Der Quadratmeterpreis ist ein Ergebnis, keine Eingabe
Kunden fragen nach dem Quadratmeterpreis, und viele Unternehmen antworten mit einer Zahl, die sie irgendwo aufgeschnappt haben. Das geht so lange gut, bis eine Wohnung mit rauem Untergrund, Rissen und drei Farbwechseln kommt. Der Quadratmeterpreis entsteht aus zwei Grössen, die du beide selbst kennst: deinem Stundensatz und deinem Aufwandwert, also den Stunden, die du für einen Quadratmeter brauchst. Ändert sich eine davon, ändert sich der Preis. Darum beginnt jede Malerkalkulation beim Stundensatz.
Schritt 1: die Kosten, die deine Arbeitsstunde tragen muss
Nimm den Gesamtaufwand des letzten Geschäftsjahres und zieh zwei Blöcke ab: das Material, das du mit eigenem Aufschlag verrechnest, und die Fremdleistungen, allen voran das Gerüst. Beide holst du über eigene Positionen herein, nicht über den Stundenansatz. Wer sie im Satz versteckt, macht Aufträge mit viel Material zu billig und reine Arbeitsaufträge zu teuer.
- Gesamtaufwand letztes Geschäftsjahr
- CHF 610'000.00
- ./. Farben, Tapeten, Abdeck- und Kleinmaterial
- CHF 92'000.00
- ./. Gerüst und andere Fremdleistungen
- CHF 58'000.00
- Kosten, die die Arbeitsstunde decken muss
- CHF 460'000.00
- Verrechenbare Stunden: 3 Maler à 1'420 h
- 4'260 h
- Verrechenbare Stunden des Lernenden
- 900 h
- Verrechenbare Stunden der Inhaberin
- 600 h
- Total verrechenbare Stunden
- 5'760 h
- Kostensatz: 460'000.00 geteilt durch 5'760
- CHF 79.86
- Gewinn- und Risikozuschlag 12 Prozent
- CHF 9.58
- Mischsatz ohne Mehrwertsteuer, aufgerundet
- CHF 90.00
Die 1'420 verrechenbaren Stunden je Maler liegen deutlich unter der Anwesenheit. Abdecken und Aufräumen, Fahrten, Material holen, Gerüst kontrollieren, Werkstatt und Farbmischen, Garantiearbeit: alles Arbeit, aber kein Umsatz. Beim Lernenden ist die Zahl tiefer, weil die Schule dazukommt, bei der Inhaberin noch tiefer, weil Offerten, Ausmass und Baustellenbesuche Zeit brauchen. Im Beispiel ist der Betrieb eine GmbH, der Lohn der Inhaberin steckt also bereits im Personalaufwand. Führst du eine Einzelfirma, fehlt er in den CHF 610'000.00 und muss dazugerechnet werden, und zwar in der Höhe, die deinen Lebensunterhalt, deine AHV-Beiträge und deine Vorsorge deckt.
Ein Mischsatz für vier Leute ist bequem und ungenau
Die CHF 90.00 sind ein Durchschnitt über alle. Für die Offerte ist das praktisch, für die Nachkalkulation unbrauchbar: Eine Wohnung, die der Lernende mit einem Maler streicht, sieht damit teurer aus, als sie ist, und ein Auftrag, den die Inhaberin selbst ausführt, sieht günstiger aus. Staffle den Satz nach Qualifikation und prüf, ob die Summe übers Jahr aufgeht.
| Wer | Verrechenbare Stunden | Satz | Erlös im Jahr |
|---|---|---|---|
| Lernender | 900 h | CHF 55.00 | CHF 49'500.00 |
| Maler, drei Personen | 4'260 h | CHF 93.00 | CHF 396'180.00 |
| Inhaberin | 600 h | CHF 121.00 | CHF 72'600.00 |
| Total | 5'760 h | gestaffelt | CHF 518'280.00 |
| Zum Vergleich: Mischsatz | 5'760 h | CHF 90.00 | CHF 518'400.00 |
Schritt 2: vom Stundensatz zum Quadratmeterpreis
Jetzt kommt dein Aufwandwert ins Spiel: wie viele Stunden ein Quadratmeter braucht, inklusive Abdecken, Vorarbeiten und Aufräumen. Diese Zahl steht in keinem Gesetz und in keiner Tabelle, die für deinen Betrieb gilt. Sie kommt aus deinen eigenen Rapporten: Stunden eines abgeschlossenen Auftrags geteilt durch die gestrichene Fläche.
