Die Regel: erfassen, wo bezahlt wird
Beim Bezahlen sind alle Angaben zum Beleg beisammen. Du weisst, für welchen Auftrag der Sack Gips ist, wer bezahlt hat und warum das Material nicht aus dem Lager kam. Drei Wochen später steht auf dem Bon nur noch eine Zahl. Am Anfang einer brauchbaren Belegroutine steht darum nicht die Technik, sondern der Zeitpunkt: Foto an der Kasse, im Baumarkt, an der Tankstelle, bevor du einsteigst.
Der zweite Teil der Regel heisst: ein Eingang. Belege, die in drei Kanälen liegen, in der Handygalerie, im Mailpostfach und in einer Mappe im Fahrzeug, sind Belege, die du dreimal suchst. Ziel ist eine einzige Stelle, in die alles wandert, egal woher es kommt.
| Woher der Beleg kommt | Was in der Praxis schiefgeht | Was du dagegen tust |
|---|---|---|
| Papier an der Kasse | Der Bon bleibt in der Hosentasche und verblasst | Vor dem Einsteigen fotografieren, Papier in einen Umschlag im Fahrzeug |
| PDF im Mailpostfach | Die Rechnung bleibt im Postfach und gilt als erledigt, weil sie gelesen ist | Beim Lesen sofort in den Belegeingang legen, statt die Mail zu archivieren |
| Nur im Kundenkonto des Lieferanten | Niemand lädt sie herunter, nach Jahren ist das Konto zu | Einmal im Monat herunterladen, das PDF selbst aufbewahren |
| Karte des Betriebs oder Tankkarte | Die Monatsabrechnung wird mit dem Beleg verwechselt | Abrechnung als Zahlungsnachweis behalten, Einzelbelege trotzdem erfassen |
Was auf dem Bild lesbar sein muss
Eine Rechnung muss Leistungserbringer, Leistungsempfänger und die Art der Leistung eindeutig identifizieren. In der Regel enthält sie Name und Ort des Lieferanten, den Hinweis auf seine Eintragung im Register der steuerpflichtigen Personen mit seiner Nummer, deinen Namen und Ort, Datum oder Zeitraum der Leistung, Art und Umfang der Leistung, das Entgelt und den Steuersatz (MWSTG Art. 26 Abs. 2). Für dich heisst das: Auf dem Foto müssen fünf Dinge zu entziffern sein.
- Lieferant mit Ort, und wenn er steuerpflichtig ist, mit seiner MwSt-Nummer.
- Datum des Belegs, und wenn die Leistung in einer anderen Periode lag, auch dieser Zeitraum.
- Was du gekauft hast, so konkret, dass es eine fremde Person nachvollziehen kann.
- Betrag, und zwar der, den du wirklich bezahlt hast.
- Steuersatz. Schliesst der Betrag die Steuer ein, genügt die Angabe des Satzes. Ohne Satz kannst du nicht zeigen, welche Steuer dir in Rechnung gestellt wurde.
Dazu zwei Erleichterungen. Kassenzettel bis CHF 400.00 müssen keine Angaben über dich als Empfänger enthalten (MWSTV Art. 57). Und im Verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung: «Es ist unzulässig, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel abhängig zu machen» (MWSTG Art. 81 Abs. 3). Ein unschöner Beleg ist also nicht automatisch verloren. Umgekehrt gilt aber auch: Die Vorsteuer darfst du abziehen, wenn du nachweist, dass du sie bezahlt hast (MWSTG Art. 28 Abs. 3). Das Bild ist dieser Nachweis, und es muss ihn tragen können.
Wie lange das Bild bleiben muss
Zehn Jahre, gerechnet ab dem Ende des Geschäftsjahres (OR Art. 958f Abs. 1). Für die Mehrwertsteuer gilt die Aufbewahrung bis zur absoluten Verjährung der Steuerforderung; 20 Jahre gelten nach Gesetz für Unterlagen, die zur Berechnung der Einlageentsteuerung und des Eigenverbrauchs von unbeweglichen Gegenständen gebraucht werden; die Steuerverwaltung verlangt für alle Geschäftsunterlagen zu Liegenschaften 26 Jahre (MWST-Info 16, Ziffer 1.4.2) (MWSTG Art. 70 Abs. 2 und 3). Für papierlose Belege verweist die Mehrwertsteuerverordnung ausdrücklich auf das Obligationenrecht und die Geschäftsbücherverordnung (MWSTV Art. 122). Praktisch folgen daraus drei Pflichten: Die Ablage muss erkennen lassen, wenn etwas nachträglich geändert wurde (GeBüV Art. 3), du prüfst die Träger regelmässig auf Integrität und Lesbarkeit (GeBüV Art. 10 Abs. 1), und wer Daten von einem Informationsträger auf einen anderen überträgt, protokolliert das und bewahrt das Protokoll zusammen mit den Daten auf (GeBüV Art. 10 Abs. 3). Wie eine digitale Ablage das erfüllt, steht in Belege nur digital aufbewahren.
