-Training freigeben?
Nur, wenn ihr es vereinbart habt. Das Urheberrechtsgesetz kennt eine Erlaubnis zur Vervielfältigung zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (URG Art. 24d), aber keine Regel für das Training kommerzieller Modelle. Was nicht in der Abrede steht, ist nicht eingeräumt (URG Art. 16 Abs. 2). Ein Satz in der Offerte klärt es.
Quellen
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 16: Rechtsübergang
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 6, 9, 11 und 17: Begriff, Anerkennung der Urheberschaft, Werkintegrität, Rechte an Programmen
- Urheberrechtsgesetz (URG), Art. 24d, 29 und 62: Forschung, Schutzdauer, Leistungsklagen
- ESTV, MWST-Branchen-Info 23 Kultur, Ziffer 8.2.5: Kulturelle Leistungen von Fotografen
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 3, 8, 21, 22, 25, 26, 29 und 70
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 48a: Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Sammlerstücke
- Obligationenrecht (OR), Art. 151 und 958f: aufschiebende Bedingung, Aufbewahrung
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