- Fläche Wände und Decken
- 210 m2
- Aufwandwert aus eigenen Rapporten
- 0.14 h je m2
- Arbeitszeit: 210 mal 0.14
- 29.4 h
- Arbeit: 29.4 h zu CHF 93.00
- CHF 2'734.20
- Farbe: 38 Liter zu CHF 7.20 (Annahme)
- CHF 273.60
- Materialaufschlag 20 Prozent
- CHF 54.72
- Abdeckmaterial, Klebeband, Kleinmaterial (Annahme)
- CHF 95.00
- Total ohne Mehrwertsteuer
- CHF 3'157.52
- Preis je Quadratmeter, ohne Mehrwertsteuer
- CHF 15.04
| Aufwandwert | Arbeitszeit | Total ohne MwSt | Je Quadratmeter |
|---|---|---|---|
| 0.10 h je m2 | 21.0 h | CHF 2'376.32 | CHF 11.32 |
| 0.14 h je m2 | 29.4 h | CHF 3'157.52 | CHF 15.04 |
| 0.18 h je m2 | 37.8 h | CHF 3'938.72 | CHF 18.76 |
| 0.25 h je m2 | 52.5 h | CHF 5'305.82 | CHF 25.27 |
Diese Offerte geht von folgendem Zustand aus: Der Untergrund ist trocken, tragfähig und rissfrei, der bestehende Anstrich hell genug, dass zwei Anstriche decken. Die Räume sind geräumt, Strom und Wasser stehen zur Verfügung, und die Flächen sind frei zugänglich. Nicht enthalten: Tapeten entfernen, Risse und Löcher ausbessern, Vollspachtelung, Grundierung auf saugendem oder kreidendem Untergrund, ein dritter Anstrich bei dunklem oder stark farbigem Vorton, Arbeiten an Fenstern und Türen, Möbel zügeln. Zeigt sich der Untergrund anders als beschrieben, halten wir die Arbeiten an, melden Ihnen den Mehraufwand schriftlich und führen ihn erst nach Ihrer Zustimmung aus. Abgerechnet wird er nach Aufwand zu CHF [Betrag] pro Stunde zuzüglich Material. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.
Das Gerüst ist kein Nebenposten
Bei Fassadenarbeiten ist das Gerüst oft der zweitgrösste Betrag auf der Offerte, und die Vorschriften lassen wenig Spielraum. Wird bei Hochbauarbeiten die Absturzhöhe von 3 m überschritten, ist ein Fassadengerüst zu erstellen (BauAV Art. 26 Abs. 1). Ein Seitenschutz ist bei ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als 2 m zu verwenden (BauAV Art. 23 Abs. 1 Bst. a). Und ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m dürfen Arbeiten von tragbaren Leitern aus nur von kurzer Dauer sein, dazu sind Absturzsicherungsmassnahmen zu treffen (BauAV Art. 21 Abs. 2).
- Als eigene Position in die Offerte, mit Gerüstfläche, Aufbau, Abbau und Mietdauer. Der Kunde sieht dann, dass der Preis nicht von dir kommt, und kann selbst ausschreiben.
- Die Standzeit ist der Kostentreiber. Gerüstbaubetriebe rechnen die Grundmiete für eine bestimmte Dauer, danach läuft eine Verlängerung. Verzögert der Vorunternehmer, zahlt dein Auftrag die zusätzlichen Wochen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Halte fest, wer bestellt. Bestellst du das Gerüst im eigenen Namen, trägst du den Preis und die Haftung für die Bestellung, und du schlägst einen Zuschlag für Organisation auf. Bestellt der Bauherr, gehört die Position in deine Offerte unter «nicht enthalten».
- Schreib das Datum dazu, ab dem du das Gerüst brauchst, und was gilt, wenn es später steht. Ein Team, das anrückt und nicht arbeiten kann, kostet dich einen ganzen Tag zum Kostensatz.
Der Winter ist im Sommer schon bezahlt
Im Aussenbereich hört die Arbeit im Spätherbst auf, die Löhne laufen weiter. Anders als im Gartenbau gibt es dafür keine Auffangregel: Das Malergewerbe steht nicht auf der Liste der Erwerbszweige, in denen Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann (AVIV Art. 65 Abs. 1). Und ein Arbeitsausfall, der branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird, ist für die Kurzarbeitsentschädigung nicht anrechenbar (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. b).
Für deine Kalkulation heisst das: Die ruhigen Wochen trägt dein Stundensatz, und sie sind bereits drin, wenn du mit 1'420 statt 1'700 verrechenbaren Stunden je Person rechnest. Ob dein Betrieb im Einzelfall dem Hoch- und Tiefbau zugerechnet wird und deshalb doch Anspruch hat, entscheidet die kantonale Amtsstelle. Verlass dich in der Kalkulation nicht darauf, sondern frag nach, bevor du sie brauchst. Der zweite Hebel ist Arbeit, die im Winter stattfindet: Innenräume, Renovationen in bewohnten Wohnungen, Treppenhäuser, Gipserarbeiten.