Wer fotografiert, wenn drei Leute unterwegs sind
Sobald Mitarbeitende einkaufen, entscheidet nicht die Technik, sondern die Abmachung. Drei Angaben müssen am Beleg hängen: für welchen Auftrag, wer bezahlt hat und ob Geld zurückfliesst.
- Karte des Betriebs: Beleg fotografieren, Auftrag dazuschreiben, fertig. Es fliesst kein Geld zurück.
- Privat ausgelegt: Beleg fotografieren und als Auslage kennzeichnen. Diese Belege sind zugleich die Spesenabrechnung, siehe Spesen abrechnen im KMU.
- Bargeld aus der Kasse: Beleg erfassen und in der Kassenablage behalten. Bargeld taucht zweimal auf, als Ausgabe und im Bestand.
- Ohne Auftrag: Werkstatt, Büro, Fahrzeug. Auch das ist eine Zuordnung, und sie fällt beim Erfassen, nicht im März.
Halt das in zwei Sätzen fest und häng sie ins Fahrzeug. Eine Regel, die nur im Kopf des Inhabers existiert, gilt für die Lernende nicht.
Was verlorene Bons im Jahr kosten
- Belege, die im Monat verschwinden (Annahme)
- 8
- Durchschnittsbetrag je Beleg (Annahme)
- CHF 60.00
- Fehlende Belege im Jahr
- 96
- Summe, Steuer inbegriffen
- CHF 5'760.00
- Darin enthaltene Steuer zum Normalsatz 8.1 %
- CHF 431.60
- Vorsteuer, die du nicht abziehen kannst
- CHF 431.60
Gerechnet ist CHF 5'760.00 mal 8.1, geteilt durch 108.1, weil die Steuer im bezahlten Betrag schon drinsteckt. Dazu kommt der zweite Verlust: Die CHF 5'328.40 Aufwand mindern deinen Gewinn nicht, wenn sie nie in die Bücher kommen. Die Annahmen sind Annahmen, setz deine eigenen Zahlen ein. Und der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass du mehrwertsteuerpflichtig bist und effektiv abrechnest: Wer nach Saldosteuersatz abrechnet, zieht keine Vorsteuer ab, dort zählt nur der Aufwand. Der Unterschied steht in Saldosteuersatz oder effektiv.
Die Routine in fünf Takten
Beim Bezahlen, zehn Sekunden
Foto, solange der Beleg neu ist und du weisst, wofür er war. Worauf es beim Fotografieren technisch ankommt, steht unter Texterkennung.
Am Abend, zwei Minuten
Alles, was am Tag entstanden ist, wandert in den Eingang: eigene Fotos, PDF aus dem Mailpostfach, der Bon des Mitarbeiters.
Jede Woche, zehn Minuten
Eingang leeren. Betrag, Datum und Steuersatz kontrollieren, Zuordnung setzen, freigeben. Wöchentlich statt monatlich, weil du dich dann noch erinnerst.
Jeden Monat, zwanzig Minuten
Kundenkonten der Lieferanten durchgehen, Kontoauszug gegen die erfassten Belege stellen, Auslagen abrechnen. Was fehlt, fällt jetzt auf und nicht in der Abrechnung.
Einmal im Jahr, eine Stunde
Stichproben öffnen: Sind die Bilder noch lesbar? Zieh einen Export für ein Archiv, das unabhängig vom Programm liegt. Die Prüfung auf Lesbarkeit verlangt GeBüV Art. 10 Abs. 1 von dir, nicht von deinem Anbieter.
Fünf Fehler, die immer wieder vorkommen
- Sammeln bis zur Abrechnung. Wer im Quartal 200 Bons auf einmal erfasst, ordnet die Hälfte falsch zu, weil niemand mehr weiss, welche Baustelle es war.
- Zwei Systeme parallel. Eine Foto-App und daneben die Mappe. Am Jahresende ist unklar, was in welchem der beiden steckt, und beides wird durchgesehen.
- Freigeben ohne Zuordnung. Der Beleg landet unter «Diverses». Das ist kein Fehler im Programm, sondern eine Frage, die niemand gestellt hat.
- Nur die Kartenabrechnung. Bequem, aber die Steuer fehlt. Siehe oben.
- Privates und Geschäftliches im gleichen Stapel. Getrennte Konten und getrennte Belege sparen die Hälfte der Rückfragen, siehe Geschäftskonto und Privatkonto trennen.
Und das Papier?