Der Lohn ist nicht frei, der Preis schon
Für das Maler- und Gipsergewerbe besteht ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), den der Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt hat; die Erklärung läuft nach der Liste des SECO bis zum 31. März 2029. Allgemeinverbindlich heisst: Der Vertrag bindet auch Unternehmen, die keinem Verband angehören. Er gilt aber nicht überall. Als territorialen Geltungsbereich nennt die Liste des SECO Zürich (ohne das Gipsergewerbe der Stadt Zürich), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, beide Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura und das Malergewerbe im Kanton Tessin. Arbeitest du ausserhalb, schlag zuerst nach, welcher Vertrag für dich gilt. Was der GAV vorschreibt, betrifft deine Kalkulation direkt: Mindestlöhne nach Einstufung, Zuschläge, Ferienanspruch und Spesen. Die Beträge ändern mit jeder Vertragsrunde, darum stehen hier keine; sie stehen im Vertragstext und bei der zentralen paritätischen Berufskommission.
Auf den Bruttolohn kommen die Arbeitgeberbeiträge. Für das Malergewerbe fällt dabei ein Punkt besonders ins Gewicht: Bei Unternehmen des Bau- und Installationsgewerbes sind die Arbeitnehmenden obligatorisch bei der Suva versichert (UVG Art. 66 Abs. 1 Bst. b), und dazu zählt jeder Betrieb, der in irgendeinem Zweig des Baugewerbes tätig ist (UVV Art. 73 Bst. a). Die Prämie für Berufsunfälle trägt der Arbeitgeber (UVG Art. 91 Abs. 1). Wie hoch sie ausfällt, hängt an der Risikoklasse und damit an deiner Unfallstatistik. Was ein Mitarbeiter dich insgesamt pro Stunde kostet, rechnet die Frage Was kostet mich ein Mitarbeiter wirklich? im Detail durch. Dazu kommen kantonale Mindestlöhne: 2026 etwa Genf mit CHF 24.59 und Basel-Stadt mit CHF 22.20 pro Stunde. Basel-Stadt nimmt aus, wer einem allgemeinverbindlich erklärten GAV untersteht. Der Bundesbeschluss zum Maler- und Gipsergewerbe erfasst Basel-Stadt aber nicht, und ob dort ein kantonaler Vertrag allgemeinverbindlich ist, sagt dir das kantonale Amt. Verlass dich nicht ungeprüft auf die Ausnahme.
Material: nicht in den Satz, sondern auf die Rechnung
Farbe, Tapete, Spachtelmasse, Abdeckvlies und Klebeband gehören mit eigenem Aufschlag auf die Offerte. Der Aufschlag deckt Bestellen, Abholen, Lagern, Verschnitt und Rücksendungen, wie du ihn herleitest, steht unter Materialaufschlag kalkulieren. Rechne dabei damit, dass lösemittelhaltige Produkte teurer sind als wasserverdünnbare: Auf flüchtigen organischen Verbindungen erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe von 3 Franken je Kilogramm (VOCV Art. 7). Die Abgabe steckt im Einkaufspreis und ist ein Grund mehr, den Einkauf je Produkt zu kennen statt pauschal zu schätzen.
- Entsorgung von Farbresten, Gebinden und alten Tapeten als eigene Position mit Menge und Ansatz, nicht als stillschweigende Pauschale.
- Gerätemiete für Airless-Anlage, Schleifmaschine mit Absaugung oder Hubarbeitsbühne: eigener Ansatz je Tag, nicht im Stundensatz.
- Musterflächen und Farbberatung kosten Zeit. Entweder als Position oder als bewusster Teil der Akquise, aber nicht unsichtbar.
- Arbeit ausserhalb der normalen Zeit, etwa in einem Treppenhaus, das erst abends frei ist: Zuschlag als eigene Zeile, nicht im Grundpreis versteckt.
Den allgemeinen Rechenweg für jedes Gewerk findest du unter Stundenansatz für Handwerker, zum Durchspielen eigener Zahlen dient der Stundensatz-Rechner. Ob dein Aufwandwert stimmt, zeigt erst der Vergleich nach dem Auftrag: Nachkalkulation und die Vorlage dazu.