Das Papier darf weg, sobald das Bild die Anforderungen erfüllt. Ausgenommen sind die Unterlagen, die schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren sind, also Geschäftsbericht und Revisionsbericht (OR Art. 958f Abs. 2), und Papiere, deren Wert am Original hängt. Was das im Einzelnen heisst, steht unter Darf ich Originalbelege wegwerfen?. Bis du deiner Ablage vertraust, ist ein Schuhkarton pro Jahr als Rückversicherung kein Fehler: Er kostet nichts und nimmt dir die Angst, die sonst die Umstellung bremst.
So macht es KIDESK
In KIDESK fotografierst du den Beleg mit dem Handy, und KIDESK liest Lieferant, Datum, Betrag und Mehrwertsteuer heraus, schlägt Konto und MwSt-Code vor und meldet sich, wenn derselbe Beleg schon einmal erfasst wurde. Du prüfst und gibst frei, erst dann zählt der Beleg. Ein Foto oder ein PDF kannst du auch in der Eingabezeile am unteren Rand jeder Seite ablegen. Belege, die jemand privat ausgelegt hat, sammelt KIDESK in einer eigenen Liste für die Rückerstattung. Auf dem iPhone geht das in der App, auf jedem anderen Handy im Browser. Gebucht wird nichts davon: KIDESK hat keine Finanzbuchhaltung, sondern stellt der Treuhandstelle Belege und Listen als Paket bereit. Exportieren kannst du deine Belege jederzeit selbst.
Belege in KIDESK Beleg fotografieren Paket für die Treuhandstelle
Häufige Fragen
Reicht es, wenn die Fotos in der Handygalerie liegen?
Rechtlich ist das Bild der Beleg, und die Galerie ist ein elektronischer Träger. Als Ablage taugt sie trotzdem nicht: Es fehlt die Zuordnung zum Geschäftsvorfall, die Suche findet nichts, und mit dem Gerät ist alles weg. Dazu verlangt GeBüV Art. 3, dass eine nachträgliche Änderung erkennbar bleibt. In einer Galerie lässt sich ein Bild ersetzen, ohne dass es auffällt.
Zählt ein Foto für den Vorsteuerabzug?
Ja, wenn die nötigen Angaben darauf lesbar sind, vor allem Lieferant, Datum, Leistung, Betrag und Steuersatz. Abziehen darfst du die Vorsteuer, wenn du nachweisen kannst, dass du sie bezahlt hast (MWSTG Art. 28 Abs. 3), und im Verfahren gilt die freie Beweiswürdigung (MWSTG Art. 81 Abs. 3). Ein Bild, auf dem der Steuersatz nicht zu entziffern ist, trägt diesen Nachweis nicht.
Was mache ich mit Rechnungen, die nur im Kundenkonto des Lieferanten liegen?
Herunterladen und selbst aufbewahren, am besten einmal im Monat für alle Lieferanten zusammen. Die Aufbewahrungspflicht über zehn Jahre liegt bei dir, nicht beim Lieferanten. Kontenschliessungen, Anbieterwechsel und Portale, die alte Jahre ausblenden, sind der häufigste Grund für Lücken, die erst bei der Kontrolle auffallen.
Wie erfasse ich einen Beleg in Euro?
Erfass den Originalbetrag in Euro und daneben die Umrechnung in Franken zum Kurs des Belegdatums, damit die Buchung nachvollziehbar bleibt. Eine Rechnung aus dem Ausland trägt keine schweizerische Vorsteuer: Bei Waren kommt die Einfuhrsteuer, bei Dienstleistungen kann die Bezugsteuer greifen, siehe Bezugsteuer erklärt.
Soll jeder Mitarbeitende selbst fotografieren?
Ja, sonst wandert der Beleg über zwei Hosentaschen. Nötig sind dafür nur zwei Dinge: ein Weg, der auf dem Handy in zehn Sekunden funktioniert, und die Abmachung, was dazugeschrieben wird, nämlich Auftrag und wer bezahlt hat. Die Kontrolle und die Freigabe bleiben im Büro.
Quellen
- Obligationenrecht (OR), Art. 958f: Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher
- Obligationenrecht (OR), Art. 957a: Buchführung und Belegnachweis
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 26: Rechnung
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 28: Vorsteuerabzug
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 70: Buchführung und Aufbewahrung
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 81 Abs. 3: freie Beweiswürdigung
- Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), Art. 57 und Art. 122: Kassenzettel, papierlose Belege
- Geschäftsbücherverordnung (GeBüV, SR 221.431), Art. 3, 9 und 10
- ESTV, MWST-Info 16 Buchführung und Rechnungsstellung, Ziffer 1.4.2 Aufbewahrungsdauer: 26 Jahre für Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit unbeweglichen Gegenständen
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