So macht es KIDESK
In KIDESK hinterlegst du je Mitarbeiter den Verrechnungssatz und den internen Kostensatz. Den Kostensatz sehen nur Inhaber und Administration, er landet auf keinem Beleg. Beim Verrechnen gilt die Kondition des Kunden vor dem Satz der Person, dieser vor dem Satz der Katalogleistung und dem Satz des Betriebs. Wiederkehrende Arbeiten legst du als Paket mit Parametern im Katalog ab, für grössere Mengen mit Staffelpreisen. An jeder Position lässt sich die Menge Zeile für Zeile herleiten, zum Beispiel 4.20 mal 2.55 für eine Wand; auf dem PDF steht die Herleitung unter der Position, und die Bauleitung kann jede Zeile nachrechnen. Nach dem Auftrag zeigt die Nachkalkulation je Position, was offeriert war und was es gekostet hat. Deine Betriebskosten kennt KIDESK nicht: Die stehen in deiner Buchhaltung.
Häufige Fragen
Was kostet ein Maler pro Stunde in der Schweiz?
Eine amtliche oder verbindliche Zahl gibt es nicht, Preise sind frei vereinbart. Verbindlich sind nur Lohnuntergrenzen: der GAV für das Maler- und Gipsergewerbe in seinem Geltungsbereich und, wo es sie gibt, kantonale Mindestlohngesetze. Was du verlangen musst, sagt dir deine eigene Rechnung: Kosten ohne Material und Gerüst, geteilt durch die verrechenbaren Stunden, plus Gewinnzuschlag.
Soll ich nach Quadratmetern oder nach Stunden offerieren?
Beides ist möglich, aber beides beruht auf demselben Stundensatz. Nach Quadratmetern offerierst du, wenn du den Untergrund kennst und Erfahrungswerte hast, weil der Kunde dann vergleichen kann. Nach Aufwand rechnest du ab, wenn der Untergrund unklar ist oder Vorarbeiten dazukommen. Halte in beiden Fällen fest, was im Preis enthalten ist und was nicht.
Wie komme ich zu meinem Aufwandwert je Quadratmeter?
Aus deinen eigenen Rapporten: Nimm einen abgeschlossenen Auftrag, teile die erfassten Stunden durch die gestrichene Fläche und wiederhole das über mehrere Aufträge. Führ die Werte getrennt nach Art der Arbeit, also Neubau, Renovation, Vollspachtelung, Fassade. Fremde Richtwerte helfen dir nur für den ersten Auftrag, danach zählen deine Zahlen.
Muss das Gerüst in meine Offerte?
Nur, wenn du es bestellst. Klar sein muss aber immer, wer es bestellt und bezahlt, denn ohne Gerüst kannst du oft gar nicht arbeiten: Bei Hochbauarbeiten mit einer Absturzhöhe über 3 m ist ein Fassadengerüst zu erstellen (BauAV Art. 26 Abs. 1). Schreib in die Offerte, ab welchem Datum du das Gerüst brauchst und was gilt, wenn es später steht.
Bekomme ich Schlechtwetterentschädigung, wenn die Fassade im Regen steht?
Das Malergewerbe steht nicht auf der Liste der Erwerbszweige in AVIV Art. 65 Abs. 1, für die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann. Auch Kurzarbeitsentschädigung hilft bei saisonalen Beschäftigungsschwankungen nicht, weil solche Ausfälle nicht anrechenbar sind (AVIG Art. 33 Abs. 1 Bst. b). Ob dein Betrieb im Einzelfall anders eingestuft wird, klärt die kantonale Amtsstelle.
Ist ein Zuschlag für Arbeiten über Kopf oder in bewohnten Wohnungen üblich?
Üblich ist vor allem, dass der Mehraufwand irgendwo auftaucht. Entweder du rechnest ihn über einen höheren Aufwandwert je Quadratmeter ein oder du weist ihn als eigene Position aus, etwa für das Schützen von Möbeln und Böden. Die zweite Variante ist im Gespräch leichter zu verteidigen, weil der Kunde sieht, wofür er zahlt.
Quellen
- Bauarbeitenverordnung (BauAV), Art. 21, 23 und 26: Leitern, Seitenschutz, Fassadengerüst
- Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV), Art. 65: Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung
- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Art. 33: nicht anrechenbarer Arbeitsausfall
- Obligationenrecht (OR), Art. 373 und 375: feste Vergütung und ungefährer Kostenansatz
- Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), Art. 7: Abgabesatz
- Unfallversicherungsgesetz (UVG), Art. 66 und 91: Zuständigkeitsbereich der Suva und Prämienpflicht
- Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 73: Bau- und Installationsgewerbe, Leitungsbau
- Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), Art. 7: Zuständigkeit
- SECO: Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge des Bundes
- AHV/IV: Merkblatt 2.01, Beiträge an die AHV, die IV und die EO
- Kanton Basel-Stadt: Fragen zum kantonalen Mindestlohn
- Kanton Genf: Mindestlohn 2026, CHF 24.59 pro Stunde
- ESTV: Mehrwertsteuersätze in der Schweiz
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